Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 17.09.2003 - VIII ZR 321/02

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energie- oder Wasserlieferungsvertrag. Ortsbezogener Vertragsschwerpunkt als Erfüllungsort beiderseitiger Verpflichtungen

 

Leitsatz (amtlich)

Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ist der Ort der Abnahme.

 

Normenkette

BGB § 269; ZPO § 29

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 10.10.2002)

AG Neuruppin (Urteil vom 14.03.2002)

 

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 4. Zivilkammer des LG Neuruppin vom 10.10.2002 und das Urteil des AG Neuruppin vom 14.3.2002 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das AG Neuruppin zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin, ein Versorgungsunternehmen mit dem Sitz in N., nimmt die in B. wohnhaften Beklagten auf Entgeltzahlung für Wasser- und Abwasserleistungen in Anspruch, die die Klägerin für das in N. gelegene Hausgrundstück der Beklagten erbracht hat.

Das AG N. hat die Klage wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das LG zurückgewiesen.

Mit ihrer - vom LG zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das LG hat auf die Begründung des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, es könne dahinstehen, ob der vom Thüringer OLG (OLG Jena v. 3.9.1997 - 2 U 168/97, MDR 1998, 828 f.) vertretenen Auffassung zu folgen sei, wonach der Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus einem Versorgungsvertrag jedenfalls dann der Ort sei, in dem das Grundstück liege, wenn Energie für ein Hausgrundstück geliefert werde. Im vorliegenden Fall könnten die tragenden Gründe der vorgenannten Entscheidung nicht überzeugen, weil hier ein etwa bestehendes Dauerschuldverhältnis bei Klageerhebung bereits beendet und nur noch eine etwa offen stehende Zahlungsverpflichtung abzuwickeln gewesen sei. In einem solchen Fall könne die in dieser Entscheidung in den Mittelpunkt der Überlegungen gestellte Ausstrahlwirkung, die auf der Gesamtschau aller Pflichten in einem bestehenden Dauerschuldverhältnis beruhe, nicht greifen.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Zu Unrecht hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Erfolg geltend macht, die Zuständigkeit des AG N. verneint.

1. In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen aus Energielieferungsverträgen der Wohnsitz des Abnehmers (LG Leipzig v. 1.6.1999 - 14 S 1333/99, MDR 1999, 1086; Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rz. 25 - Energieversorgungsverträge; Patzina in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 29 Rz. 42) oder der Ort der Energieabnahme ist (OLG Rostock v. 27.8.1996 - 6 UH 4/96, RdE 1997, 76; OLG Jena v. 3.9.1997 - 2 U 168/97, MDR 1998, 828 f.; OLG Dresden RdE 2000, 160 f.; LG Darmstadt v. 27.4.1993 - 15 O 51/93, RdE 1994, 75; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 Rz. 32; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 29 Rz. 23; Riemer, RdE 1989, 242 f.).

2. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Zwar ist auch bei gegenseitigen Verträgen der Leistungsort für jede Verpflichtung gesondert zu bestimmen und nicht notwendig einheitlich (RGZ 140, 67 [69]; BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, MDR 1986, 469 = NJW 1986, 935 unter II; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 134/94, MDR 1995, 592 = NJW 1995, 1546 unter II 1 b). Die Rechtsprechung des BGH hat jedoch bei Vertragstypen, bei denen der Schwerpunkt des Vertrages wegen der besonderen Ortsbezogenheit der vertragstypischen Leistung an einem bestimmten Ort liegt, diesen als Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen angesehen (BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, MDR 1986, 469 = NJW 1986, 935 unter II zum Bauwerkvertrag; Urt. v. 7.12.2000 - VII ZR 404/99, MDR 2001, 686 = BGHReport 2001, 368 = WM 2001, 904 = NJW 2001, 1936 unter VI 2 zum Architektenvertrag).

Dies gilt auch für die sich aus einem Energie- oder Wasserlieferungsvertrag ergebenden Verpflichtungen beider Vertragspartner. Am Ort der Abnahme hat nicht nur das Versorgungsunternehmen seine Hauptleistungspflicht, sondern auch der Abnehmer wesentliche Nebenpflichten zu erfüllen. So hat der Abnehmer zum Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen unter Benutzung seines Grundstücks zu dulden (§ 8 AVBEltV, § 8 AVBGasV, § 8 AVBFernwärmeV, § 8 AVBWasserV). Der Anschlussnehmer hat ferner die Kosten der Erstellung des Hausanschlusses zu tragen und jede Beschädigung daran dem Energieversorgungsunternehmen mitzuteilen (§ 10 AVBEltV, § 10 AVBGasV, § 10 AVBFernwärmeV, § 10 AVBWasserV) sowie dessen Beauftragten Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten (§ 16 AVBEltV, § 16 AVBGasV, § 16 AVBFernwärmeV, § 16 AVBWasserV). Auch Einwänden des Kunden gegenüber Rechnungen und Abschlagsberechnungen wegen offensichtlicher Ablese- oder Messfehler (§ 30 AVBEltV, § 30 AVBGasV, § 30 AVBFernwärmeV, § 30 AVBWasserV) kann regelmäßig nur durch Überprüfung der Messeinrichtungen am Ort der Entnahme nachgegangen werden.

