Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 01.04.1992 - III B 137/91 (NV)

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags in den Jahren 1987 und 1988

 

Leitsatz (NV)

Gegen die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32 a Abs. 1 EStG in der für 1987 und 1988 geltenden Fassung bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn dem Steuerpflichtigen unabhängig von der Höhe des Grundfreibetrags und unter Berücksichtigung der abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben.

 

Normenkette

EStG § 32a Abs. 1 i. d. für 1987, Abs. 1988 geltenden Fassung; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1

 

Tatbestand

Die Antragsteller und Beschwerdegegner (Antragsteller) sind seit 1987 verheiratet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines bebauten Grundstücks, das zum 1. Januar 1979 als Einfamilienhaus bewertet war. Auf den 1. Januar 1990 bewertete der Antragsgegner und Beschwerdeführer (das Finanzamt - FA -) das Grundstück als Zweifamilienhaus.

Die Einkünfte aus dem Haus ermittelte das FA für die Streitjahre (1987 und 1988) nach § 21 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach einer Betriebsprüfung änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheide. Es setzte nunmehr für beide Streitjahre keine Vermietungseinkünfte an. Die Änderungen führten zu Mehrsteuern von . . . DM (1987) und . . . DM (1988). Das zu versteuernde Einkommen der (zusammenveranlagten) Antragsteller beläuft sich nach den geänderten Einkommensteuerbescheiden auf 76 500 DM (1987) und 180 500 DM (1988).

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide haben die Antragsteller Einsprüche eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Nachdem ihr Antrag beim FA, die Vollziehung der angefochtenen Bescheide auszusetzen, keinen Erfolg gehabt hatte, wandten sich die Antragsteller mit ihrem Begehren an das Finanzgericht (FG). Dieses gab dem Antrag nur insoweit statt, als es die Vollziehung wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der in den Streitjahren geltenden Grundfreibeträge bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Entscheidung über den Einspruch in Höhe von 1346 DM (1987) und 1333 DM (1988) aussetzte.

Zur Begründung führte das FG aus, bei überschlägiger Prüfung sei davon auszugehen, daß das FA zu Recht keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angesetzt habe . . .

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide seien aber insoweit begründet, als das FA der Besteuerung verfassungsrechtlich unzureichende Grundfreibeträge zugrunde gelegt habe. Der Senat schließe sich bei dieser Beurteilung den Vorlagebeschlüssen des FG Münster vom 1. Februar 1991 16 K 936/90 E und des Niedersächsischen FG vom 15. Januar 1991 IX 427/90, IX 437/90 an. Danach seien die Grundfreibeträge für die Jahre 1978 bis 1984 bzw. 1986 bis 1988 in verfassungswidriger Weise zu niedrig angesetzt, weil sie zu einer Besteuerung des Existenzminimums führten.

Nach der Berechnungsmethode des FG Münster (a. a. O.), der sich der erkennende Senat ebenfalls anschließe, errechne sich das Existenzminimum für die Streitjahre wie folgt (Anm.: 1987: 15 193 DM, 1988: 15 564 DM).

Der unzulässigerweise besteuerte Differenzbetrag belaufe sich für 1987 auf 6127 DM (15 193 DM ./. 9072 DM) und für 1988 auf 6060 DM (15 564 DM ./. 9504 DM). Die auf die Differenzbeträge entfallende Einkommensteuer von 22 v. H. entspreche den von der Vollziehung auszusetzenden Beträgen von 1346 DM (1987) und 1333 DM (1988).

Mit seiner Beschwerde beantragt das FA, den Beschluß des FG insoweit aufzuheben, als die Aussetzung der Vollziehung wegen zu niedriger Grundfreibeträge gewährt worden ist.

Zur Begründung beruft es sich auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Juli 1990 III B 144/89 (BFH/NV 1990, 774), nach dem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom Vorliegen eines gesondert festzustellenden berechtigten Interesses des Steuerpflichtigen abhänge, wenn die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes geltend gemacht werde. Dieses berechtigte Interesse müsse gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Haushaltsführung regelmäßig zurücktreten. Von dieser Entscheidung sei das FG abgewichen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist begründet; sie führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung und zur vollständigen Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung.

Gemäß § 69 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Finanzbehörde oder auf Antrag das FG die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts u. a. dann aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne bestehen, wenn bei einer überschlägigen Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts sprechenden Gründen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (vgl. Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 69 Anm. 88; Tipke / Kruse, Abgabenordnung - Finanzgerichtsordnung, 12. Aufl., § 69 FGO Anm. 10; jeweils m. w. N.). Ebenso wie aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit von Auslegung und Anwendung eines Gesetzes die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, gilt dies auch dann, wenn ernste verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gültigkeit eines Gesetzes selbst erhoben werden können (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 21. Februar 1961 1 BvR 314/60, BStBl I 1961, 63). In diesem Fall verlangt der BFH allerdings im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Gesetzes zusätzlich ein - besonderes - berechtigtes Interesse des Antragstellers an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (BFH-Entscheidungen vom 6. November 1987 III B 101/86, BFHE 151, 428, 434, BStBl II 1988, 134, m. w. N.; vom 2. August 1988 III B 12/88, BFHE 154, 123, 128). Diese kann z. B. wegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere dem einer geordneten öffentlichen Haushaltswirtschaft an der Vollziehung des Bescheides zu verneinen sein. An diesen Grundsätzen hält der Senat fest.

