Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 09.03.1995 - X B 242/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Auslegung eines Aufhebungsbescheides als negativer Feststellungsbescheid

 

Leitsatz (NV)

1. Eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 kommt in Betracht, wenn ein Sachverhalt zunächst Gegenstand eines Feststellungsverfahrens war, dieser aber ersatzlos aufgehoben wird, oder wenn ein negativer Feststellungsbescheid erlassen wird, in dem die verfahrensrechtliche Frage der Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 AO 1977 "selbständig und abschließend" entschieden wird.

2. Zur Klärung der Frage, ob ein materiell- rechtliche Rechtsfolgen regelnder negativer Feststellungsbescheid vorliegt, ist nicht nur auf den Tenor dieses Bescheides abzustellen, sondern auf dessen materiellen Regelungsgehalt einschließlich seiner Begründung.

 

Normenkette

AO 1977 § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, §§ 180, 182 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

1. Die gerügte Abweichung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Juni 1991 IX R 57/88 (BFHE 164, 502, BStBl II 1991, 821) und vom 11. Mai 1993 IX R 27/90 (BFHE 171, 486, BStBl II 1993, 820) besteht nicht. Nach diesen Entscheidungen kommt eine Änderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht, wenn ein Sachverhalt zunächst Gegenstand eines Feststellungsverfahrens war, dieser aber ersatzlos aufgehoben wird, oder wenn ein negativer Feststellungsbescheid erlassen wird, in dem die verfahrensrechtliche Frage der Notwendigkeit einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 180 AO 1977 "selbständig und abschließend entschieden wird" (Urteil in BFHE 171, 486, 489, BStBl II 1993, 820). In einem solchen Falle sind die fraglichen Besteuerungsgrundlagen sodann bei der Einkommensteuerveranlagung unmittelbar zu berücksichtigen (vgl. auch BFH-Urteile vom 11. April 1990 I R 82/86, BFH/NV 1991, 143; vom 7. Dezember 1993 IX R 134/92, BFH/NV 1994, 547). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Rechtsgedanken, daß in den Fällen, in denen ein Sachverhaltskomplex, der zunächst in einem Grundlagenbescheid geregelt war, durch dessen Aufhebung oder Änderung aus dessen Regelungsbereich ausgegliedert und damit aus der Bindungswirkung entlassen wird (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1993 X R 34/90, BFHE 172, 290, 296 f., BStBl II 1994, 77). Hierum geht es indes im Streitfall nicht.

Gemäß § 182 Abs. 1 AO 1977 sind Feststellungsbescheide für Folgebescheide (insbesondere Steuerbescheide) bindend, soweit die in ihnen getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheides (Grundlagenbescheids) reicht so weit wie sein notwendiger oder möglicher (zulässiger) Inhalt. Bindend sind dabei sowohl die positiven wie die negativen Feststellungen (z. B. BFH-Urteile vom 18. September 1975 III R 96/74, BFHE 116, 560, BStBl II 1975, 874; vom 7. April 1993 II R 107/89, BFH/NV 1994, 453). Zur Klärung der Frage, ob ein materiell-rechtliche Rechtsfolgen regelnder negativer Feststellungsbescheid vorliegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) nicht nur auf den Tenor des Bescheides abzustellen, sondern auf den materiellen Regelungsgehalt des Bescheides einschließlich seiner Begründung. Das FG hat in seiner hiernach erforderlichen Beurteilung zutreffenderweise nicht allein auf den Tenor des Aufhebungsbescheides abgehoben, sondern auch darauf, daß dieser auf die Feststellungen in Tz. 12 des zugleich übersandten Berichts über die Steuerfahndungsprüfung Bezug genommen hat. In diesem Bericht war die Auffassung vertreten worden, eine Zurechnung von negativen Einkünften auf die Klägerin komme nicht in Betracht (vgl. BFH- Urteil vom 8. November 1988 IX R 26/86, BFH/NV 1989, 438; zur Deutung eines sog. Nullbescheides als negativer Feststellungsbescheid BFH-Urteil vom 28. November 1985 IV R 178/83, BFHE 145, 226, BStBl II 1986, 293). Die hieraus gezogene Schlußfolgerung des FG, das Betriebsfinanzamt habe in einem negativen Feststellungsbescheid gewerbliche Einkünfte der Klägerin verneint, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Aufhebungsbescheid lasse ihr -- soweit dies verfahrensrechtlich noch möglich ist -- die Möglichkeit, negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb geltend zu machen. Demgegenüber hat das FG angenommen, durch diesen Bescheid als negativen Feststellungsbescheid, der aus sachlichen Gründen die Feststellung negativer Einkünfte ablehne, werde bindend festgestellt, daß in den Einkommensteuerbescheiden der Klägerin keine Einkünfte aus dem fraglichen Rechtsverhältnis angesetzt werden dürfen. Diese rechtliche Beurteilung weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab.

2. Unabhängig davon, ob die Klägerin eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung), wirft der Rechtsstreit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3. Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420627

BFH/NV 1995, 858

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Abgabenordnung / § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen
    Abgabenordnung / § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen

      (1) 1Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,   1. soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird, ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren