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BayObLG Beschluss vom 01.08.1991 - BReg 2 Z 44/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache. Wohngeld

 

Verfahrensgang

AG Kaufbeuren (Aktenzeichen UR II 16/90)

LG Kempten (Aktenzeichen 4 T 1899/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 13. März 1991 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsgegnerin hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 4 600 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer Wohnanlage, die aus 146 Häusern in zwei Typen besteht und als Feriendorfanlage errichtet wurde. Eines dieser Häuser gehört der Antragsgegnerin als Erbin ihres Ehemannes. Jeder Wohnungseigentümer darf sein Haus nur sechs Wochen im Jahr selbst nutzen, ansonsten hat er es an ständig wechselnde Gäste zu vermieten.

Die im Grundbuch als Inhalt des Sondereigentums eingetragene Gemeinschaftsordnung (GO) enthält dazu in Teil B Nr. II 1 als Grundregel folgende Bestimmung:

„Der Bestimmungszweck der gesamten Anlage ist der Betrieb eines reinen Feriendorfes im Fremdenverkehrsgebiet zur touristischen Nutzung.

Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Gemeinschaftsordnung von der Regelung einer üblichen Wohnungseigentümergemeinschaft.”

Teil B Nr. IV GO enthält u. a. folgende Bestimmungen:

„Instandhaltung:

1. Das gesamte Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum ist von der Gemeinschaft der Eigentümer zu unterhalten.

Die Kosten trägt die Gemeinschaft im Verhältnis der Wohn-/Nutzfläche nach DIN.

Ebenso bleibt es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bei der gesetzlichen Regelung.

2. Die Regelung gemäß Abs. 1) erfolgt aus Gründen der Vereinfachung und aufgrund der Tatsache, daß im Rahmen einer Risikoteilung die Unterhaltskosten auf...

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