Entscheidungsstichwort (Thema)
Witwerrentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 303 SGB 6. Berechnung des Unterhaltsbeitrages im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand. Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse bei stationärer Unterbringung
Leitsatz (amtlich)
1. Nach §§ 46 Abs 2 S 1 Nr 2, 300 S 1 SGB VI besteht der Anspruch auf Witwerrente nur dann, wenn die verstorbene Versicherte den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend bestritten hat.
2. Zum Unterhaltsbedarf der Familie gehören sowohl die pflegebedingten Aufwendungen als auch die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung des Ehegatten, die im Rahmen eines Aufenthalts im Pflegeheim angefallen sind.
Orientierungssatz
1. Zur Berücksichtigung von Leistungen der Pflegekasse bei stationärer Unterbringung im Rahmen der Prüfung, ob die Verstorbene den Unterhalt ihrer Familie im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod überwiegend iS des § 303 SGB 6 bestritten hat.
2. Zum Leitsatz 2 vgl BSG vom 16.3.2006 - B 4 RA 15/05 R = SozR 4-2600 § 46 Nr 3.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.11.2018 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 24.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.10.2017 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung einer großen Witwerrente nach §§ 46 Abs 2 Nr 2 iVm 303 Satz 1 Regelung 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - hat.
Der 1933 geborene Kläger ist der Ehem...