Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen. Abhängige Beschäftigung. Abrufarbeitsverhältnis;Transportfahrer. Zulassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz. Rechnungsstellung und Verrechnung im Betrieb des Auftraggebers. Grobe Fahrlässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
1. Im Transportgewerbe hat es der Senat immer als besonderes Merkmal der abhängigen Beschäftigung angesehen, wenn der Fahrer kein eigenes Fahrzeug, sondern das Fahrzeug des Auftraggebers benutzt. Für die abhängige Beschäftigung eines Transportfahrers spricht daher, wenn er überwiegend mit einem Fahrzeug des Auftraggebers die Aufträge ausgeführt hat und die Kosten für diese Fahrzeuge in vollem Umfang vom Auftraggeber getragen wurden.
2. Die Rechnungsstellung und Verrechnung für die Fahrten im Betrieb des Auftraggebers ist als Hinweis auf die Einbindung des Arbeitnehmers in den Betrieb des Auftraggebers zu werten.
3. Indiz für die Abhängigkeit des Beschäftigungsverhältnisses ist, dass der Arbeitnehmer die für eine selbstständige Tätigkeit erforderliche Zulassung nach dem Güterkraftverkehrsgesetz nicht besitzt und somit dieses Gewerbe selbstständig nicht ausüben könnte.
4. Der Annahme einer abhängigen Beschäftigung steht nicht entgegen, dass der Arbeitnehmer gelegentlich die Fahrten durch seine Ehefrau ausführen ließ, wenn diese im maßgeblichen Zeitraum geringfügig beim Auftraggeber beschäftigt war und diese Fahrten der Erfüllung ihrer aus dem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis geschuldeten Arbeitszeit dienten.
5. Der Umstand, dass der Auftraggeber neben dem Auftragnehmer gleichzeitig auch abhängig Beschäftigte mit den gleichen Arbeiten betraut hat und Unterschiede weder bei der Benutzung des Fahrzeugs noch bei der Lohnabrechnung gemacht wurden, ist als Beweis der groben Fahrlässig...