Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 04.03.1986 - VII S 33/85

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verantwortlichkeit jedes Geschäftsführers einer GmbH für die Geschäftsführung im ganzen, wenn mehrere Geschäftsführer bestellt und die Aufgaben intern aufgeteilt sind.

 

Orientierungssatz

1. Bei einer vorweg getroffenen, schriftlichen Verteilung der Geschäfte der GmbH auf mehrere Geschäftsführer kann die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden. Die Begrenzung der Verantwortlichkeit gilt insoweit und so lange, wie kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1984 V R 128/79). Werden im Falle des Fehlens einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Geschäfte des laufenden Geschäftsverkehrs (z.B. Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer), die für die GmbH nicht von existentieller Bedeutung sind, regelmäßig von einem bestimmten Geschäftsführer vorgenommen, so sind die anderen Geschäftsführer nicht zu einer inhaltlichen Nachprüfung verpflichtet. Dieser Grundsatz gilt nicht, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder die Person des handelnden Geschäftsführers oder Gesellschafters zu einer Überprüfung Veranlassung geben. Hier entschieden im Prozeßkostenhilfeverfahren.

2. NV: Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Hat der Geschäftsführer einer GmbH die ihm obliegende Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuern zumindest grob fahrlässig verletzt, so wird durch diese im Rahmen des § 69 AO 1977 zu treffende Rechtsentscheidung die Ermessensentscheidung des FA in gewisser Weise vorgeprägt. Dabei kann davon ausgegangen werden, daß das FA von seinem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht hat. Das FA braucht dann die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (vgl. BFH-Urteil vom 13.4.1978 V R 109/75).

3. NV: Im Verfahren wegen Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 17.7.1969 V B 29/69).

4. NV: Ließ der Antragsteller neben dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt formgerecht und fristgerecht Revision einlegen und begründete er diese auch fristgerecht, so ist der Antrag auf Prozeßkostenhilfe nicht bereits deshalb abzulehnen, weil der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht innerhalb der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist, sondern erst nach Ablauf der einmal verlängerten Begründungsfrist vorgelegt hat (vgl. BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

AO 1977 § 34 Abs. 1, § 69; FGO § 142; ZPO §§ 114, 117; AO 1977 § 191 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Antragsteller) wurde gemäß Gesellschafterbeschluß vom 18.Juni 1981 zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Mit Wirkung vom 1.September 1981 wurde Frau G zur weiteren Geschäftsführerin bestellt. Am 12.März 1982 stellte der Antragsteller für die GmbH den Antrag auf Konkurseröffnung; der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen.

Das Finanzamt --FA-- nahm den Antragsteller durch Haftungsbescheid für die von der GmbH für die Zeiträume Oktober 1981 bis Februar 1982 einbehaltene und angemeldete, aber nicht an das FA abgeführte Lohnsteuer in Anspruch. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der Antragsteller hat gegen das Urteil des FG Revision eingelegt und im vorliegenden Verfahren beantragt, ihm Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu bewilligen.

Mit der Revision rügt der Antragsteller fehlerhafte Anwendung der §§ 34, 69 AO 1977. Er habe seine Pflichten als Geschäftsführer nicht grob fahrlässig verletzt, weil er innerhalb der GmbH allein für die Auftragsbeschaffung, technische Leitung und Abwicklung der Arbeitseinsätze zuständig gewesen sei. Der kaufmännische und steuerliche Bereich sei durch die Geschäftsführerin G sowie durch die Gesellschafter abgedeckt worden. Die Position als kaufmännischer Leiter eines Gewerbebetriebs habe er mangels Vorbildung auf diesem Gebiet gar nicht ausfüllen können. Weil dies allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen sei, habe es einer schriftlichen Abmachung über die Aufteilung der Geschäftsbereiche nicht bedurft. Auf die schriftliche Aufteilung der Geschäftsbereiche komme es im Streitfall auch nicht an, da die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen sowie die Abführung der entsprechenden Steuerbeträge an das FA in den Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs fielen und sie für die Gesellschaft nicht von existenzieller Bedeutung gewesen seien. Wenn in diesem Bereich regelmäßig ein Geschäftsführer mit der Sache befaßt sei, so seien der oder die anderen Geschäftsführer auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht zur inhaltlichen Nachprüfung verpflichtet. Er habe keine Veranlassung gehabt, den Versicherungen, daß die GmbH finanziell gut dastehe und notfalls die Gesellschafter weiteres Kapital zuschießen würden, zu mißtrauen und etwa beim FA nachzufragen, ob alles in Ordnung sei.

Der Antragsteller beantragt mit der Revision, die Vorentscheidungen und den Haftungsbescheid aufzuheben.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf Prozeßkostenhilfe war abzulehnen.

