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Bayerisches LSG Urteil vom 18.12.2013 - L 10 AL 374/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Arbeitslosengeldes nach einem fiktiven Arbeitsentgelt. Qualifikationsgruppe. Förmlicher Berufsabschluss. Widerruf der Rücknahme einer Berufung. Treu und Glauben. Falscher Hinweis des Gerichts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Einstufung in die jeweilige Qualifikationsgruppe bei der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes bestimmt sich in erster Linie danach, auf welche Beschäftigung sich die Vermittlungsbemühungen unter Berücksichtigung des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes erstrecken. Maßgeblich ist dabei grundsätzlich der für diese Beschäftigungen erforderliche Berufsabschluss.

2. Eine Fortsetzung des Verfahrens nach Berufungsrücknahme kommt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann in Betracht, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Rücknahme aufgrund eines unzutreffenden, gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels erfolgt ist.

 

Normenkette

SGB III § 152; SGG § 156 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 22.11.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes (Alg) im Hinblick auf das aufgrund einer fiktiven Einstufung festgelegte Bemessungsentgelt.

Die 1954 geborene Klägerin absolvierte zunächst eine Ausbildung zur Bürokauffrau. Ab 1973 war sie als Buchhalterin bei der Firma N. beschäftigt und nahm 1978 eine Arbeitsstelle bei Raiffeisenbank S. an. Dort leitete sie die Buchhaltung, bediente und beriet Kunden und vertrat den Zweigstellenleiter. Nach ihrem Wechsel 1993 in die Raiffeisenbank H. oblagen ihr u.a. die eigenständige Kassenführung, die Erledigung von Kundenaufträgen, Service- und Beratungstätigkeiten, der Ve...

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