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BFH Beschluss vom 11.12.1968 - VII B 17/68

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Leitsatz (amtlich)

Der Prozeßbevollmächtigte handelt nicht schuldhaft, wenn er die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überträgt (Abweichung vom Urteil des III. Senats III 46/62 vom 22. April 1966, BFH 86, 219, und vom Beschluß des VI. Senats VI R 248/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 330, BStBl III 1967, 613).

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Tatbestand

Durch Beschluß vom 17. Januar 1968 lehnte das FG den Antrag der Steuerpflichtigen auf Aussetzung der Vollziehung zweier Steuerbescheide des Zollamts (ZA) ab. Gegen diese, ihren Prozeßbevollmächtigten am 24. Januar 1968 zugestellte Entscheidung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 14. Februar 1968 Beschwerde, welche am 15. Februar 1968 beim FG einging.

Auf den verspäteten Eingang des Rechtsbehelfs hingewiesen, beantragte die Steuerpflichtige mit Schreiben vom 24. April 1968 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 56 FGO. Zur Begründung trägt sie vor, daß die Beschwerdefrist infolge des Versehens einer Büroangestellten der von ihr als Prozeßbevollmächtigte bestellten Anwälte versäumt worden sei. Diese Angestellte sei mit der verwaltungs- und korrespondenztechnischen Bearbeitung aller Verfahren beauftragt, die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner schwebten und ca. 50 Akten umfaßten. Dabei obliege ihr auch die Terminkontrolle. Sie verfolge in jedem Falle die Rechtsmittelbelehrung und beachte, ob die Rechtsmittelfrist zwei Wochen oder einen Monat betrage. Im vorliegenden Falle habe sie irrtümlich statt einer Frist von zwei Wochen eine solche von einem Monat vorgemerkt. Die Büroangestellte sei früher lange Jahre Geschäftsstellenverwalterin bei einem Amtsgericht gewesen. Der den Streitfall bearbeitende Rechtsanwalt habe sie immer wieder auf die Notwendigkeit der Fristwahrung hingewiesen und sich in dieser Beziehung aufgrund der langjährigen Tätigkeit der Angestellten auf diese verlassen können.

Zur Glaubhaftmachung legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten vor, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Der Antragstellerin ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren.

Allerdings hat die Steuerpflichtige ihren hierauf gerichteten Antrag nicht innerhalb der in § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO vorgesehenen Frist gestellt. Denn ihre Prozeßbevollmächtigten mußten spätestens bei der Unterzeichnung der Beschwerdeschrift am 14. Februar 1968 die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist erkennen, den Wiedereinsetzungsantrag haben sie jedoch erst am 26. April 1968 beim BFH eingereicht. Da aber jedenfalls die versäumte Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist, nämlich binnen zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist, nachgeholt wurde, kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 56 Abs. 2 Sätze 3 und 4 FGO).

Die Voraussetzungen dafür sind gegeben, weil die Steuerpflichtige ohne Verschulden verhindert war, die in § 129 Abs. 1 FGO vorgeschriebene Beschwerdefrist einzuhalten (§ 56 Abs. 1 FGO). Denn die Versäumung dieser Frist ist, wie die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, auf das Versehen einer Büroangestellten der von ihr als Prozeßbevollmächtigte bestellten Rechtsanwälte bei der Fristberechnung zurückzuführen. Das Verschulden dieser Angestellten ist aber der Steuerpflichtigen nicht zuzurechnen, da erstere nicht Vertreterin der Steuerpflichtigen ist (§ 155 FGO in Verbindung mit § 232 Abs. 2 ZPO).

Die Prozeßbevollmächtigten selbst trifft dagegen kein Verschulden an der Fristversäumnis. Insbesondere kann eine Verletzung der ihnen obliegenden Sorgfaltspflicht nicht daraus hergeleitet werden, daß der den Streitfall bearbeitende Rechtsanwalt die Überwachung der Beschwerdefrist, einschließlich der Berechnung des Fristendes, nicht persönlich vorgenommen hat. Denn die Büroangestellte, welcher diese Aufgabe übertragen wurde, ist, wie durch die vorgelegte eidesstattliche Versicherung ebenfalls glaubhaft gemacht wurde, eine gut ausgebildete und erfahrene Fachkraft, auf die sich der Rechtsanwalt bei der Bearbeitung von Fristsachen verlassen konnte und die er außerdem immer wieder auf die Bedeutung der Einhaltung von Fristen hingewiesen hat. Wie dem Senat bekannt ist, bearbeiten die Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin ferner in großem Umfang Steuersachen, so daß der Streitfall eine in ihrer Praxis häufig vorkommende Rechtsangelegenheit betrifft. Die Berechnung der Beschwerdefrist bot auch keine rechtlichen Schwierigkeiten, zumal die Dauer der Frist sich aus der durch das FG erteilten Rechtsmittelbelehrung ergab. Unter diesen Umständen bedeutet es aber keine Verletzung der dem Prozeßbevollmächtigten obliegenden Sorgfaltspflicht, wenn er die Berechnung der Fristen in den finanzgerichtlichen Verfahren zwischen der Steuerpflichtigen und dem Hauptzollamt (HZA) der genannten Büroangestellten übertrug.

Die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtsanwalt die Überwachung von Rechtsmittelfristen seinem Büro übertragen darf, wurde in der Rechtsprechung allerdings nicht immer einheitlich beantwortet. Während das Reichsgericht (RG) - Beschluß III 190/19 vom 23. September 1919 (RGZ 96, 322) - es für zulässig hielt, daß der Rechtsanwalt die Berechnung von Rechtsmittelfristen seinem Büro übertrug, verlangte der BGH zunächst, daß der Prozeßbevollmächtigte das Ende der Fristen selbst berechne. Seinem Personal dürfe er es lediglich überlassen, die von ihm ermittelten Fristen in das Fristenbuch einzutragen und den jeweiligen Fristablauf zu kontrollieren (Beschluß IV ZB 196/60 vom 23. September 1960, Versicherungsrecht 1960 S. 1045 - VersR 1960, 1045 -). Der BFH schloß sich dieser Auffassung an (Urteil I 416/62 vom 26. Juni 1963, HFR 1964, 26), jedoch hat bereits der II. Senat dieses Gerichtshofs im Urteil II 168/61 vom 31. Oktober 1963 (HFR 1964, 94) zugelassen, daß der Bevollmächtigte, wenn er selbst Beginn und Dauer der Frist ermittle, es seinem gutgeschulten Büropersonal überlassen dürfe, das Ende der Frist zu berechnen.

Der BGH hat indessen seine Auffassung später, und zwar erstmals im Beschluß IV ZR 231/63 vom 12. Februar 1965 (BGHZ 43, 148) neu festgelegt. Nach seiner jetzigen ständigen Rechtsprechung kann der Prozeßbevollmächtigte die Berechnung der üblichen Fristen in Rechtsangelegenheiten, die in seiner Praxis häufig vorkommen, seinem gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büropersonal überlassen, wenn die Berechnung der Fristen keine rechtlichen Schwierigkeiten macht (vgl. die Entscheidungen des II., V. und VIII. Senats des BGH in VersR 1965, 596, 597 und 1966, 185). Die gleiche Auffassung vertritt auch das Bundesverwaltungsgericht - BVerwG - (Urteil IV C 100.66 vom 28. April 1967, BVerwGE 27, 36). Demgegenüber haben der I., III. und VI. Senat des BFH bisher daran festgehalten, daß der Prozeßbevollmächtigte die Fristberechnung selbst vornehmen müsse (Beschluß I R 100/67 vom 29. November 1967 - nicht veröffentlicht -; Urteil III 46/62 vom 22. April 1966, BFH 86, 219; Beschluß VI R 248/66 vom 30. Juni 1967, BFH 89, 330, BStBl III 1967, 613).

Der BGH hat seine jetzige Auffassung in dem erwähnten Beschluß vom 12. Februar 1965 unter Heranziehung von Gutachten der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins eingehend begründet. Es sei zu berücksichtigen, daß die Schwierigkeit der juristischen Arbeit ebenso wie bei den Gerichten auch in der Praxis des Rechtsanwalts erheblich zugenommen habe. Dem Anwalt sei es in aller Regel nicht möglich, diesen ständig zunehmenden Schwierigkeiten durch eine stärkere Spezialisierung abzuhelfen. Der deutsche Rechtsanwalt müsse grundsätzlich alle an ihn herankommenden Sachen selbst bearbeiten. Dabei sehe er sich Schwierigkeiten gegenüber, die in früheren Jahrzehnten unbekannt gewesen seien. Dieser Mehrbelastung könne der Rechtsanwalt nur dadurch Herr werden, daß er einfachere Arbeiten seinem Büropersonal überlasse. Unter den heute gegebenen Verhältnissen könne daher von dem Rechtsanwalt nicht mehr verlangt werden, daß er in jedem Falle selbst den Beginn der Frist feststelle und ihre Dauer berechne. Es müsse unterschieden werden, ob es sich um die gewöhnlichen Fristen in den in seinem Büro herkömmlichen und geläufigen Rechtsangelegenheiten handele oder um Fristen in Sachen, die nach dem Zuschnitt der Praxis aus dem gewöhnlichen Rahmen fielen. Die Berechnung der einfachen und seinem Büro geläufigen Fristen könne der Anwalt, ohne schuldhaft zu handeln, gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen.

Diese Gründe sind überzeugend und treffen auch für die Bearbeitung von Steuersachen durch Rechtsanwälte und Angehörige der steuerberatenden Berufe zu. Der erkennende Senat schließt sich deshalb der Auffassung des BGH an. Der Anrufung des Großen Senats bedarf es in dieser Rechtsfrage nicht, nachdem der I., III. und VI. Senat des BFH auf Anfrage erklärt haben, daß sie ihre bisherige abweichende Meinung nicht mehr aufrechterhalten.

Die im Streitfall versäumte Beschwerdefrist zählt, wie ausgeführt, zu den im Büro der Prozeßbevollmächtigten der Steuerpflichtigen geläufigen Fristen, und ihre Berechnung bietet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt konnte deshalb die Berechnung der Frist seiner gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Angestellten überlassen, ohne dadurch schuldhaft zu handeln.

 

Fundstellen

Haufe-Index 68250

BStBl II 1969, 190

BFHE 1969, 433

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