++/ Die Ablehnung folgt nicht bereits daraus, daß der Antragsteller die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 142 der Finanzgerichtsordnung --FGO--, § 117 Abs.2 der Zivilprozeßordnung --ZPO--) nicht innerhalb der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist, sondern erst nach Ablauf der einmal verlängerten Begründungsfrist vorgelegt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 25.März 1976 V S 2/76, BFHE 118, 300, BStBl II 1976, 386). Da der Antragsteller die Revision durch bevollmächtigte Rechtsanwälte form- und fristgerecht einlegen ließ und diese auch fristgerecht begründete, hat die Wahrung der Rechtsmittelfrist für den Antrag auf Prozeßkostenhilfe keine entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH-Beschluß vom 29.April 1981 IV S 4/77, BFHE 133, 253, BStBl II 1981, 580). /++

Die Gewährung von Prozeßkostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen u.a. voraus, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 FGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Im Streitfall fehlt es an der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussicht. Der Senat gelangt bei summarischer Prüfung der vom Antragsteller eingelegten Revision zu dem Ergebnis, daß diese nicht begründet ist.

1. Das FG hat die Haftung des Antragstellers für die Lohnsteuerabzugsbeträge, die während der Dauer seiner Geschäftsführertätigkeit von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH zwar einbehalten und angemeldet, nicht aber an das FA abgeführt worden sind, zu Recht bejaht. Die Haftung bestimmt sich nach den § 34 Abs.1, § 69 AO 1977, weil die haftungsbegründenden Tatbestände nach dem 31.Dezember 1976 verwirklicht worden sind (Art.97 § 11 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung --EGAO 1977--). Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, konnte auch eine Unkenntnis des Antragstellers über das Ausmaß der ihm als Geschäftsführer obliegenden steuerlichen Pflichten ihn von der Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer nicht befreien. Der Geschäftsführer einer GmbH ist, wenn seine bisherigen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen nicht ausreichen, verpflichtet, sich über die ihm obliegenden gesetzlichen Pflichten auch steuerlicher Art zu informieren. Denn die ordnungsgemäße Beachtung der gesetzlichen Vorschriften muß von jedem kaufmännischen Leiter eines Gewerbebetriebs verlangt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 20.April 1982 VII R 96/79, BFHE 135, 416, BStBl II 1982, 521, 522). In dieser Rechtsstellung mit den damit verbundenen Befugnissen und Verpflichtungen befindet sich der GmbH-Geschäftsführer auch dann, wenn --wie im Streitfall-- neben ihm noch andere Geschäftsführer bestellt worden sind und er nach der internen Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH nicht für deren kaufmännischen Bereich zuständig ist. Denn auch in diesem Falle bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung im ganzen verantwortlich (vgl. § 43 Abs.2 GmbHG, und BFH-Urteil vom 26.April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 777). Im übrigen liegt, worauf die Vorentscheidung mit Recht hingewiesen hat, die dem Antragsteller vorgeworfene Pflichtverletzung in der mangelnden Abführung der Lohnsteuer. Für die Entrichtung der bereits rechnerisch ermittelten und einbehaltenen Steuerbeträge bedurfte es aber weder buchhalterischer, steuerrechtlicher noch besonderer kaufmännischer Kenntnisse.

2. Der Antragsteller hat sich, wie er selbst eingeräumt und das FG festgestellt hat, um die Abführung der in den Monaten Oktober 1981 bis Februar 1982 einbehaltenen und angemeldeten Lohnsteuer jedenfalls bis zu deren Fälligkeitszeitpunkten (§ 41a Abs.1 Satz 1 Nr.2 EStG) nicht gekümmert. Er hat damit, wie das FG zu Recht entschieden hat, die ihm obliegenden steuerlichen Pflichten zumindest grob fahrlässig verletzt und den Haftungstatbestand des § 69 AO 1977 erfüllt. Im Hinblick auf die bereits oben angeführte Gesamtverantwortlichkeit jedes Geschäftsführers kann sich der Antragsteller nicht damit entschuldigen, daß er innerhalb der GmbH allein für die Auftragsbeschaffung, technische Leitung und Abwicklung der Arbeitseinsätze zuständig gewesen sei, während der kaufmännische und steuerliche Bereich durch die Geschäftsführerin G und --vor deren Bestellung-- durch die Gesellschafter besorgt worden sei, so daß allein Frau G einen Überblick darüber gehabt habe, welche Steuern gezahlt worden seien. Denn die Gesamtverantwortung verlangt zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im ganzen.

Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776 entschieden, daß bei einer Verteilung der Geschäfte der GmbH auf mehrere Geschäftsführer durch Gesellschaftsvertrag, förmlichen Gesellschafterbeschluß oder Geschäftsordnung die Verantwortung eines Geschäftsführers für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, die diesem nicht zugewiesen sind, zwar nicht aufgehoben, aber begrenzt werden kann. Die Begrenzung der Verantwortlichkeit gilt insoweit und so lange, als kein Anlaß besteht, an der exakten Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen durch den hierfür zuständigen Geschäftsführer zu zweifeln. Die von den Geschäftsführern anzuwendende Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes (§ 43 Abs.1 GmbHG) erfordert aber eine vorweg getroffene, eindeutige --und damit schriftliche-- Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig ist, damit nicht im Haftungsfalle jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweist (BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778). Da es im Streitfalle, wie der Antragsteller einräumt, zu schriftlich niedergelegten Gesellschafterbeschlüssen oder Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und/oder den Geschäftsführern über die interne Aufgabenverteilung innerhalb der GmbH nicht gekommen ist, kann sich der Antragsteller auch auf eine nur eingeschränkte Verantwortlichkeit für die Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen nicht berufen.

Der Antragsteller vertritt demgegenüber die Ansicht, auf eine schriftliche Aufgabenverteilung komme es im Streitfalle nicht an, weil die Anmeldung und die Abführung der Lohnsteuer in den Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs fielen und sie für die Gesellschaft nicht von existenzieller Bedeutung seien. Wenn in diesem Bereich regelmäßig ein bestimmter Geschäftsführer mit der Sache befaßt sei, so seien die anderen Geschäftsführer auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht zu einer inhaltlichen Nachprüfung verpflichtet. Diese Rechtsauffassung kann sich zwar ebenfalls auf die Ausführungen im Urteil des V.Senats des BFH in BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776, 778, 779 stützen. Der BFH hat aber hierzu ergänzend ausgeführt, daß der vorstehende Grundsatz nicht gilt, wenn die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft oder die Person des handelnden Geschäftsführers oder Gesellschafters zu einer Überprüfung Veranlassung geben. Voraussetzungen für das Vertrauen des in diesem Bereich nicht tätig werdenden Geschäftsführers sind danach persönliche Vertrauenswürdigkeit des handelnden Geschäftsführers, die generelle Kenntnis von der Ordnungsmäßigkeit seiner Geschäftsführung und die Gewähr, daß die vorgenommenen Geschäfte die Grenzen laufenden Geschäftsverkehrs nicht übersteigen.

Im Streitfall bestand für den Antragsteller eine besondere Veranlassung, sich im Rahmen seiner Gesamtverantwortung als Geschäftsführer um die Abführung der Steuern zu kümmern, die von den Arbeitslöhnen der Arbeitnehmer der GmbH einbehalten waren. Wie er zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärt hat, ist er nur als Strohmann gegenüber der Arbeitsverwaltung als Geschäftsführer eingestellt worden, weil der Gesellschafter W von dieser Verwaltung die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nicht bekommen hätte. Die Verfügungsmacht über die Bankkonten der Gesellschaft ist weiterhin bei diesem Gesellschafter und dessen Ehefrau verblieben und dem Antragsteller nicht übertragen worden. Im Hinblick auf die dem Antragsteller bekannten Zweifel der Arbeitsverwaltung an der Zuverlässigkeit des Hauptgesellschafters W hinsichtlich der Tätigkeit der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, daß die im Zusammenhang mit der Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bestehenden gesetzlichen Pflichten ohne seine Mitwirkung oder Überwachung erfüllt würden, zumal die Verfügungsmacht über die Bankkonten der GmbH weiterhin bei dem aus der Sicht der Arbeitsverwaltung unzuverlässigen Gesellschafter W verblieb. Denn das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) vom 7.August 1972 (BGBl I, 1393) nennt als ersten Grund für eine Versagung der hiernach erforderlichen Erlaubnis die mangelnde Zuverlässigkeit des Antragstellers, weil dieser u.a. die Vorschriften über die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer nicht einhält (§ 3 Abs.1 Nr.1 AÜG).

Wenn dem Antragsteller als Geschäftsführer der GmbH jede Verfügungsmacht über die Bankkonten der Gesellschaft entzogen war, durfte er sich nicht auf die Versicherung der Gesellschafter verlassen, daß die GmbH finanziell gut dastehe und die steuerlichen Verbindlichkeiten beglichen wären. An dieser Beurteilung ändert auch die spätere Bestellung der Mitgeschäftsführerin G, die die Buchhaltung und steuerlichen Angelegenheiten erledigen sollte, nichts. Da seit dem Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung durch die G die einbehaltenen Lohnsteuern nicht mehr an das FA abgeführt worden sind, konnte der Antragsteller insoweit keinen positiven Eindruck von der persönlichen Vertrauenswürdigkeit der Mitgeschäftsführerin und der Ordnungsmäßigkeit ihrer Geschäftsführung gewinnen. Der Antragsteller hat sich demnach über seine nach den vorstehenden Ausführungen bestehende Überwachungsverpflichtung hinsichtlich der Abführung der Lohnsteuer leichtfertig und damit schuldhaft i.S. des § 69 Satz 1 AO 1977 hinweggesetzt.

