Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.08.2002 - VII B 214/01 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde: Divergenz, Beschädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsprechung, Verletzung der Sachaufklärungspflicht

 

Leitsatz (NV)

  1. Zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Divergenz ist weiterhin die Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus den betroffenen Entscheidungen in der Weise erforderlich, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Entscheidungen des BFH deutlich ergibt.
  2. Zur Darlegung einer Beschädigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als Fall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist es erforderlich, substantiiert vorzutragen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinen rechtlichen Gesichtspunkten vertretbar erscheint.
  3. Die Verfahrensrüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen Übergehens von Beweisantritten ist nicht hinreichend dargelegt, wenn weder ein Schriftsatz noch ein Sitzungsprotokoll genau benannt werden, aus denen sich ergibt, dass entsprechende Beweisantritte gestellt worden sind.
 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1-3, § 116 Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

I. Die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerbevollmächtigter durch die Bezirksverwaltungsbehörde zum … Oktober 1990 ist mit dem inzwischen bestandskräftigen Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Oberfinanzdirektion ―OFD―) vom 17. Dezember 1991 zurückgenommen worden. Später beantragte der Kläger bei der OFD das Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), weil nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils neue Beweismittel bekannt geworden seien. Die OFD lehnte den Antrag ab, Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte aus, die zulässige Klage sei unbegründet. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG komme nicht in Betracht, weil diese Vorschrift hier nicht anzuwenden sei. Vielmehr komme im Streitfall nur eine Rücknahme des Rücknahmebescheids gemäß § 164a des Steuerberatungsgesetzes i.V.m. § 130 der Abgabenordnung (AO 1977) in Betracht, wenn sich herausstelle, dass dieser rechtswidrig sei. Bei ihrer Überprüfung sei die OFD aber im Ergebnis zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass weiterhin keine Anhaltspunkte für die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 17. Dezember 1991 bestünden.

In seiner Nichtzulassungsbeschwerde, die der Kläger in erster Linie auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt, macht er geltend, die Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils sei erforderlich, weil das Urteil geeignet sei, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen, und sei weiter notwendig, um eine Rechtsvereinheitlichung herbeizuführen. Die OFD hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger innerhalb der Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum 7. Dezember 2001 (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) in seinem Schriftsatz vom 6. Dezember 2001 keinen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der erforderlichen Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegt hat.

1. Dass die Sache grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) haben soll, behauptet der Kläger selbst nicht.

2. Soweit der Kläger meint, das angefochtene Urteil verstoße gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 VII R 61, 62/95 (BFHE 179, 539, BStBl II 1996, 334) und vom 1. Oktober 1998 VII B 145/98 (BFH/NV 1999, 376), fehlt es schon an der auch weiterhin nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze aus den betroffenen Entscheidungen in der Weise, dass sich daraus die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Entscheidungen des BFH deutlich ergibt (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 116 Rz. 42). Der Kläger beschränkt sich darauf, auf beide BFH-Entscheidungen zu verweisen, ohne aber zu präzisieren, durch welche Ausführungen das FG gegen die in diesen Entscheidungen aufgestellten Grundsätze verstoßen haben soll und inwieweit die angefochtene Entscheidung darauf beruht.

3. Den Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, weshalb der Kläger das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung als beschädigt ansieht. Zur Darlegung dieses sich ebenfalls aus § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO ergebenden Zulassungsgrundes wäre es nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich gewesen, substantiiert vorzutragen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und als unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz. 68, § 116 Rz. 45). Dazu enthält die Beschwerde aber nichts. Ausführungen, nach denen die Argumentation des FG in seinem Urteil fehlerhaft sein soll, reichen insoweit allein nicht aus.

4. Als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) macht der Kläger geltend, dass das FG mehrfach von ihm benannte Zeugen nicht geladen habe. Die damit gerügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) ist schon deshalb nicht hinreichend i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, weil der Kläger weder einen Schriftsatz noch ein Sitzungsprotokoll benannt hat, aus dem sich ergibt, dass er entsprechende Beweisanträge gestellt hat (vgl. näher Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 50, § 120 Rz. 69).

5. Soweit der Kläger als "weiteren Verfahrensfehler" die "Nichtberücksichtigung des sog. Thüringer Erlasses aus dem Jahre 1993" rügt, fehlt es an der Bezeichnung der verfahrensrechtlichen Vorschrift, gegen die durch die Nichtberücksichtigung dieses Erlasses verstoßen worden sein soll. Aus der Beschwerdebegründung ist nicht zu entnehmen, welche verfahrensrechtliche Vorschrift der Kläger insoweit als verletzt ansieht.

6. Soweit der Kläger die Argumentation des FG für fehlerhaft hält, in der es darauf abstellt, der Kläger habe zum Zeitpunkt der Bestellung als Steuerbevollmächtigter wissen müssen, dass die Staatsbürgerschaft der DDR erforderlich gewesen sei, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, welchen der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe der Kläger für gegeben hält. Auch diesbezüglich fehlt es daher an der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung eines Zulassungsgrundes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 846323

BFH/NV 2002, 1606

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren