Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 07.05.1985 - VII R 7/85 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Zur Frage der zulassungsfreien Revision wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden Gerichts.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) nahm den Kläger und Revisionskläger (Kläger) als ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH wegen rückständiger Lohnsteuer und Ergänzungsabgabe zur Lohnsteuer im Gesamtbetrag von 9 600 DM als Haftungsschuldner in Anspruch. Den Einspruch gegen den Haftungsbescheid wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1974 zurück. Am 14. August 1981 erhob der Kläger gegen den Haftungsbescheid Klage und trug zur Begründung vor, er habe die Einspruchsentscheidung nicht erhalten.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig ab. Es ging davon aus, daß dem Kläger die Einspruchsentscheidung - wie in der Postzustellungsurkunde (PZU) beurkundet - am 8. Juli 1974 wirksam zugestellt worden sei. Die PZU begründe gemäß § 418 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Den nach § 418 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis habe der Kläger, wie sich aufgrund der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben habe, nicht geführt.

Der Kläger hat gegen das Urteil des FG Nichtzulassungsbeschwerde und gleichzeitig Revision eingelegt. Die Zulässigkeit der Revision begründet er damit, daß das angefochtene Urteil mit einem Verfahrensmangel gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) behaftet sei. Das Urteil sei unwirksam, weil das ihm zugrunde liegende Verfahren nach wie vor unter dem Aktenzeichen I . . . beim FG anhängig sei. Das Aktenzeichen II . . ., unter dem das Urteil des FG ergangen sei, betreffe, wie sich aus der Übernahmemitteilung des II. Senats des FG ergebe, das ursprüngliche Verfahren I . . ., das zuständigkeitshalber an diesen Senat abgegeben worden sei. Dieses Verfahren sei aber bereits durch Beschluß vom Oktober 1981 unter dem Aktenzeichen I . . . abgeschlossen worden. Das Urteil habe somit in einer rechtskräftig abgeschlossenen Streitsache nochmals entschieden, während das hier maßgebliche Verfahren I . . . beim I. Senat des FG anhängig geblieben sei.

Im übrigen rügt der Kläger Verfahrensmängel, die er auch mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht hat (Verkennung der Beweislast, überflüssige Beweisaufnahme), und fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, indem dieses angenommen habe, durch die PZU vom 8. Juli 1974 sei der Beweis dafür erbracht worden, daß ihm die Einspruchsentscheidung zugestellt worden sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz die Sache an das FG zurückzuverweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gegen das Urteil eines FG steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof (BFH) zu, wenn der Wert des Streitgegenstandes 10 000 DM übersteigt (§ 115 Abs. 1 FGO i. V. m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - in der bis zum 16. Juli 1985 geltenden Fassung -), das FG oder auf die Nichtzulassungsbeschwerde der BFH die Revision zugelassen haben (§ 115 Abs. 1, 2, 3 und 5 FGO) oder wenn es sich um eine nichtzulassungsbedürftige Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO oder (hier nicht einschlägig) um eine Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 FGO) handelt. Im Streitfall ist die Revision nach keiner dieser Vorschriften statthaft.

1. Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG), sondern nach § 155 FGO i. V. m. §§ 3 bis 9 ZPO festzusetzen (Urteil des erkennenden Senats vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614). Nach § 3 ZPO ist der Wert des Streitgegenstandes vom Gericht nach freiem Ermessen zu bestimmen. Er bemißt sich im Regelfall nach dem finanziellen Interesse, das der Kläger mit dem von ihm gestellten Antrag verfolgt. Dieses übersteigt im Streitfall nicht die für die Streitwertrevision maßgebliche Grenze von 10 000 DM, weil mit dem Haftungsbescheid des FA, gegen den der Kläger sich wendet, nur ein Haftungsbetrag von insgesamt 9 600,- DM festgesetzt worden ist.

2. Das FG hat die Revision gegen das angefochtene Urteil nicht zugelassen, und der Senat hat die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensmängel gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers durch Beschluß vom heutigen Tage als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Revision des Klägers ist auch nicht als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO statthaft. In diesem Zusammenhang rügt der Kläger, daß das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), weil der II. Senat des FG durch das angefochtene Urteil II 87/82 nochmals in der bereits vom I. Senat unter dem Aktenzeichen I . . . rechtskräftig entschiedenen Streitsache entschieden habe, während das dem Urteil zugrunde liegende Verfahren nach wie vor mit dem Aktenzeichen I . . . beim I. Senat des FG anhängig sei. Soweit darin die Rüge erblickt werden könnte, daß unter Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan des FG nicht die gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) entschieden hätten, könnte darin ein wesentlicher Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO liegen (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 119 Anm. 3; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 116 FGO Tz. 12). Die Rüge ist aber nicht begründet, weil nach den Akten des FG und den mit der Revisionsbegründung vorgelegten Ablichtungen das klägerische Vorbringen nicht zutrifft.

Die Klage wegen Lohnsteuerhaftung, über die das FG im angefochtenen Urteil entschieden hat, hat beim FG zunächst das Aktenzeichen I . . . erhalten. Später ist sie zuständigkeitshalber vom II. Senat des FG übernommen worden und hat dort das Aktenzeichen II . . . erhalten, unter dem auch das angefochtene Urteil ergangen ist. Dabei ist in der Übernahmemitteilung des II. Senats an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers das alte Aktenzeichen irrtümlich mit I . . . angegeben worden. In dem Schreiben des FG wird aber ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Gegenstand des übernommenen Verfahrens auch die Haftung wegen Lohnkirchensteuer sei, für die der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, daß der II. Senat des FG die Klage gegen den Kläger ergangenen Lohnsteuerhaftungsbescheid zuständigkeitshalber übernommen und in dem angefochtenen Urteil über diesen Streitgegenstand auch entschieden hat. Das in dem Übernahmeschreiben irrtümlich angeführte Aktenzeichen I . . . betraf den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung des Lohnsteuerhaftungsbescheids, über den der I. Senat des FG bereits rechtskräftig entschieden hatte. Dieses Aktenzeichen war dem Kläger nach Eingang seines Aussetzungsantrags für diesen Rechtsstreit mitgeteilt worden, so daß für ihn die Verwechslung der Aktenzeichen im Übernahmeschreiben erkennbar war. Die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts greift somit nicht durch. Die irrtümlich fehlerhafte Angabe des früheren Aktenzeichens bei der Mitteilung, daß die Rechtssache von einem anderen Senat des FG übernommen worden ist, kann einen wesentlichen Verfahrensmangel i. S. des § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO, der die Einlegung der Revision ohne ihre Zulassung rechtfertigt, nicht begründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 413959

BFH/NV 1986, 612

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Meistgelesene Beiträge
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / Transaktionskosten
      5
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4 Inhalte der einzelnen Posten des Umsatzkostenverfahrens
      2
    • IAS 07 - Kapitalflussrechnung / ZINSEN UND DIVIDENDEN
      2
    • IAS 38 - Immaterielle Vermögenswerte / Entwicklungsphase
      2
    • IFRS 09 - Finanzinstrumente / 4.3 EINGEBETTETE DERIVATE
      2
    • IFRS 15 - Erlöse aus Verträgen mit Kunden / Rückkaufvereinbarungen
      1
    • IFRS 16 - Leasingverhältnisse / Angaben
      1
    • Zahlungsbericht und Ertragsteuerinformationsbericht: län ... / 7.4.5 Sanktionen bei Verstoß gegen Erstellung oder Offenlegung des Ertragsteuerinformationsberichts
      1
    • Aktuelle Empfehlungen der Redaktion
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Verantwortlichkeit des Prüfers
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2018 / Zu § 10b EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • ErbStR 2011 / Anlage 1 (zu R B 160.2 und 163
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an ... / 3.2.4.3 Nachträgliche Anschaffungskosten (S. 3)
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begri ... / 3 Einkommensteuerobjekt und Bemessungsgrundlage
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 20 Kapitalvermögen / 10.1.2.3 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i. S. d. § 18 EStG
      0
    • Frotscher/Geurts, EStG § 25 Veranlagungszeitraum, Steuer ... / 7 Beizufügende Unterlagen
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    BFH VII R 3/76
    BFH VII R 3/76

      Leitsatz (amtlich) 1. Der Streitwert für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Revision ist nicht nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes, sondern gemäß § 155 FGO i. V. m. § 3 ZPO festzusetzen. 2. Im Verfahren gemäß § 332 AO (Vorlage eines ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren