Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Krankenversicherung. Eintritt der Genehmigungsfiktion. Versorgung mit einer Beinprothese
Leitsatz (amtlich)
1. Bei der Versorgung mit einer Beinprothese handelt es sich nicht um eine Maßnahme der medizinischen Reha, die einer Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3 a S. 6 SGB V nicht zugänglich wäre, sondern um eine Hilfsmittelversorgung zum unmittelbaren Behinderungsausgleich.
2. Die Genehmigungsfiktion begründet nicht nur einen Kostenerstattungsanspruch, sondern auch einen Naturalleistungsanspruch.
3. Die Wirksamkeit der fingierten Genehmigung kann nur nach den Grundsätzen über Erledigung, Widerruf und Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes entfallen. Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit nach der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen von § 13 Abs. 3a SGB V, nicht nach den Voraussetzungen des geltend gemachten Naturalleistungsanspruches.
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V bezüglich des Antrages des Klägers auf eine Prothesenversorgung.
Der Kläger, geboren 1979, ist nach einer traumatischen Oberschenkelamputation mit einer C-Leg-Beinprothese und einem C-Walk-Prothesenfuß versorgt. Am 16.05.2013 ging bei der Beklagten ein Antrag auf Versorgung mit einem Beinprothesensystem Genium Bionic Prosthetik System 3 B 1 und einem Triton Prothesenfuß 1 C 60 ein. Beigefügt war der Kostenvoranschlag vom 06.05.2013 der Firma Sanitätshaus H. in Höhe von insgesamt 47.652,45 Euro sowie eine entsprechende ärztliche Verordnung vom 23.0...