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Bayerisches LSG Urteil vom 17.12.2009 - L 14 R 916/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines bestandskräftigen Vormerkungsbescheiden. Überprüfung des Rentenbescheides. Rechtswidrigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird in einem Rentenbescheid ein bestandskräftiger Vormerkungsbescheid aufgehoben und ist dieser aufhebende Verwaltungsakt mangels Bestimmtheit rechtswidrig, so ist die Rechtswidrigkeit auch bei der Überprüfung des Rentenbescheides nach § 44 Abs 1 SGB 10 zu beachten.

2. Sind bei der Bewilligung der Rente die im rechtswidrig aufgehobenen Vormerkungsbescheid bindend festgestellten versicherungsrechtlichen Tatbestände ganz oder teilweise unberücksichtigt geblieben und ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Tatbestände ein höherer monatlicher Wert der Rente, ist der Rentenversicherungsträger verpflichtet, den Rentenbescheid nach § 44 Abs 1 SGB 10 insoweit aufzuheben und die Rentenhöhe neu festzusetzen.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. September 2008 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 18. Januar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2006 verpflichtet, den Bescheid vom 12. Januar 1999 abzuändern und dem Kläger ab 1. Januar 2001 Altersrente unter Berücksichtigung der Zeit vom 3. Februar 1955 bis 31. Januar 1959 als Anrechnungszeit wegen Schulausbildung sowie vom 15. Oktober 1959 bis 30. September 1964 als Anrechnungszeit wegen Hochschulausbildung zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Beklagte erstattet dem Kläger die außergerichtlichen Kosten

des Verfahrens.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Berechnung des monatlichen Wertes der Altersrente des Klägers weitere Anrechnungszeiten wegen Ausbildung zu berücksichtigen sind.

Die Beklagte stellte mit Bescheid...

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