++/ 3. Die in der Inanspruchnahme des Antragstellers liegende Ermessensentscheidung des FA (§ 191 Abs.1 Satz 1 AO 1977) ist nicht zu beanstanden. Nach der zutreffenden Beurteilung des FA und des FG hat der Antragsteller die ihm obliegende Verpflichtung zur Abführung der einbehaltenen Steuern zumindest grob fahrlässig verletzt. Durch diese im Rahmen des § 69 AO 1977 zu treffende Rechtsentscheidung wird die Ermessensentscheidung in gewisser Weise vorgeprägt. Bei dem festgestellten schweren Verschulden kann davon ausgegangen werden, daß das FA von seinem Ermessen sachgerecht Gebrauch gemacht hat. Die Verwaltung braucht dann die die Ermessensausübung bestimmenden Erwägungen nicht ausdrücklich in den Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung aufzunehmen (BFH-Urteil vom 13.April 1978 V R 109/75, BFHE 125, 126, BStBl II 1978, 508). Das FA hat sein Auswahlermessen hinsichtlich des Antragstellers schon deshalb nicht fehlerhaft ausgeübt, weil es nicht nur ihn, sondern auch die beiden anderen Geschäftsführer der GmbH als Haftungsschuldner in Anspruch genommen hat. Von diesen war der Geschäftsführer M sogar schon vor dem Beginn des hier maßgeblichen Haftungszeitraums als Geschäftsführer abberufen worden.

Dem Antragsteller war demnach die beantragte Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren zu versagen. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluß vom 17.Juli 1969 V B 29/69, BFHE 96, 257, BStBl II 1969, 593). /++

 

Fundstellen

Haufe-Index 61372

BStBl II 1986, 384

BFHE 146, 23

BFHE 1986, 23

BB 1986, 865-865 (ST)

DB 1986, 1555-1556 (ST)

DStR 1986, 405-406 (ST)

HFR 1986, 281-282 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
BFH: Geschäftsführerhaftung: Unfähigkeit schützt nicht vor Haftung – zur Geschäftsführerhaftung aufgrund eigenen Unvermögens
ältere Frau schaut jüngerer Kollegin zufrieden über die Schulter
Bild: mauritius images / Westend61 / Rainer Berg

Der Geschäftsführer einer GmbH muss nicht alles können, sondern kann Aufgaben delegieren. Die eingeschalteten Personen muss er sorgfältig auswählen und überwachen. Er kann sich nicht auf eigene Unfähigkeit berufen und sich damit der persönlichen Haftung entziehen. Dies bestätigt auch der Bundesfinanzhof.


Praxis-Tipp: Haftung des Strohmann-Geschäftsführers für Steuerschulden der GmbH
Paragraf (3)
Bild: Haufe Online Redaktion

Ist der Geschäftsführer einer GmbH nicht in der Lage, eine Aufgabe zu übernehmen, muss er eine andere Personen einschalten, die er sorgfältig auswählen und überwachen muss.


BFH: Voraussetzungen der Haftung eines Geschäftsführers für Biersteuer
Bierflaschen
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Entnahme von Bier aus einem Steuerlager mit der Folge der Entstehung der Biersteuer nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 1 des BierStG stellt für sich betrachtet noch keine objektive Pflichtverletzung dar, auf die eine Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers einer GmbH nach § 69 Satz 1 der Abgabenordnung gestützt werden kann.


Nachfolgeberatung: Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Handbuch Erbschaft- und Schenkungsteuer
Bild: Haufe Shop

Unter Berücksichtigung des aktuellen Rechtsrahmens und des Status quo der Mandant:innen zeigt die Autorin, wie Beratungsziele festgelegt, Gestaltungsoptionen erarbeitet, Maßnahmen zur Umsetzung definiert und die Rechtssicherheit der Nachfolgeregelungen regelmäßig überprüft werden.


BFH VII R 86/85 (NV)
BFH VII R 86/85 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Verantwortlichkeit bei der Bestellung mehrerer GmbH-Geschäftsführer  Leitsatz (NV) 1. Von der Verpflichtung zur Abführung einbehaltener Lohnsteuer können Liquiditätsschwierigkeiten der GmbH den Geschäftsführer nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren