Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 08.12.2011 - X B 70/11 (NV) (veröffentlicht am 01.02.2012)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erledigung der Hauptsache

 

Leitsatz (NV)

Die im BFH-Urteil vom 4. November 1981 II R 119/79 (BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270) getroffene Aussage, nach der die Abgabe einer stillschweigenden Erledigungserklärung durch den Einspruchsführer nicht darin zu sehen sei, dass dieser auf einen Hinweis im Abhilfebescheid, wonach durch diesen Bescheid der Einspruch erledigt werde, nicht reagiert, bezieht sich auf einen Sachverhalt, in dem nicht sämtliche Streitpunkte eines Rechtsbehelfsbegehrens ausgeräumt waren.

 

Normenkette

AO § 367 Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG (Urteil vom 14.12.2010; Aktenzeichen 12 K 871/08)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sind nicht gegeben.

Rz. 2

1. Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO von der von den Klägern bezeichneten Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

Rz. 3

Eine solche Abweichung liegt nur dann vor, wenn die tragenden Ausführungen des FG in dem angefochtenen Urteil und diejenigen der Divergenzentscheidung bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage voneinander abweichen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Rz. 4

Die Kläger machen geltend, der BFH habe in dem Urteil vom 4. November 1981 II R 119/79 (BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270) den Rechtssatz aufgestellt, die Abgabe einer stillschweigenden Erledigungserklärung durch den Einspruchsführer sei nicht darin zu sehen, dass dieser auf eine Erklärung im Abhilfebescheid, der Einspruch werde durch den Abhilfebescheid erledigt, nicht reagiert. Demgegenüber habe das FG angenommen, die Kläger hätten auf das Schreiben des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) reagieren müssen, um die Annahme einer Erledigungserklärung zu verhindern.

Rz. 5

Die von den Klägern geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor, denn dem angefochtenen FG-Urteil und der benannten BFH-Entscheidung liegen unterschiedliche Sachverhalte zugrunde.

Rz. 6

Die BFH-Entscheidung in BFHE 134, 510, BStBl II 1982, 270 betraf einen Fall, in dem das FA zwar einen Abhilfebescheid erlassen hatte, dieser aber dem bei Einlegung des Einspruchs gestellten Rechtsbehelfsantrag nicht in vollem Umfang entsprach. Demgegenüber waren im vorliegenden Streitfall die ursprünglichen Streitpunkte vollständig ausgeräumt. Die Kläger hatten zwar in ihrem das Streitjahr betreffenden Einspruch nicht nur geltend gemacht, bestimmte Einkünfte seien doppelt erfasst, sondern sich zugleich auf das Vorliegen von Festsetzungsverjährung berufen. Sie haben jedoch in ihrem Schreiben an das FA vom 28. Februar 2006, auf welches das FG Bezug genommen und dessen Inhalt es somit festgestellt hat, nicht nur ihr Einverständnis damit erklärt, den Steuerbescheid des Streitjahres 1988 unverändert zu lassen und eine erforderliche Korrektur erst im Bescheid des Folgejahres 1989 vorzunehmen. Vielmehr haben sie in diesem Schreiben (auf der letzten Seite) zugleich erklärt, "bezüglich des Streitjahrs 1988 sei unstreitig keine Festsetzungsverjährung eingetreten". Die rechtskundig vertretenen Kläger haben damit zum Ausdruck gebracht, dass die gesamten in Bezug auf das Streitjahr 1988 aufgeworfenen Streitpunkte ausgeräumt waren.

Rz. 7

2. Das angefochtene Urteil leidet auch nicht an einem qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO.

Rz. 8

Dieser Revisionszulassungsgrund ist nur dann gegeben, wenn das angefochtene Urteil unter einem besonders schwerwiegenden Mangel leidet, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Ein solcher liegt nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung nur vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Unterhalb dieser Schwelle liegende Rechtsfehler begründen die Revisionszulassung nicht (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).

Rz. 9

Ein solch schwerwiegender Mangel ist im Streitfall nicht gegeben. Es ist zwar fraglich, ob die Annahme des FG rechtlich zutreffend ist, die Kläger hätten stillschweigend eine Erledigungserklärung abgegeben, weil sie auf das Schreiben des FA vom 12. Juni 2006 nicht reagiert hätten. Denn die durch einen Rechtsanwalt vertretenen Kläger hatten in ihrem zuvor ergangenen Schreiben vom 28. Februar 2006 ausdrücklich mitgeteilt, für das Streitjahr 1988 "könnte eine Einspruchsentscheidung ergehen". Dementsprechend hätte das FG auch diese Äußerung bei der Beurteilung, ob das Schweigen der Kläger auf das Schreiben des FA vom 12. Juni 2006 als Erledigungserklärung zu werten war, mitberücksichtigen müssen.

Rz. 10

Ungeachtet dessen, dass Rechtskundige mit ihren Erklärungen beim Wort zu nehmen sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. August 2009 VIII B 95/09, BFH/NV 2010, 217), ist die Würdigung des FG nicht völlig unvertretbar. Nach dem eigenen Vortrag des Prozessvertreters der Kläger waren für das Streitjahr 1988 alle Streitpunkte ausgeräumt. Da der Prozessvertreter auf den Hinweis des FA auf das Fehlen offener Streitpunkte für das Streitjahr 1988 nicht reagiert hat, kann in der stillschweigenden Annahme, das Begehren auf Erlass einer Einspruchsentscheidung für das Jahr 1988 sei überholt, keine greifbare Gesetzwidrigkeit gesehen werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2888173

BFH/NV 2012, 376

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Die neuen Regelungen im Insolvenzrecht: Handbuch Insolvenz
    Handbuch Insolvenz

    Das Buch stellt die Verfahrensabläufe bei Eintritt einer Insolvenz verständlich dar und gibt Antworten auf alle praxisrelevanten Fragen. Zahlreiche Beispiele, Mustertexte und besonders gekennzeichnete Tipps helfen Ihnen, Fehler zu vermeiden und Haftungsrisiken zu minimieren.


    Abgabenordnung / § 367 Entscheidung über den Einspruch
    Abgabenordnung / § 367 Entscheidung über den Einspruch

      (1) 1Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. 2Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren