Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.07.2005 - VII B 300/04 (NV) (veröffentlicht am 07.09.2005)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis

 

Leitsatz (NV)

Rechnet das FA gegen eine Forderung des Steuerpflichtigen wirksam mit Steuerforderungen auf, erlöschen Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken. Spätere Zahlungen des FA auf die Hauptforderung ändern hieran nichts.

 

Normenkette

AO 1977 § 226 Abs. 1; BGB §§ 389, 406

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 12.10.2004; Aktenzeichen 6 K 6813/03 AO)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schuldeten im Zeitraum Juni 1997 bis Juni 2003 verwirkte Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 65 316,93 €. Gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) hatten die Kläger aus einem gerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss einen Anspruch auf Kostenerstattung zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 281,16 €. Mit einem dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20. August 2003 übersandten Schreiben erklärte das FA gegen diesen Anspruch die Aufrechnung mit seiner Forderung auf Zahlung der Säumniszuschläge. Demgegenüber verwiesen die Kläger auf die ihrem Prozessbevollmächtigten erteilte Prozessvollmacht wegen Einkommensteuer 1996 vom 2. Februar 2000, in der sie diesem Ansprüche auf Kostenerstattung abgetreten hatten, und beantragten den Erlass eines Abrechnungsbescheids. Das FA stellte daraufhin mit Abrechnungsbescheid die Tilgung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 4 281,16 € fest; der Einspruch der Kläger blieb erfolglos.

Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machten die Kläger geltend, dass ihr Anspruch auf Kostenerstattung nicht durch Aufrechnung erloschen sei, da es an der Gegenseitigkeit der Forderung gefehlt habe. Außerdem habe das FA die Aufrechnung durch Erklärung vom 10. Februar 2004 zurückgenommen und den Erstattungsbetrag auf ihr (der Kläger) Konto überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt habe das FA aber Kenntnis von der Abtretung der Forderung an den Prozessbevollmächtigten gehabt, weshalb es sich nicht auf § 407 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) berufen könne.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und urteilte, dass die sich gegenüberstehenden Ansprüche durch die Aufrechnung des FA erloschen seien. § 406 BGB stehe der Aufrechnung nicht entgegen, weil das FA im Zeitpunkt der Entstehung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 keine Kenntnis von der Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger an ihren Prozessbevollmächtigten gehabt habe. Die Prozessvollmacht, welche die Abtretungserklärung enthalten habe, sei erst im April 2000 in einem anderen Verfahren dem FG übersandt und auch dann nicht an das FA weitergeleitet worden. Weder der spätere Erlass noch die Überweisung von Säumniszuschlägen im Februar 2004 habe die Wirkung der Aufrechnung nachträglich beseitigen können. Da sich die Säumniszuschläge auch nach der Aufrechnung durch das FA noch auf 50 560 € belaufen hätten und den Klägern aufgrund des späteren Erlasses 42 291 € erstattet worden seien, sei damit auch nicht der Rechtsgrund für die durch Aufrechnung erloschene Steuerschuld nachträglich entfallen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger, welche sie auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützen. Klärungsbedürftig sei die Frage, ob die Finanzverwaltung trotz positiver Kenntnis einer Abtretungserklärung diese nicht befolgen müsse, wenn sie bereits einmal die Aufrechnung wegen eines Sachverhalts erklärt habe.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ungeachtet der Mängel bei der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen liegt der geltend gemachte Zulassungsgrund jedenfalls nicht vor. Die von den Klägern bezeichnete Frage ist nicht klärungsfähig, da sie sich im Streitfall nicht stellt.

Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens ist der Abrechnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung, mit dem das FA die Tilgung der Säumniszuschläge zur Einkommensteuer 1996 in Höhe von 4 281,16 € durch Aufrechnung gegen den in dieser Höhe bestehenden Kostenerstattungsanspruch der Kläger festgestellt hat. Das FG hat geurteilt, dass der Abrechnungsbescheid rechtmäßig sei, weil die Aufrechnung seitens des FA wirksam gewesen sei. Weder habe die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an den Prozessbevollmächtigten nach § 226 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) i.V.m. § 406 BGB die Aufrechnung durch das FA gehindert, da dessen einschränkende Voraussetzungen im Streitfall nicht vorlägen, noch sei durch den späteren teilweisen Erlass der Säumniszuschläge der Rechtsgrund für die durch Aufrechnung erloschene Steuerschuld nachträglich entfallen.

Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die sich aus diesen Ausführungen des FG ergeben, werden von der Beschwerde nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr lassen sich die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen nur so beantworten, wie es das FG getan hat. War danach aber die Aufrechnung durch das FA wirksam, hat dies nach § 226 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. § 389 BGB zur Folge, dass Haupt- und Gegenforderung, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenüberstanden. Wenn --wie es die Kläger vorgetragen haben-- das FA den streitigen Erstattungsbetrag gleichwohl im Februar 2004 auf das Konto der Kläger überwies, hat es somit auf eine nicht mehr bestehende Forderung geleistet. Damit ggf. im Zusammenhang stehende Fragen lassen sich im vorliegenden Verfahren, in welchem es allein um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Abrechnungsbescheids geht, nicht klären.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1412466

BFH/NV 2005, 1753

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2023 / Zu § 15a EStG
      1
    • Einnahmen-Überschussrechnung: Worauf Sie bei Betriebsaus ... / 1.1 Betriebliche Fahrten mit dem privaten Fahrzeug
      1
    • Geschenke / 4.1 Personenkreis
      1
    • Wirtschaftliches Eigentum als Voraussetzung für die Investitionszulage
      1
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 [bis 31.12.2013] / [Vorspann]
      0
    • Arbeitslohn-ABC / Sammelbeförderung
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3.2.1 Mutter- oder Tochterunternehmen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.1.7 Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 4.2.1 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche / § 2 Form, Zeitpunkt und Muster der vorvertraglichen Informationen bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2014 / Zu § 74 EStG
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 19 Kapitalvermögen (Abgeltungsteuer)
      0
    • Einkommensteuer-Richtlinien, Anhang zum amtlichen Handbu ... / Anhang 27b Tarifbegünstigung
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen
    Bild: Haufe Shop

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Abgabenordnung / § 226 Aufrechnung
    Abgabenordnung / § 226 Aufrechnung

      (1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.  (2) Mit Ansprüchen aus dem ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren