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BayObLG Beschluss vom 26.07.1989 - RE-Miet 5/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Verfahrensgang

LG München I (Aktenzeichen 14 S 6790/88)

AG München (Aktenzeichen 231 C 9293/88)

 

Tenor

Ein Rechtsentscheid ergeht nicht.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin hatte seit 1.10.1986 eine Wohnung an die Beklagte und einen Mann vermietet, mit dem diese damals in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenwohnte. Im Mietvertrag war bestimmt, daß bei Beendigung der Mietzeit die Räume sauber und mit sämtlichen Schlüsseln zu übergeben seien. Wenn mehrere Personen Mieter seien, hafteten diese für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner. Im August 1987 trennte sich die Beklagte von ihrem Mitmieter, verließ die Wohnung, kündigte das Mietverhältnis, gab die Wohnungs- und Haustürschlüssel der Klägerin zurück und ließ ihre Möbel abholen. Ihr Mitmieter ist in der Wohnung verblieben. Danach hat die Klägerin das Mietverhältnis wegen Mietrückstands fristlos gekündigt und beide Mieter auf Räumung sowie Zahlung verklagt.

Das Amtsgericht hat am 14.1.1988 gegen den Mitmieter als Beklagten Versäumnisurteil erlassen, durch das er zur Räumung und Herausgabe der Wohnung sowie zur Zahlung des eingeklagten Geldbetrags verurteilt wurde. Zugleich hat das Amtsgericht das Verfahren gegen den Mitmieter abgetrennt. Am 24.2.1988 hat das Amtsgericht die Beklagte ebenfalls zur Räumung und Herausgabe sowie zur Zahlung desselben Geldbetrags verurteilt ohne auszusprechen, daß dies gesamtschuldnerisch mit dem bereits verurteilten Mitmieter geschehe.

Die Klägerin hat am 30.3.1988 gegen den Mitmieter die Zwangsräumung durchführen und danach die Wohnung instandsetzen lassen. Am 31.3.1988 hat die Beklagte Berufung eingelegt. Vor dem Landgericht hat die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat ...

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