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Bayerisches LSG Urteil vom 01.04.2004 - L 4 KR 34/02

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nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 11.12.2001; Aktenzeichen S 7 KR 5010/00 L)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 10 KR 3/04 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 11. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers, auch des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in der Zeit vom 01.05.1997 bis 30.04.2000 bei der Beklagten als Student pflichtversichert war und ob die Beklagte die Beitragsdifferenz zur tatsächlich durchgeführten freiwilligen Versicherung zu erstatten hat.

Der 1974 geborene Kläger war bis zum Tod seines Vaters (03.11.1995) als Student bei der Beklagten familienversichert. Ab 04.11.1995 hat er das Trachtengeschäft seines Vaters als Rechtsnachfolger übernommen und wurde freiwilliges Mitglied der Beklagten. Seinerzeit waren im Geschäft drei Angestellte und vier bis fünf Aushilfen beschäftigt.

Am 03.12.1997 übersandte der Kläger der Beklagten einen Studiennachweis für das Sommersemester 1997 der Universität E. , wonach er ab 01.04.1997 im 3. Hochschulsemester als Student der Betriebswirtschaft immatrikuliert ist. Er beantragte die Pflichtversicherung als Student und die Rückzahlung der aufgrund Falschberatung zuviel gezahlten Beiträge ab 1997. Im Wintersemester 1999/2000 befand sich der Kläger im 8. Fachsemester und hat inzwischen sein Studium erfolgreich abgeschlossen.

Der Kläger bestätigte der Beklagten mit Schreiben vom 13.12. 1999, seit seiner erneuten Studienaufnahme im Jahre 1997 habe er keine Zeit mehr für berufliche Aktivitäten aufgewendet, da seine Mutter für das Tagesgeschäft zuständig sei. Er bat nochmals, seine Beiträge dem Studententarif anzupassen.

Am 14.02.2000 ging das K...

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