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BayObLG Beschluss vom 20.07.2023 - 101 AR 150/23 e

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Leitsatz (amtlich)

1. Eine Gerichtsstandswahl nach § 35 ZPO ist insgesamt nicht bindend, wenn sie fehlerbehaftet ist. Wählt der Kläger ein von vornherein sachlich unzuständiges Gericht, tritt auch bezüglich der Wahl der örtlichen Zuständigkeit keine Bindungswirkung ein. Wählt der Kläger dagegen ein zunächst sachlich und örtlich zuständiges Gericht und ändert sich nachträglich durch eine Klageerweiterung die sachliche Zuständigkeit, wird die Bindungswirkung der Wahl bezüglich der örtlichen Zuständigkeit hierdurch nicht berührt.

2. Das Wahlrecht nach § 35 ZPO kann grundsätzlich nicht mehr ausgeübt werden, wenn der Rechtsstreit bei einem zuständigen Gericht rechtshängig geworden ist.

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 32 O 2529/23)

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 6 O 89/23)

 

Tenor

(Örtlich) zuständig ist das Landgericht München I.

 

Gründe

I. 1. Am 6. Oktober 2021 beantragte die Klägerin, die S. GmbH, beim Amtsgericht Mayen den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Ismaning. Der Mahnbescheid wurde am 7. Oktober 2021 erlassen und am 12. Oktober 2021 zugestellt. Die Hauptforderung aus "Werkvertrag/Werklieferungsvertrag gem. Rechnung 0001-ARF5-2020-120 vom 1.12.20" war mit 1.005,50 EUR beziffert, die Nebenforderungen (bestehend aus Mahn-, Auskunfts- und Inkassokosten) mit insgesamt 195,50 EUR. Als Prozessgericht, an das im Fall des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden sollte, war das Amtsgericht München benannt.

Am 19. Oktober 2021 ging ein Widerspruch durch die Beklagte ein. Mit Verfügung vom 4. August 2022 gab das Amtsgericht Mayen das Verfahren an das Amtsgericht München ab, welches die Klägerin am 12. August 2022 zur Anspruchsbegründung aufforderte. Mit der Anspruchsbegründung vom 25. Januar 2023 b...

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