Im vorliegenden Streitfall sind bereits ernste verfassungsrechtliche Bedenken zu verneinen. Denn die Höhe des Grundfreibetrags für die Jahre 1987 und 1988 ist bei summarischer Prüfung für einen Fall der hier vorliegenden Art verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen wäre unter den hier gegebenen Umständen auch ein besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der Aussetzung der Vollziehung zu verneinen.

In seinem Urteil vom 8. Juni 1990 III R 14-16/90 (BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969) ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Einkommensbesteuerung in den Jahren 1986 bis 1988 verfassungsrechtlich jedenfalls dann nicht zu beanstanden war, wenn bei einem zu versteuernden Einkommen von 72 576 DM eine Einkommensteuer von 16 246 DM zu zahlen war. Im wesentlichen hat er seine Auffassung damit begründet, daß die Grundfreibeträge für die Jahre 1986 bis 1988 den entsprechenden Regelsätzen für die Sozialhilfe entsprächen und damit das steuerfrei zu belassende Existenzminimum ausreichend berücksichtigt sei. Seine Auffassung, daß das Existenzminimum in Fällen dieser Art allein durch die Regelsätze nach dem BSHG ausreichend berücksichtigt werde, hat der Senat in seinem Urteil in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 näher begründet; hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

In seinem Beschluß vom 9. Oktober 1991 III B 51/91 u. a. (BFHE 165, 415, BStBl II 1992, 91) hat der Senat dargelegt, daß die vorstehenden Erwägungen nicht im Widerspruch zum Senatsbeschluß vom 25. Juli 1991 III B 555/90 (BFHE 164, 570, BStBl II 1991, 876) stehen. Dort ist der Senat zu dem Ergebnis gelangt, daß die Grundsätze des Urteils in BFHE 161, 109, BStBl II 1990, 969 dann nicht gelten, wenn das zu versteuerndde Einkommen (im dortigen Streitfall 8717 DM) so niedrig ist, daß dem Steuerpflichtigen nach Entrichtung der Einkommensteuer (dort 867 DM) nur ein Betrag verbleibt, der das sozialhilferechtlich garantierte Jahresexistenzminimum unterschreitet. Letzteres hat der Senat bei den dort gegebenen Verhältnissen im Anschluß an Lang (Reformentwurf zu Grundvorschriften des EStG in: Münsteraner Symposium, Bd. II 1985, 71) nach den Regelsätzen der Sozialhilfe zuzüglich eines durchschnittlichen Kleideraufwands, durchschnittlicher Wohnungs- und Heizungskosten sowie durchschnittlicher Aufwendungen für Krankenkasse und andere Vorsorgeaufwendungen bestimmt. Für diesen Fall hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluß auch ein berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bejaht, weil der Steuerpflichtige auch nach einer möglichen Tarifänderung als Folge einer die Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags feststellenden Entscheidung des BVerfG stets von der Einkommensteuer freigestellt bleiben müsse, Fälle dieser Art aber andererseits nicht die Regel seien, so daß auch das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltswirtschaft zurücktreten müsse.

Alle diese Gesichtspunkte spielen in dem hier zu beurteilenden Streitfall keine Rolle, da die Antragsteller in beiden Jahren über ausreichend hohe Einkünfte verfügten, so daß ihnen unabhängig von der Höhe der Grundfreibeträge und unter Berücksichtigung der in den Streitjahren abzuführenden Steuern ausreichend Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung standen. Im Streitfall ist deshalb bei überschlägiger Prüfung die Verfassungsmäßigkeit der Grundfreibeträge zu bejahen. Im übrigen wäre selbst bei Annahme ernster Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Grundfreibeträge ein besonderes berechtigtes Interesse an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse der Antragsteller zu verneinen, weil höherwertige Interessen, insbesondere das Interesse des Staates an geordneter Haushaltswirtschaft, überwiegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418382

BFH/NV 1992, 598

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Höhe der Säumniszuschläge ab 2019 verfassungsgemäß - oder doch nicht?
BFH Bundesfinanzhof
Bild: Fotolia LLC.

Gegen die Höhe des Säumniszuschlags bestehen auch für die Zeiträume ab 2019 keine ernstlichen Bedenken, so der X. Senat des BFH. Allerdings hat dies kurz danach der VIII. Senat des BFH anders beurteilt.


BFH Kommentierung: Neue Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit der Säumniszuschläge
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe der Säumniszuschläge.


Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
E-Rechnung_Whitepaper_3D
Bild: Haufe Online Redaktion

Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


BFH III B 115/91 (NV)
BFH III B 115/91 (NV)

  Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags im Jahre 1988  Leitsatz (NV) Gegen die Höhe des Grundfreibetrags nach § 32 a Abs. 1 EStG in der für 1988 geltenden Fassung bestehen keine ernsten verfassungsrechtlichen ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren