Leitsatz (amtlich)
Ein Vertrag, mit dem sich eine GmbH im Rahmen einer Austauschbeziehung verpflichtet, einen Teil ihres Gewinns an ein anderes Unternehmen abzuführen, bedarf zu seiner Wirksamkeit nicht der Eintragung in das Handelsregister. Der Vertrag ist auch nicht eintragungsfähig.
Normenkette
AktG § 292 Abs. 1 Nr. 2; GmbHG § 54 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 05.09.2002; Aktenzeichen 17 HK T 12282/02) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG München I vom 5.9.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Betroffene meldete mit Schreiben vom 2.5.2002 einen Rahmenvertrag vom 12.12.2001, geschlossen mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Anstalt des öffentlichen Rechts, zur Eintragung in das Handelsregister an. Der Vertrag hat u.a. folgenden Inhalt:
a) Die KfW gewährt der Betroffenen unter bestimmten Voraussetzungen ein nachrangiges Darlehen im Betrag von 10 Mio. bis 15 Mio. Euro sowie ein nachrangiges Liquiditätsdarlehen von 5 Mio. bis 7,5 Mio. Euro.
b) Neben bedungenen Zinsen sind an die KfW als Risikoprovision 99 % der kumulierten Jahresüberschüsse der Betroffenen abzüglich der kumulierten Jahresfehlbeträge abzuführen.
c) Des Weiteren werden der KfW bestimmte Rechte eingeräumt. Unter anderem bedarf jedwede Änderung im Kreis der Gesellschafter oder der Satzung der Betroffenen der vorherigen Zustimmung der KfW. Gleiches gilt für die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer. Zudem ist ein Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte festgelegt, zu deren Vornahme die Betroffene der Zustimmung der KfW bedürfen soll.
Das AG – Registergericht – wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 24.6.2002 zurück. Es gebe weder eine gesetzliche Vors...