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Bayerisches LSG Urteil vom 11.02.2015 - L 12 EG 11/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Höhe. Anrechnung von nachgeburtlichem Einkommen. Berücksichtigung von Einnahmen aus Gewerbebetrieb. Unternehmensbeteiligung an einer OHG. gesellschaftsvertragliche Herabsetzung des tätigkeitsbezogenen Gewinnanteils wegen Elternzeit. keine Zwölftelung des anteiligen Jahresgewinns

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Anrechnung des gezwölftelten, auf Lebensmonate umgerechneten steuerlichen Gewinns ist dann nicht gerechtfertigt, wenn der Elterngeldberechtigte im Bezugszeitraum entweder gar nicht oder lediglich in elterngeldunschädlichem Umfang tätig geworden ist und im Gesellschaftsvertrag oder anderweitig vertraglich deshalb aufgrund der Reduzierung des Tätigkeitsumfangs eine entsprechende steuerlich relevante und korrekt umgesetzte Reduzierung des Gewinnanteils erfolgt. Andernfalls würde die Gruppe der Elterngeldberechtigten mit Einkünften aus Beteiligungen als zeitraumbezogene Einkünfte auch bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen nach § 1 BEEG in ungerechtfertigter Weise anders behandelt als Elterngeldberechtigte mit zeitpunktbezogenen Einkünften.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2016; Aktenzeichen B 10 EG 3/15 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.02.2014, Az. S 7 EG 36/12, abgeändert und der Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.05.2010 verpflichtet, dem Kläger Elterngeld für den 13. und 14. Lebensmonat des am 30.09.2008 geborenen Kindes unter Anrechnung des Einkommens aus Gewerbebetrieb aus dem für das Jahr 2009 geänderten Gewinnverteilungsschlüssel sowie der geleisteten Steuervorauszahlungen zu gewähren.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Der Beklagte hat dem Kläger 9/10 seiner außergeric...

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