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BAG Urteil vom 27.06.1990 - 5 AZR 365/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlung bei Arztbesuch

 

Leitsatz (redaktionell)

Anspruch auf Vergütung für höchstens acht Stunden besteht nach § 10 Nr 1b des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie, gültig ab 1. Mai 1986, bei einem Arztbesuch dann, wenn die Festlegung des Termins der Untersuchung nicht vom Arbeitnehmer beeinflußt werden kann. Die in der Tarifvorschrift in einem Klammerzusatz angeführten Fälle von ärztlichen Maßnahmen sind nur als Beispiele dafür zu verstehen, wann von einer nicht möglichen Einflußnahme auf den Arzttermin auszugehen ist.

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 09.03.1989; Aktenzeichen 17 (7) Sa 1434/88)

ArbG Iserlohn (Entscheidung vom 07.07.1988; Aktenzeichen 4 Ca 158/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die infolge eines Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten.

Die am 3. September 1954 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 18. August 1969 als gewerbliche Arbeitnehmerin mit einem Stundenlohn von zuletzt 11,53 DM brutto und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien ist kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Papier, Pappe und Kunststoffe verarbeitenden Industrie, gültig ab 1. Mai 1986, (MTV) anzuwenden. § 10 MTV lautet auszugsweise wie folgt:

"1. Der Lohn ist gemäß § 616 BGB in folgenden Fällen

für die tatsächlich benötigte Zeit, höchstens aber

für 8 Arbeitsstunden fortzuzahlen:

a) bei Arbeitsversäumnis aufgrund Erfüllung staats-

bürgerlicher Pflichten oder aufgrund Wahrnehmung

amtlicher, gerichtlicher, polizeilicher Termine,

sofern der Arbeitnehmer nicht als Beschuldigter

oder als Partei geladen ist.

Diese Ansprüche stehen nur unter der Vorausset-

zung zu, daß sich der Arbeitnehmer nach Erfüllung

dieser Pflichten sofort wieder im Betrieb zur Ar-

beitsleistung einfindet.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, etwa festge-

setzte Gebühren und sonstige Vergütungen in An-

spruch zu nehmen. In Höhe dieser Gebühren und

Vergütungen besteht kein Anspruch auf Lohnfort-

zahlung.

b) Bei Aufsuchen eines Arztes bei plötzlicher ern-

ster Erkrankung und bei Arztbesuchen, deren zeit-

liche Festlegung außerhalb des Einflusses des Ar-

beitnehmers liegt (fachärztliche Vorladung zum

Röntgen, zu ambulanter Krankenhausbehandlung oder

zur Vorsorgeuntersuchung).

2. ..."

Am 2. Juli 1987 suchte die Klägerin in der Zeit von 7.45 Uhr bis 8.15 Uhr die Praxis ihres Arztes auf. Dieser hatte eine Blutabnahme in nüchternem Zustand angeordnet. Durch die Blutabnahme sollte die Ursache für die bei der Klägerin häufig auftretenden Entzündungen der Bronchien, insbesondere das Vorliegen einer Allergie geklärt werden. Infolge dieser ärztlichen Maßnahme war die Klägerin von 7.00 Uhr bis 8.30 Uhr nicht an ihrem Arbeitsplatz. Die Beklagte gewährte ihr für die Zeit des Arztbesuches keine Vergütung. Das hält die Klägerin für nicht gerechtfertigt und verlangt mit ihrer Klage die Vergütung für die infolge des Arztbesuches ausgefallene Arbeitszeit in der unstreitigen Höhe von 17,30 DM brutto.

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein Anspruch auf Lohnfortzahlung wegen des Arztbesuches zu. Dieser Besuch werde von § 10 Nr. 1 b MTV erfaßt. Die Tarifbestimmung enthalte keine abschließende Regelung, sondern nur eine beispielhafte Aufzählung von Verhinderungsfällen. Im übrigen habe es sich um eine Vorsorgeuntersuchung gehandelt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

17,30 DM brutto nebst 4 % Zinsen

seit dem 11. März 1988 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, § 10 Nr. 1 b MTV stelle eine abschließende Regelung dar. Der Arztbesuch der Klägerin vom 2. Juli 1987 falle nicht darunter.

Das Arbeitsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach § 616 Abs. 1 Satz 1 BGB behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf die Vergütung auch dann, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erheblich Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Diese Bestimmung enthält nachgiebiges Recht. Sie kann durch Tarifvertrag abbedungen oder verändert werden (vgl. statt vieler BAGE 41, 123, 126 = AP Nr. 58 zu § 616 BGB, m.w.N.). Das geschieht häufig durch Klauseln wie: "Bezahlt wird nur die tatsächlich geleistete Arbeitszeit." (vgl. MünchKomm-Schaub, 2. Aufl., § 616 Rz 20). Von dieser Möglichkeit haben die Tarifvertragsparteien in § 10 Nr. 1 MTV jedoch keinen Gebrauch gemacht.

Diese Tarifbestimmung regelt die Lohnfortzahlung in Fällen der persönlichen Leistungsverhinderung einleitend mit den Worten: "Der Lohn ist gemäß § 616 BGB in folgenden Fällen für die tatsächlich benötigte Zeit .. fortzuzahlen." Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 616 BGB als Anspruchsgrundlage stellt klar, daß durch § 10 MTV die gesetzliche Regelung konkretisiert werden soll. An sich wäre dies nicht erforderlich, weil die im Manteltarifvertrag aufgeführten Anwendungsfälle der persönlichen Leistungsverhinderung ohnehin von der gesetzlichen Regelung des § 616 Abs. 1 BGB erfaßt werden. Den Tarifvertragsparteien geht es indessen um mehr Rechtssicherheit für die betriebliche Praxis: Die im Regelungsbereich des § 616 Abs. 1 BGB möglichen Konfliktsfälle sollen durch verdeutlichende Beispielsfälle eingegrenzt werden. Jedenfalls kommt der Wille der Tarifvertragsparteien, die gesetzliche Regelung weitgehend abzubedingen und auf abschließend aufgezählte Anwendungsfälle zu beschränken, in der tariflichen Bestimmung des § 10 Nr. 1 MTV nicht zum Ausdruck (vgl. dazu auch BAGE 45, 171, 176 = AP Nr. 22 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie, zu 3 b der Gründe).

2. § 10 Nr. 1 Buchst. b MTV gewährt dem Arbeitnehmer in zwei Fällen des Arztbesuches einen Anspruch auf Lohnfortzahlung: Einmal beim Aufsuchen eines Arztes bei plötzlicher ernster Erkrankung und zum anderen bei Arztbesuchen, deren zeitliche Festlegung außerhalb des Einflusses des Arbeitnehmers liegt. Die zweite Alternative enthält einen Klammerzusatz mit folgenden drei Anwendungsfällen: "Fachärztliche Vorladung zum Röntgen, zu ambulanter Krankenhausbehandlung oder zur Vorsorgeuntersuchung." Wären sie abschließend gedacht, hätte das letzte Glied der Aufzählung mit der Konjunktion "und" angeschlossen werden müssen. Die Konjunktion "oder" spricht nach allgemeinem Sprachverständnis nicht für eine abschließende Aufzählung, sondern eher für Beispielsfälle. Dieses Ergebnis wird durch die Überlegung unterstützt, daß die medizinisch nicht vorgebildeten Tarifvertragsparteien kaum überblicken konnten, in welchen Fällen die Festlegung des Termins des Arztbesuches außerhalb des Einflusses des Arbeitnehmers liegt. Vor allem aber muß bedacht werden, daß der für den Arbeitnehmer zwingend festgelegte Arzttermin gemäß § 616 Abs. 1 BGB ein Fall unverschuldeter persönlicher Leistungsverhinderung von verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit ist.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich, daß der Arbeitnehmer bei ärztlich zwingend festgelegten Besuchsterminen anders als bei normalen Arztbesuchen, bei denen eine Beratung stattfindet, auf die Untersuchungsstunde keinen Einfluß nehmen kann. Für die Vorladung zum Röntgen gilt in bezug auf die Durchführung der Untersuchung entsprechendes wie bei der Blutentnahme in nüchternem Zustand. Bei ambulanter Krankenhausbehandlung oder bei Vorsorgeuntersuchungen haben die Tarifvertragsparteien sich ersichtlich vorgestellt, daß solche Untersuchungen in das Gesamtgeschehen eingeordnet werden und in zeitlicher Hinsicht vom Arbeitnehmer nicht zu beeinflussen sind. Dann aber soll mit den Beispielen nur verdeutlicht werden, daß der normale Arztbesuch nicht gemeint ist. Um einen solchen handelt es sich vorliegend aber auch nicht. Deshalb haben die Vorinstanzen der Klägerin mit Recht 17,30 DM zugesprochen.

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

Dr. Kalb Pallas

 

Fundstellen

BAGE 65, 226-229 (LT1)

BAGE, 226

BB 1990, 1979

BB 1990, 1979-1980 (LT1)

DB 1990, 2072-2073 (LT1)

EBE/BAG 1990, 139-140 (LT1)

EEK, I/1018 (ST1-2)

NZA 1990, 894 (LT1)

RdA 1990, 320

ZTR 1990, 480 (L1)

AP § 616 BGB (LT1), Nr 89

EzA § 4 TVG Papierindustrie, Nr 2 (LT1)

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