Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 15.02.1995 - II B 78/94 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

NZB: Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des BFH vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

2. Die Darlegung der Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH nach Datum und Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen kann. Die voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483).

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662 m. w. N.). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Kläger muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) nicht.

Die Kläger tragen zur Begründung der von ihnen behaupteten grundsätzlichen Bedeutung lediglich vor, die von ihnen für grundsätzlich gehaltenen Rechtsfragen betreffen Vorgänge des täglichen Lebens und seien "ersichtlich" vom BFH noch nicht entschieden worden. Mit derartigen Ausführungen wird jedoch das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es zumindest erforderlich gewesen, sich inhaltlich mit der bisherigen -- im übrigen völlig eindeutigen -- BFH-Rechtsprechung sowie der Literatur (s. Fischer in Boruttau/Egly/Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 13. Aufl., § 1 Rdnr. 312; Hofmann, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 11; BFH-Urteil vom 30. Juli 1980 II R 19/77, BFHE 131, 100, 102, BStBl II 1980, 667) auseinanderzusetzen und darzutun, warum hinsichtlich der von den Klägern angesprochenen Rechtsfragen noch weiterer Klärungsbedarf bestehen könnte.

2. Wird als Zulassungsgrund Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH nach Datum und Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidung im Widerspruch stehen kann. Die voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift im Streitfall nicht.

Die Kläger haben zwar BFH-Urteile formell ordnungsgemäß bezeichnet und aus diesen Urteilen Rechtssätze abgeleitet. Es fehlt jedoch eine ausreichend nachvollziehbare Gegenüberstellung mit entscheidungserheblichen Rechtssätzen aus dem finanzgerichtlichen Urteil. Dies gilt zum einen für die Behauptung der Kläger, das FG habe Rechtssätze aus den von ihnen bezeichneten BFH-Urteilen "ausgedehnt". Denn der Umstand, daß das FG Rechtsprechungsgrundsätze des BFH auf einen anderen Sachverhalt anwendet (ausdehnt), vermag eine Divergenz allein schon wegen der unterschiedlichen Sachverhaltskonstellationen nicht zu begründen. Dies gilt zum anderen aber auch für die von den Klägern genannte Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 130, 420, und BFHE 103, 6, 9 f. Denn insoweit gehen die Kläger erkennbar von anderen rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten aus als das FG, das von einer ausreichenden Konkretisierung des Kaufgegenstandes (Eigentumswohnung) ausgegangen ist. Allein mit der Gegenüberstellung von Rechtssätzen, die erkennbar unterschiedliche Sachverhaltskonstellationen betreffen, kann dem Begründungserfordernis des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht genügt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420579

BFH/NV 1995, 903

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop

    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Bilanzfragen sicher gelöst: Rechnungslegung - Einzelabschluss
    Handbuch der Rechnungslegung_Einzelabschluss online
    Bild: Haufe Shop

    Alle handelsrechtlichen Vorschriften zur Bilanzierung und Prüfung – fundiert kommentiert, praxisnah aufbereitet. Mit 7.600 Gerichtsentscheidungen und über 2.000 Verwaltungsvorschriften. Inklusive Spezialfragen zu E-Bilanz, Factoring & IFRS. Jetzt kostenlos testen.


    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]
    Finanzgerichtsordnung / § 115 [Zulassung der Revision]

      (1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.  (2) Die Revision ist nur ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren