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BFH Beschluss vom 26.08.1992 - II B 100/92 (NV)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung der NZB (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel)

 

Leitsatz (NV)

1. Mit der Behauptung, ein Sachverhalt wie im Streitfall sei bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung des BFH gewesen, wird das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt.

2. Mit der (sinngemäßen) Behauptung, das FG habe gemessen an eine BFH-Entscheidung sachlich falsch entschieden, wird nicht dargelegt, das FG sei von einer vom BFH abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen.

3. Wird ein Verstoß gegen § 76 FGO gerügt, so muß vorgetragen werden, daß der Mangel entweder in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder warum dies nicht hat geschehen können.

 

Normenkette

FGO §§ 76, 115 Abs. 2-3

 

Tatbestand

Die Stadt X war Eigentümerin mehrerer in einem Sanierungsgebiet gelegener Grundstücke. Am 2. Juni 1981 erwarb die B-GmbH diese Grundstücke von der Stadt. Durch Vertrag vom selben Tag veräußerte die GmbH die Grundstücke an die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) weiter. Der Kaufpreis hierfür betrug . . . DM. In dem Kaufvertrag verpflichtete sich die Klägerin, auf den Grundstücken entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Einkaufs- und Freizeitzentrum innerhalb von zwei Jahren seit rechtswirksamer Erteilung der Baugenehmigung zu errichten und fertigzustellen. Ferner übernahm die Klägerin die Verpflichtung, durch Bau- und Pflanzmaßnahmen ein den Grundstücken benachbartes Grundstück gegen Immissionen zu schützen. Darüber hinaus hatte die Klägerin sicherzustellen, daß in dem geplanten Einkaufs- und Freizeitzentrum keine Baustoffhandlung und kein Baumarkt errichtet und betrieben wurden.

Bereits am 15. Mai 1981 hatte die Klägerin mit der GmbH einen Vertrag über die Errichtung eines Geschäftshauses auf den Grundstücken abgeschlossen. In diesem Vertrag, in dem die Klägerin als ,,Bauherr" bezeichnet wurde, war u.a. vereinbart:

,,1. B hat in X ein Geschäftscenter projektiert. B wir den Bauherrn in die Lage versetzen, das hierfür vorgesehene Grundstück zu erwerben.

2. Der Bauherr überträgt B die Erstellung des auf dem Kaufgrundstück geplanten Geschäftshauses nach den Bestimmungen dieses Vertrags. B nimmt diesen Auftrag an."

Im einzelnen wurde die GmbH beauftragt, die für das Bauvorhaben erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen, die Baumaßnahmen zu betreuen und das Bauvorhaben bis zu seiner schlüsselfertigen Herstellung durchzuführen. Der Klägerin wurde u.a. ausdrücklich ein Mitbestimmungsrecht bei der Bestimmung konstruktiver, technischer, gestalterischer und qualitativer Festlegung eingeräumt. Die GmbH garantierte die Gesamtkosten der Baumaßnahme einschließlich Grundstückskosten, wobei auf die Baumaßnahme ein Pauschalfestpreis entfallen sollte. Aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit des Bauvertrags war der rechtswirksame Abschluß des Grundstückskaufvertrags.

Dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) war zunächst nur der Grundstückskaufvertrag bekannt. Durch Bescheid vom 25. Januar 1982 setzte es Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Bei der Steuerberechnung ging das FA von einer Gegenleistung von . . . DM aus. Im April 1985 wurde dem FA der im Mai 1981 zwischen der Klägerin und der GmbH abgeschlossene weitere Vertrag bekannt. Daraufhin setzte das FA durch Bescheid vom 7. November 1985 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von nunmehr . . . DM fest. Es legte dabei eine Gesamtgegenleistung von . . . DM zugrunde. Diese ergab sich aus dem in dem Bauvertrag vereinbarten Festpreis sowie . . . DM betreffend die zusätzlichen Verpflichtungen der Klägerin aus dem Grundstückskaufvertrag. Der Bescheid erging in vollem Umfang gemäß § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) vorläufig. Der in dem Bescheid vom 27. Januar 1982 ausgesprochene Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Hiergegen richtete sich die Klage. Mit dieser machte die Klägerin im wesentlichen geltend, daß die Voraussetzungen für ein einheitliches Vertragswerk nicht vorlägen. Sie sei Bauherr des auf den Grundstücken errichteten Bauvorhabens. In grundlegenden Fragen der Planung und Bauausführung habe ihr ein Bestimmungsrecht zugestanden, welches sie auch tatsächlich ausgeübt habe. Die gesamte Abwicklung der Baumaßnahmen habe sich so gestaltet, als wenn sie selbst die Planung und Bebauung der Kaufgrundstücke vorgenommen hätte. Der im Streitfall vorliegende Erwerbsvorgang sei nicht mit einem Erwerb im Bauherrenmodell vergleichbar. Die Bebauung der Kaufgrundstücke sei vielmehr in Umsetzung einer städtebaulichen Planung erfolgt. Entsprechend dieser Bebauungsplanung, die von ihr maßgeblich beeinflußt worden sei, habe sie ein von ihr selbst zu bebauendes Sanierungsgrundstück erworben. Dementsprechend habe sie auch selbst die Leistungsgefahr hinsichtlich des auf den Kaufgrundstücken zu errichtenden Gebäudes getragen.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Gegenstand des Erwerbsvorgangs seien im Streitfall die Grundstücke in bebautem Zustand. Die Aufwendungen der Klägerin für die Errichtung des Geschäftscenters seien daher in die Gegenleistung nach §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr.1 des damals geltenden Niedersächsischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) miteinzubeziehen. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) seien im Streitfall der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag bereits aufgrund ihres rechtlichen Zusammenhangs als einheitlicher Vertrag anzusehen. Der Grundstückskaufvertrag und der Bauvertrag seien nach dem aus den Vereinbarungen ersichtlichen Willen der Vertragsparteien dergestalt voneinander abhängig, daß sie miteinander ,,stehen oder fallen" sollten. Darüber hinaus sei im Streitfall auch ein objektiver sachlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen gegeben. Es habe für die Klägerin ein faktischer, ihre Entscheidungsfreiheit beeinträchtigender Zwang vorgelegen, die GmbH mit der Durchführung des Bauvorhabens zu beauftragen. Dem Vorliegen eines einheitlichen Leistungsgegenstands stehe es nicht entgegen, daß die Klägerin in grundlegenden Fragen der Planung und Ausführung des Bauvorhabens mitbestimmt und die Qualität des Bauwerks ständig überwacht habe. Dem Entscheidungsergebnis stehe es auch nicht entgegen, daß die Klägerin die Grundstücke zunächst selbst von der Stadt habe erwerben und sodann bebauen wollen. Ohne Bedeutung sei es auch, daß sich die Grundstücke in einem Sanierungsgebiet befänden. Auch die Höhe der Gegenleistung im einzelnen sei nicht zu beanstanden. Die Revision hat das FG nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin. Mit dieser macht sie grundsätzliche Bedeutung, Divergenz und Verfahrensmängel als Zulassungsgründe geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) entspricht.

1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.). Diese grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muß in der Beschwerdeschrift dargelegt werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dazu genügt die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. Erforderlich ist vielmehr die schlüssige und substantiierte Darlegung der bezeichneten Voraussetzungen für das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung. Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

Die Klägerin trägt insoweit zur Begründung im wesentlichen vor, daß im Streitfall eine Sachverhaltskonstellation vorläge, die von den Sachverhalten, die der Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Leistungsgegenstand zugrunde lägen, in einem Maße abweiche, daß diese Rechtsprechung auf den Sachverhalt im Streitfall nicht anwendbar sei. Ein derartiger Sachverhalt sei bislang nicht Gegenstand der Entscheidungen des BFH über den einheitlichen Leistungsgegenstand gewesen. Mit dieser Behauptung wird jedoch das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht schlüssig dargelegt. Dazu wäre es zumindest erforderlich gewesen, daß in inhaltlicher Auseinandersetzung mit der bisherigen BFH-Rechtsprechung - und ggf. der dazu vorliegenden Literatur - dargetan wird, worin die rechtliche Relevanz der behaupteten Sachverhaltsunterschiede überhaupt bestehen soll bzw. woraus diese abzuleiten sei. Dazu wird in der Beschwerdeschrift jedoch nichts ausgeführt. Es wird vielmehr insoweit im wesentlichen nur der - von den BFH-Entscheidungen angeblich abweichende - Sachverhalt und dessen grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung durch die Klägerin vorgetragen. Es fehlt eine Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage, wieso ein derartiger Sachverhalt von der bisherigen BFH-Rechtsprechung zum einheitlichen Vertrag nicht (mit)erfaßt sein sollte.

2. Wird als Zulassungsgrund Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr.2 FGO geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert zunächst eine genaue Bezeichnung der Divergenzentscheidung des BFH nach Datum und Fundstelle. Darüber hinaus muß aus der Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz abgeleitet werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz der BFH-Entscheidungen in Widerspruch stehen kann. Die nach Auffassung der Klägerin voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift wiederum nicht.

Zum einen wird insoweit nur vorgetragen, daß und warum im Streitfall eine derartige rechtliche Verknüpfung der Verträge nicht vorliege. Damit wird jedoch nur dargetan, daß nach Auffassung der Klägerin das FG insoweit sachlich falsch entschieden habe, nicht aber, daß es - was für das Vorliegen einer Divergenz erforderlich wäre - von einer vom BFH abweichenden Rechtsauffassung ausgegangen sei. Zum anderen behauptet die Klägerin, daß das FG zu Unrecht einen objektiven sachlichen Zusammenhang zwischen den Verträgen angenommen habe. Auch insoweit wird sinngemäß zur Begründung nur dargelegt, daß das FG insoweit sachlich falsch entschieden habe.

3. Auch soweit die Klägerin Verfahrensmängel als Zulassungsgrund geltend macht, entspricht die Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen. Verfahrensmängel müssen in der Beschwerdeschrift bezeichnet werden (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert eine genaue Angabe der Tatsachen, aus denen sich der gerügte Verfahrensverstoß schlüssig ergeben soll.

Die Klägerin macht als Verfahrensmangel geltend, das FG habe gegen § 76 FGO verstoßen. Diese Verfahrensrüge erfordert nicht nur eine genaue Angabe des Beweisthemas und der Beweismittel, die das Gericht nicht berücksichtigt hat, darzutun ist darüber hinaus, welches Ergebnis die unterlassene Beweisaufnahme nach Auffassung der Klägerin erbracht hätte und wieso dieses Ergebnis zu einer anderen Entscheidung des Gerichts hätte führen können. Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung), muß der Beschwerdeführer auch vortragen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236, BStBl II 1991, 66). Der Beschwerdeführer muß daher vortragen, daß er den Mangel entweder in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt hat bzw. warum er dies nicht hat rügen können. Hierzu wird in der Beschwerdeschrift nichts vorgetragen. Auch wenn man die Verfahrensrüge der Klägerin dahingehend verstehen will, daß sie damit geltend machen will, das FG habe auch ohne entsprechendes Beweisangebot von Amts wegen die entsprechende weitere Sachverhaltsermittlung anstellen müssen, wäre die Rüge nicht schlüssig begründet. In diesem Fall wäre es erforderlich gewesen, daß die Klägerin in der Beschwerdeschrift dargelegt hätte, wieso sich dem FG eine weitere Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen. Das Vorliegen dieser Voraussetzung wird nicht einmal behauptet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418690

BFH/NV 1993, 662

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