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BFH Beschluss vom 09.09.1997 - IX R 21/97 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision neben einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Die Rüge, das FG habe gegen §96 Abs. 1 und 2 FGO verstoßen, begründet keine zulassungsfreie Revision i. S. von §116 Abs. 1 FGO.

2. Eine neben der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird nicht dadurch statthaft, daß die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2-3, § 116 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in einem Rechtsstreit vor dem Finanzgericht (FG), in dem die Berücksichtigung von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung streitig war, teilweise unterlegen. Das FG hat in seinem --dem Kläger am 3. Februar 1997 zugestellten -- Urteil die Revision nicht zugelassen.

Mit Schriftsatz vom 13. März 1997 (Eingang beim FG: 13. März 1997) legte der Kläger Revision ein. Er machte geltend, das FG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Verstoß gegen §96 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und außerdem die Entscheidung auf eine vorweggenommene Beweiswürdigung gestützt (Verletzung des §96 Abs. 1 FGO). Darüber hinaus habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Kläger beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und degressive Absetzungen für Abnutzung von den gesamten bis zum Streitjahr 1989 angefallenen Herstellungskosten zu berücksichtigen.

Gleichzeitig beantragt er, ihm wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß §56 Abs. 2 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, sein damaliger Bevollmächtigter habe nur eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision und -- trotz entsprechender Aufforderung -- nicht zusätzlich Revision eingelegt.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von §115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß §116 FGO gegeben ist. Hierauf wurde der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Vorentscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Im Streitfall haben weder das FG noch der BFH die Revision zugelassen.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß §116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit den Ausführungen in der Revisionsbegründung macht der Kläger keinen der in §116 Abs. 1 FGO genannten Verfahrensmängel geltend. Weder die Rüge eines Verstoßes gegen §96 Abs. 1 FGO (vgl. dazu z. B. BFH-Beschluß vom 30. Juli 1990 V R 49/87, BFH/NV 1991, 325, 327) noch das Geltendmachen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §96 Abs. 2 FGO (vgl. dazu z. B. BFH- Beschluß vom 29. November 1990 VI R 80/90, BFH/NV 1991, 403, m. w. N.) begründen die zulassungsfreie Revision nach §116 FGO. Sie können nur gemäß §115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in einem die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision betreffenden Verfahren vorgebracht werden. Das gleiche gilt für den Hinweis des Klägers, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Der Senat kann offenlassen, ob die Revision verspätet eingelegt und auch aus diesem Grunde unzulässig ist (vgl. §120 Abs. 1 Satz 1, §124 Abs. 1 FGO).

Zwar hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage auf die Beschwerde des Klägers hin die Revision zugelassen. Eine neben der Nichtzulassungsbeschwerde eingelegte unzulässige Revision wird dadurch aber nicht statthaft (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 10. März 1994 IX R 43/90, BFH/NV 1994, 813, und vom 23. Januar 1995 X R 126/94, BFH/NV 1995, 808, jeweils m. w. N.).

Da der vorliegende Beschluß nur mit dem tragenden Grund der Abweisung in Rechtskraft erwächst, bleibt es dem Kläger unbenommen, auf die vom erkennenden Senat ausgesprochene Zulassung der Revision innerhalb der gesetzlichen Frist Revision einzulegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 66897

BFH/NV 1998, 338

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