nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für einen Aufenthalt am Toten Meer (Anreise, Unterkunft, Verpflegung, ärztliche Untersuchungen). Klima-Heilbehandlung. Generalisierte Psoriasis vulgaris. Stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Sachleistungsprinzip. Vom Träger selbst betriebe Einrichtungen. Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Unaufschiebarkeit einer Rehabilitationsmaßnahme. Auswahlermessen. Reduzierung des Auswahlermessens auf Null
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für einen Aufenthalt am Toten Meer wegen Psoriasis vulgaris als Leistung zur medizinischen Rehabilitation scheitert schon daran, dass stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht werden müssen, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal entweder vom Träger der Rentenversicherung selbst betrieben werden oder mit denen ein Vertrag besteht. Es reicht nicht, wenn lediglich ein Hotelaufenthalt in Israel über einen Reiseveranstalter gebucht wird, zwei freiwillige medizinische Untersuchungen und eigentverantwortlich Sonnenbestrahlungen wahrgenommen werden.
2. Die Vorausstzungen für eine Kostenerstattung sind auch deswegen nicht erfüllt, weil der Rentenversicherungsträger Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Rehabilitationsleistungen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit durchführen muss. Im Rahmen des Auswahlermessens können auch Vertragseinrichtungen im Ausland berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen dort wirtschaftlicher ausgeführt werden. Aber auch wenn das der Fall ist, ergibt sich noch kein Anspruch des Versicherten au...