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BayObLG Beschluss vom 13.11.2000 - RE-Miet 1/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Duldung

 

Leitsatz (amtlich)

Teilt der Vermieter dem Mieter in einem Ankündigungsschreiben über beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB mit, daß infolge dieser Maßnahmen keine Erhöhung des Mietzinses erfolgt, muß er keine Angaben über eine theoretisch mögliche Mietzinserhöhung machen.

 

Normenkette

BGB § 541b Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

AG München (Aktenzeichen 462 C 23671/99)

LG München I (Aktenzeichen 31 S 20093/99)

 

Tenor

Teilt der Vermieter dem Mieter in einem Ankündigungsschreiben über beabsichtigte Modernisierungsmaßnahmen gemäß § 541b Abs. 2 Satz 1 BGB mit, daß infolge dieser Maßnahmen keine Erhöhung des Mietzinses erfolgt, muß er zusätzlich keine Angaben über eine theoretisch mögliche Mietzinserhöhung machen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Baugenossenschaft, der Beklagte deren Mitglied und Mieter einer Wohnung in einem Anwesen der Klägerin, das zwischen 1920 und 1930 errichtet wurde. Die Klägerin beschloß 1991, sämtliche aus der Bauzeit stammende und immer noch vorhandene Kastenfenster nicht nur in diesem Anwesen, sondern in der mehrere Straßenzüge umfassenden Wohnanlage auszutauschen. Aus Gründen des Denkmalschutzes mußte der Austausch auf die hofseitige Fassade beschränkt werden, während die Straßenfront unverändert bleiben sollte. Die von dem Beklagten bewohnten Räume weisen drei hofseitige Fenster auf.

Mit Schreiben vom 11.5.1999 kündigte die Klägerin den beabsichtigten Austausch der hofseitigen Fenster in der Wohnung des Beklagten an und forderte diesen zur Duldung der Arbeiten auf. Das Schreiben enthält Angaben über Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer der Maßnahme und führt über die zu erwartende Erhöhung des Mietzinses aus:

Der Mietzins wird durch diese Maßnahme nicht erhöht. Eine Modernisierung...

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