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BayObLG Beschluss vom 18.03.2002 - 3Z BR 6/02

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Leitsatz (amtlich)

1. Antragsberechtigt im Spruchstellenverfahren nach §§ 304, 305 AktG ist jeder außenstehende Aktionär, der seine Aktien vor Antragstellung erworben hat.

2. Mit Beginn des Fristlaufs zur Antragstellung wird ein vor Fristbeginn gestellter Antrag wirksam, soweit er vom Antragsteller weiterverfolgt wird.

 

Normenkette

AktG § 304 Abs. 4, § 305 Abs. 5 S. 4

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 14.11.2001; Aktenzeichen 5HK O 21838/00)

 

Tenor

I. Die Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen gegen Ziff. I des Beschlusses des Landgerichts München I vom 14. November 2001 werden zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 5 wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 14. November 2001 in Ziff. II aufgehoben.

III. Die Antragsgegnerinnen haben die Gerichtskosten der Beschwerdeverfahren zu tragen und den Antragstellern die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu ersetzen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller begehren die Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs, zum Teil auch der vertraglich geschuldeten Abfindung aufgrund eines zwischen den Antragsgegnerinnen geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.

Am 12.7.2000 schlossen die Antragsgegnerinnen, eine GmbH und eine Aktiengesellschaft, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2, die Aktiengesellschaft, am 13.7.2000 zustimmte. Aktionäre der Antragsgegnerin zu 2 waren zu diesem Zeitpunkt die Antragsgegnerin zu 1, die GmbH, als Mehrheitsaktionärin sowie zwei weitere außenstehende Aktionäre, die ebenso wie die Anteilseigner der Antragsgegnerin zu 1 auf den Bericht über den Vertrag (§ 293a AktG) und die Prüfung des Vertrages (§ 293b AktG) verzichteten. Der Vertrag garantiert den außenstehenden Aktionär...

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