Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 10.01.2000 - VIII B 71/99 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Verfahrensrüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs

 

Leitsatz (NV)

Für eine schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der geltend gemacht wird, das Finanzgericht habe einen bestimmten Sachantrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen und nicht beschieden, ist darzulegen, inwieweit bei einer Berücksichtigung des übergangenen Antrags eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3, § 119 Nr. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ―Gesellschafter einer gewerblich tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)― haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift nicht ausreichend dargelegt i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Hierzu gehört ein konkreter und substantiierter Vortrag, aus welchen Gründen im Einzelnen die Klärung der Rechtsfrage durch die angestrebte Revisionsentscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortentwicklung im allgemeinen Interesse liegt und weshalb die Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 31. Oktober 1996 VIII B 42/96, BFH/NV 1997, 490; vom 28. Juli 1997 VIII B 68/96, BFH/NV 1998, 29, ständige Rechtsprechung).

Im Streitfall fehlen insbesondere Ausführungen zur Klärungsfähigkeit der von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam erachteten Rechtsfrage, ob die Grundsätze, die der Große Senat des BFH in seinem Beschluss vom 10. November 1980 GrS 1/79 (BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164) über die Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto aufgestellt hat, entsprechend gelten, wenn ein voll haftender Gesellschafter wegen Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, sein negatives Kapitalkonto auszugleichen. Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im künftigen Revisionsverfahren wären schon deshalb erforderlich gewesen, weil an ihrer Entscheidungserheblichkeit erhebliche Zweifel bestehen. Die Grundsätze des Beschlusses in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 sind nach In-Kraft-Treten des § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG), der die Ausgleichs- und Abzugsfähigkeit von Verlustanteilen beschränkt haftender Gesellschafter regelt, nur noch auf solche Fälle anwendbar, die außerhalb des sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereichs dieser Vorschrift liegen. Da § 15a EStG innerhalb seines sachlichen Anwendungsbereichs grundsätzlich für alle Verluste gilt, die in nach dem 31. Dezember 1979 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen (vgl. § 52 Abs. 19 EStG 1994), hätten die Kläger darlegen müssen, weshalb § 15a Abs. 5 Nr. 2 EStG, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Begrenzung des Verlustabzugs und Verlustausgleichs von Gesellschaftern einer GbR anordnet, im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist.

Die Klärungsfähigkeit der Rechtsfrage ist auch insofern nicht schlüssig dargelegt, als nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im angefochtenen Urteil davon auszugehen ist, dass der Kläger an den Bilanzstichtagen der Streitjahre noch zahlungsfähig war. Nach den Ausführungen des BFH in seinem Beschluss in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 ist die Zurechnung von Verlustanteilen bei einem Kommanditisten mit negativem Kapitalkonto jedoch nur insoweit ausgeschlossen, als bei Aufstellung der Bilanz nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag feststeht, dass ein Ausgleich des negativen Kapitalkontos mit künftigen Gewinnanteilen des Kommanditisten nicht mehr in Betracht kommt. Die von den Klägern begehrte steuerrechtliche Zurechnung der Verluste der GbR allein bei der Klägerin käme in den Streitjahren deshalb auch im Fall einer sinngemäßen Anwendung der Rechtsgrundsätze des Beschlusses in BFHE 132, 244, BStBl II 1981, 164 nicht in Betracht.

2. Die Revision ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs zuzulassen. Die Kläger haben diesen Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Kläger sehen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das FG ihren mit Schriftsatz vom 2. Februar 1999 gestellten Antrag auf abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 der Abgabenordnung ―AO 1977―) nicht zur Kenntnis genommen und nicht darüber entschieden habe. Für eine zulässige Rüge hätten sie u.a. schlüssig darlegen müssen, inwieweit das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen kann. Zwar handelt es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen absoluten Revisionsgrund, bei dem die Kausalität des Verfahrensmangels für das Urteil von Gesetzes wegen vermutet wird (§ 119 Nr. 3 FGO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt jedoch, wenn der Verstoß nur einzelne Feststellungen oder bestimmte Verfahrenshandlungen betrifft. In diesem Fall ist darzulegen, dass bei Berücksichtigung des übergangenen Antrags oder Vorbringens eine andere Entscheidung in der Sache möglich gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425).

Im Streitfall haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass eine Berücksichtigung ihres Antrags zu einer anderen Entscheidung des FG in der Sache hätte führen können. Aus dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift ergibt sich insbesondere nicht, aus welchen Gründen das FG im vorliegenden Verfahren der Anfechtungsklage gegen die Gewinnsfeststellungsbescheide 1994 und 1995 verpflichtet war, über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO 1977 zu entscheiden. Zu einer Sachentscheidung über einen Antrag nach § 163 AO 1977 wäre das FG nur befugt gewesen, wenn die Kläger zuvor erfolglos eine Billigkeitsmaßnahme beim FA beantragt und gegen die Ablehnung dieses Antrags fristgerecht Verpflichtungsklage erhoben hätten. Denn die Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO 1977 ist durch einen gesonderten Verwaltungsakt mit eigenständigem Regelungsgehalt zu treffen; die Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsakts ist in einem besonderen Rechtsschutzverfahren zu prüfen, das gegebenenfalls mit dem Einspruchs- oder Klageverfahren gegen die Steuerfestsetzung (hier: die Gewinnfeststellung) verbunden werden kann (vgl. dazu im Einzelnen von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Rz. 130, 145 ff.). Weder aus der Beschwerdeschrift noch aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Kläger neben der Anfechtungsklage gegen die Feststellungsbescheide 1994 und 1995 eine Verpflichtungsklage auf eine abweichende Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 163 AO 1977 erhoben haben.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 425172

BFH/NV 2000, 854

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren