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Bayerischer VGH Urteil vom 17.03.2000 - 24 B 98.63

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geldleistung. Leerstand. unberechtigte Gebrauchsüberlassung. Unbilligkeit. Vollzug des WoBindG. Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 1997

 

Leitsatz (amtlich)

Geldleistungen nach § 25 WoBindG können auch für Wohnungsbindungsverstöße verlangt werden, die kurz vor Ablauf der Bindungsfrist begangen wurden.

 

Normenkette

WoBindG § 25 Abs. 1, 3, § 4 Abs. 2 S. 1, § 6 Abs. 5

 

Verfahrensgang

VG München (Urteil vom 22.10.1997; Aktenzeichen 26 K 96.1790)

 

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit wegen eines Betrags von 1.586,50 DM übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts unwirksam geworden.

II. Unter entsprechender Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 1997 werden die Bescheide der Beklagten vom 4. Februar 1994 in der Fassung der Widerspruchsbescheide der Regierung von Oberbayern vom 4. März 1996 insoweit aufgehoben, als von den Klägern mehr als 10.161,50 DM Geldleistung nach § 25 WoBindG verlangt werden. Insoweit wird die Berufung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Kläger gesamtverbindlich drei Fünftel, die Beklagte zwei Fünftel.

IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vorher von der jeweils anderen Seite Sicherheit in gleicher Höhe geleistet wird.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Anwesens S.straße … in München, für dessen Wiederaufbau im Jahre 1956 öffentliche Mittel bewilligt wurden. D...

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