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Bayerisches LSG Urteil vom 23.01.2013 - L 2 P 61/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung. Pflegegeldanspruch bei Tod des Pflegebedürftigen. Notwendigkeit einer Antragstellung zu Lebzeiten des Versicherten. Erlöschen von Ansprüchen. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch. Pflegekasse. Aufklärungs- und Beratungspflicht. keine Zurechenbarkeit der Kenntnis der Krankenkasse über die Schwere der Krankheit. Ursächlichkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Notwendigkeit einer Antragstellung für die Gewährung von Pflegegeld.

2. Ansprüche auf Pflegegeld erlöschen, wenn sie im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist.

3. Zur Aufklärungs- und Beratungspflicht der Pflegekassen. Erforderlich ist regelmäßig ein konkreter, den Eintritt von Pflegebedürftigkeit betreffender Anlass.

4. Zur Frage, ob sich die Pflegekasse die Kenntnis der gesetzlichen Krankenkasse über die Schwere der Krankheit zurechnen lassen muss.

5. Hat sich der Kläger als Bevollmächtigter trotz zutreffender Information durch einen anderen Sozialversicherungsträger nicht zeitnah an die Pflegekasse gewandt, ist nicht von einer Ursächlichkeit einer eventuell fehlenden Beratung über mögliche Leistungen durch die Pflegekasse für das Unterlassen der Antragstellung auszugehen.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 6. August 2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I für die Zeit von Januar 2010 bis Juni 2011 und der Pflegestufe II von Juli 2011 bis Januar 2012 für die am 31. Januar 2012 verstorbene Ehefrau des Klägers S. A.. Zum Zeitpunkt des Todes lebten ...

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