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BFH Beschluss vom 06.11.1995 - III B 135/95 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Über Gegenvorstellungen gegen eine Entscheidung des FG (hier: Kostenentscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO) hat nicht der BFH, sondern das FG zu entscheiden.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 1, § 138 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger hatte gegen den Beklagten (das Finanzamt -- FA --) wegen Einkommensteuer 1992 Klage erhoben. Der Streit ging darum, ob bei der Einkommensteuerveranlagung ein Trennungsunterhalt des Klägers an seine von ihm getrennt lebende Ehefrau zu berücksichtigen sei. Anläßlich eines Erörterungstermins vor dem Finanzgericht (FG) legte der Kläger Unterlagen vor, aus denen sich ergab, daß er im Streitjahr an seine Ehefrau monatlich ... DM gezahlt hat. Das FA erklärte darauf, es anerkenne außergewöhnliche Belastungen im Streitjahr in Höhe von ... DM. Sodann erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Mit Beschluß vom ... 1995 erlegte das FG die Kosten dem Kläger auf, da die außergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits auf Tatsachen beruhe, die früher hätten geltend gemacht werden können und sollen (§§ 138 Abs. 2 Satz 2, 137 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Mit dem am ... 1995 beim FG eingegangenen Schriftsatz beantragte der Kläger, den Beschluß des FG aufzuheben und die Kosten des Verfahrens einschließlich des außergerichtlichen Verfahrens dem FA aufzuerlegen. Der Beschluß, gegen den die Beschwerde nicht gegeben sei, sei rechtsirrtümlich zustandegekommen. Der frühere Prozeßbevollmächtigte habe nämlich seinen Einspruch gegen den angefochtenen Steuerbescheid unter Übersendung der beglaubigten Abschrift einer Bestätigung der Ehefrau des Klägers über empfangene Unterhaltszahlungen begründet.

Das FG sah das Begehren des Klägers als Beschwerde an, der es nicht abgeholfen hat.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keine Beschwerde, sondern eine Gegenvorstellung gegen den Beschluß des FG erhoben, über die das FG -- nicht der Bundesfinanzhofs (BFH) -- zu entscheiden hat.

Das FG hat das Begehren des Klägers unzutreffend als Beschwerde i. S. von § 128 FGO gewürdigt. Gegen die nach der Erledigung der Hauptsache zu treffende -- isolierte -- Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 128 Abs. 4 Satz 1 FGO). Dem entspricht die Rechtsmittelbelehrung in dem Kostenbeschluß des FG (s. a. BFH-Beschluß vom 2. Dezember 1982 IV B 35/82, BFHE 137, 393, BStBl II 1983, 332). Davon geht auch der Kläger aus, der in seinem Schriftsatz das Wort "Beschwerde" nicht verwendet und ausdrücklich die Unanfechtbarkeit hervorhebt, ein nicht einsichtiger Vortrag, wenn er, zumal da er fachkundig vertreten ist, in Wirklichkeit eine Beschwerde hätte erheben wollen. Sein Begehren, eine Änderung des Kostenbeschlusses deshalb zu erreichen, weil das FG irrtümlich die im Einspruchsverfahren vorgelegte Bestätigung seiner Ehefrau nicht berücksichtigt hat, weist vielmehr hinreichend deutlich darauf hin, daß er nicht eine unzulässige Beschwerde, sondern den verfahrensrechtlich nicht vorgesehenen formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung erhoben hat, mit der das FG veranlaßt werden soll, die von ihm erlassene formell rechtskräftige Entscheidung abzuändern (BFH-Beschluß vom 9. Januar 1992 VII B 113/91, BFH/NV 1992, 765).

Da die Gegenvorstellung nicht in die höhere Instanz führt, hat über das Änderungsbegehren des Klägers nicht der Senat, sondern das FG zu entscheiden, das sich mit dem formlosen Rechtsbehelf noch nicht auseinandergesetzt hat. Das Verfahren ist in den Registern zu löschen, da ein Rechtsmittel oder ein formloser Rechtsbehelf zum BFH nicht vorliegt (BFH-Beschluß in BFH/NV 1992, 765).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423477

BFH/NV 1996, 414

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