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BFH Beschluss vom 05.09.1996 - V B 53/96 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässige NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen in einem Zwischenvermietungsfall.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3; UStG 1980 § 2

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt zwar vor, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) sei gegeben, das Urteil verstoße gegen das Grundgesetz und das rechtliche Gehör sei ihr versagt worden. Sie legt aber weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ordnungsgemäß dar noch bezeichnet sie die Entscheidungen des BFH, von denen das Urteil des Finanzgerichts (FG) abweicht oder den Verfahrensmangel (§ 115 Ab. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache liegt nach Auffassung der Klägerin eindeutig und klar vor. Der mit der Mietkauf- und Betreuungsgesellschaft über die Errichtung eines Reihenhauses geschlossene Vertrag sei ein Gesamtpaket. Das Haus sei im Rahmen des Gesamtobjekts an einen gewerblichen Zwischenvermieter vermietet worden. Dabei habe die wirtschaftliche Betrachtungsweise besondere Bedeutung. Die Finanzbehörde habe neue, bisher nicht geprüfte rechtliche Gesichtspunkte unbeachtet gelassen. Die Oberfinanzdirektion (OFD) habe mit rechtsverbindlicher Auskunft vom 17. August 1979 die Einkunftserzielungsabsicht des Bauherrn nicht mehr in Frage gestellt. Das FG nehme zu der Auskunft lediglich lakonisch dahingehend Stellung, daß damit nur das ertragsteuerrechtliche Verfahren gemeint sei und die Auskunft somit nicht das Umsatzsteuerrecht umfasse. In allen bisherigen Entscheidungen des BFH in entsprechenden Fällen sei die rechtsverbindliche Auskunft der OFD noch nicht rechtlich gewürdigt worden.

Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache reicht die Behautpung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Es muß eine Rechtsfrage herausgestellt und konkret auf ihren umstrittenen Bereich, ihre Klärungsbedürftigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingegangen werden (vgl. BFH, Beschluß vom 15. Februar 1995 II B 78/94, BFH/NV 1995, 903). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Es zielt letztlich nur auf eine Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ab.

Von welchen Entscheidungen des BFH das Urteil des FG abweiche, bezeichnet die Klägerin nicht, zumal sie nur vorträgt, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) sei erst nach etwa elf Jahren wieder in der Sache tätig geworden und habe den Einspruch gegen die Umsatzsteuer-Voranmeldung IV/1980 verschleppt. Insoweit rügt die Klägerin das Vorgehen des FA, ohne sich mit dessen Würdigung durch die angefochtene Entscheidung des FG auseinanderzusetzen und davon abweichende BFH-Rechtsprechung zu bezeichnen.

Ebensowenig reicht der Vortrag der Klägerin aus, dem erkennenden Senat die Möglichkeit zu eröffnen, das Vorliegen eines Verfahrensmangels zu prüfen. Nach dem Vorwurf des Machtmißbrauchs und eines flagranten Rechtsbruchs gegenüber dem FA wegen des Verfahrensablaufs führt die Klägerin nur aus: "Darauf ist das Finanzgericht in keiner Weise in der Urteilsfindung eingegangen, wobei diese hier vorgetragenen Tatsachen sicher Relevanz besitzen dürften." Mit der (vorhandenen) Würdigung des angesprochenen Komplexes durch das FG -- auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG -- setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Das wäre aber erforderlich gewesen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 411

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