Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendbarkeit des deutsch-polnischen Entsendeabkommens. Ausnahmen vom Territorialprinzip für entsandte Arbeitnehmer. Analogie zum EU-Recht
Orientierungssatz
Ebenso wie die Entsenderegelung aufgrund Art 81 der EWG-Verordnung Nr 1408/71 (juris: EWGV 1408/71) iVm der EWG-Verordnung 574/72 (juris: EWGV 574/72) bezweckt das deutsch-polnische Entsendeabkommen von 1973 (juris: SVAbk POL) eine Annäherung der Vertragsstaaten. Um deren gegenseitige Durchdringung auf arbeitsmäßigem und technischem Gebiet zu erreichen ist wirksam zwischenstaatlich vereinbart, dass entsandte Arbeitnehmer nur einem einzigen System der Sozialversicherung unterliegen, also nur nach einem Sicherungssystem Beiträge zu zahlen haben und auch nur nach diesem Leistungsanspruch erwerben. Diese Ausnahme vom Territorialprinzip bietet den bei der Entsendung Beteiligten Sicherheit auch auf beitragsrechtlichem Gebiet und vereinfacht das Verfahren sowie die Abwicklung der Entsendung.
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Februar 2005 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Januar 2000 aufgehoben.
II. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig sind Beitragsforderungen aus einer Betriebsprüfung.
1.
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen mit Sitz in N.. Im Sommer 1997 erhielt sie den Auftrag der Erweiterung und Sanierung eines Seniorenheimes in W. im Gesamtvolumen von rund 2,5 Mio. DM. Hieraus übertrug sie dem Nachunternehmen Firma O. und G., H., mit Vertrag vom 14.08.1997 das Gewerke "Beton- und Mauerarbeiten" im Volumen von rund 675.000 DM unter Bezugnahme auf Leistungsverzeichnisse, Pläne un...