Sind aber zahlreiche Pflichten beider Parteien aus dem Versorgungsvertrag typischerweise am Ort der Abnahme der Versorgungsleistung zu erfüllen, ist es sachgerecht, den Erfüllungsort und damit den Gerichtsstand auch für die Zahlungspflicht des Abnehmers an diesem Ort anzunehmen, um etwaige gerichtliche Streitigkeiten aus dem Versorgungsvertrag an einem gemeinsamen Gerichtsstand zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.1985 - I ARZ 737/85, MDR 1986, 469 = NJW 1986, 935 unter II zum Bauwerkvertrag).

3. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht daraus, dass im Streitfall der Versorgungsvertrag beendet war und die Parteien nur noch über die geltend gemachte Zahlungsverpflichtung der Beklagten streiten. Einmal kann hierdurch der Schwerpunkt der Vertrages nicht mehr nachträglich verändert werden; zum anderen kann es auch insoweit, wie zuvor ausgeführt, auf die Feststellung von Umständen ankommen, die nur am Ort der Leistungsabnahme überprüfbar sind.

III.

Da beide Vorinstanzen danach die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen haben, verweist der Senat die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das AG N. zurück (vgl. BGH, Urt. v. 18.11.1998 - VIII ZR 344/97, MDR 1999, 311 = WM 1999, 651 = NJW 1999, 647 unter 3d m. w. N.; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 563 Rz. 23; Wenzel in MünchKomm/ZPO, Aktualisierungsbd., § 563 Rz. 27).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1050008

NJW 2003, 3418

BGHR 2003, 1381

EBE/BGH 2003, 338

NZM 2003, 911

WM 2004, 741

ZAP 2003, 1287

ZMR 2003, 906

ZMR 2004, 24

ZfIR 2004, 130

MDR 2003, 1405

NJ 2004, 75

RdE 2004, 19

WuM 2003, 698

Info M 2004, 26

MietRB 2004, 84

PA 2003, 177

RdW 2004, 351

FSt 2004, 287

FuBW 2004, 303

FuHe 2004, 348

FuNds 2004, 423

LMK 2004, 21

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    55
  • Grunddienstbarkeit / 4.4.4 Vorteil für Berechtigten
    14
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    14
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    11
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    10
  • Gartenteiche und Schwimmbecken (Verkehrssicherung) / 1 Gartenteich
    7
  • Bauarbeiten (Verkehrssicherung) / 1 Haftung des Bauherrn
    6
  • Grunddienstbarkeit / 6.2.4 Rangrücktritt
    6
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 1 Nachbarschutz
    6
  • Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer (ZertVerwV) / 1.2.3 Grenzen des Mitgebrauchs
    6
  • Garagen- und Stellplatzanlagenverordnung Rheinland-Pfalz / §§ 1 - 2 Teil 1 Allgemeine Vorschriften
    5
  • Geh- und Fahrrecht / 3 Ausübung des Wegerechts
    5
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.10 Sachsen
    5
  • Hammerschlags- und Leiterrecht / 4 Landesgesetzliche Vorschriften des Hammerschlags- und Leiterrechts
    5
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten / 2 Schlichtungsbedürftige Nachbarstreitigkeiten
    5
  • Verkehrssicherungspflichten (ZertVerwV) / 3.17 Zaun
    5
  • Baunachbarrecht / 4.4 Anspruch auf Entschädigung
    4
  • Bestandsgebäude (GEG) / 1.2.2 Raumweise Regelung der Raumtemperatur
    4
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 2 Grenzabstandsregelungen gelten nur für Gehölze
    4
  • Grunddienstbarkeit / 4.3 Ausschluss der Ausübung von Rechten
    4
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Verwaltervergütung in der Immobilienwirtschaft
Bild: Haufe Shop

Die Tätigkeiten von Immobilienverwalter:innen gestalten sich immer aufwändiger, gleichzeitig steigen die Kosten. Infolgedessen setzen sie ihre Honorare oft zu niedrig an. Das Buch zeigt, wie sie dennoch profitabel arbeiten und faire Preise anbieten können.


BGH XII ZR 168/04
BGH XII ZR 168/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Erfüllungsort für den Zahlungsanspruch bei einem Beherbergungsvertrag, bei dem ein Reisebüro für seinen Kunden ein Zimmer in eigenem Namen bestellt. Voraussetzungen für die Annahme eines einheitlichen Erfüllungsortes für ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren