Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 02.12.2013 - III B 4/13 (NV) (veröffentlicht am 29.01.2014)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Feststellung von Überentnahmen

 

Leitsatz (NV)

Es ist höchstrichterlich bereits geklärt, dass für die Feststellung von Überentnahmen im Sinne des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff maßgeblich ist. Es liegt daher nahe, dass nicht realisierte stille Reserven unberücksichtigt bleiben müssen.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1, 3, 4a; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Münster (Urteil vom 27.11.2012; Aktenzeichen 15 K 4785/09 F)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss verworfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Rz. 2

Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

Rz. 3

a) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Vor allem sind, sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; vom 15. Oktober 2008 II B 74/08, BFH/NV 2009, 125, m.w.N.).

Rz. 4

b) Diesen Vorgaben genügen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht. Die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage wurde dort nicht substantiiert dargelegt. Es fehlt insbesondere die Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung und Literatur.

Rz. 5

Hinsichtlich der vom Kläger aufgeworfenen Frage, ob bei der Ermittlung von Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) stille Reserven im Anlagevermögen --im Streitfall der Praxiswert einer Steuerberatersozietät-- zu berücksichtigen sind, wird die Klärungsbedürftigkeit lediglich behauptet, aber nicht substantiiert erkennbar gemacht. Der Hinweis auf die Kommentarliteratur, aus der sich ergebe, dass die Frage an den BFH noch nicht herangetragen worden sei, genügt als solcher nicht. Denn dass der BFH über eine bestimmte Frage noch nicht entschieden hat, bedeutet nicht "automatisch", dass die Beantwortung der Frage auch schwierig, zweifelhaft oder strittig wäre (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 34, m.w.N.). Das lässt sich auch nicht aus der klägerischen Darlegung entnehmen, wonach die Antwort nicht unmittelbar dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a EStG entnommen werden könne. Zu dieser Einschätzung konnte der Kläger im Übrigen nur gelangen, weil er sich die gebotene Auseinandersetzung mit der bereits vorhandenen Rechtsprechung erspart hat. Der BFH hat nämlich gerade auch unter Rückgriff auf den Gesetzeswortlaut bereits entschieden, dass im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG maßgeblich ist. Daher sind gewinnmindernde Rücklagen und Abschreibungen für Zwecke der Feststellung einer Überentnahme dem steuerlichen Gewinn ebenso wenig wieder hinzuzurechnen wie Rückstellungen, Rechnungsabgrenzungsposten oder Wertberichtigungen. Die Ausgestaltung des § 4 Abs. 4a EStG beruht danach auf dem sog. Eigenkapitalmodell. Das bilanzielle (nach Buchwerten ermittelte) Eigenkapital bildet --im Hinblick auf die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG-- Maßstab und Grenze dessen, was der Betriebsinhaber dem Betrieb an Mitteln entziehen darf (BFH-Urteile vom 7. März 2006 X R 44/04, BFHE 212, 501, BStBl II 2006, 588; vom 22. Februar 2012 X R 12/09, BFH/NV 2012, 1418, m.w.N.; vgl. aus der Literatur Schmidt/Heinicke, EStG, 32. Aufl., § 4 Rz 524; Bode in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 4 Rz 189). Aufgrund dieser Rechtsgrundsätze liegt der Schluss nahe, dass nicht realisierte stille Reserven, die z.B. durch überhöhte Abschreibungen oder als Folge von Aktivierungsverboten (vgl. § 5 Abs. 2 EStG) entstehen können, unberücksichtigt bleiben müssen. Der Kläger geht auch nicht auf den vom BFH besonders herausgestellten Vereinfachungsgesichtspunkt ein. So würde die Berücksichtigung von stillen Reserven umfangreiche Ermittlungen zur Feststellung des Werts zahlloser Einzelwirtschaftsgüter efordern, was dem Vereinfachungszweck des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen würde.

 

Fundstellen

Haufe-Index 6424360

BFH/NV 2014, 339

DStZ 2014, 178

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 12.1.1 Prüfungsauftrag
      2
    • AO-Handbuch, Anhang zur amtlichen Handausgabe 2024
      1
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.2 Angaben zu den Posten des Konzernabschlusses
      1
    • Eigenbelege: Der richtige Umgang mit Eigenbelegen und Er ... / 5 Ersatzbeleg/Notbeleg für nicht mehr vorhandene Belege
      1
    • Erwerbergruppe mit gleichgerichteten Interessen
      1
    • Frotscher/Geurts, EStG § 4h Betriebsausgabenabzug für Zi ... / 3.6.3 Fehlende Konzernzugehörigkeit bzw. Fehlen nahestehender Personen (Abs. 2 S. 1 Buchst. b)
      1
    • Geschenke / 5 Wertbestimmung
      1
    • Mietvertrag bei Angehörigen nach Grundstücksverkauf
      1
    • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 6a Innergemeinschaftlic ... / 4.8 Versagung der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
      1
    • Steuer Check-up 2025 / 2.12.3 Grunderwerbsteuer auch bei Treuhandverhältnissen
      1
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig verzollen und Geld sparen: Schnelleinstieg Zoll
    Schnelleinstieg Zoll
    Bild: Haufe Shop

    Vermeiden Sie teure Fehler bei der Zollerklärung. Mit diesem Buch gehen Sie sicher mit allen Rechtsfragen zum Import und Export um - ohne juristische Vorkenntnisse. Es erklärt Ihnen Schritt für Schritt alle zollrechtlichen Grundlagen für einen reibungslosen Ablauf.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren