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BAG Urteil vom 26.04.1989 - 4 AZR 17/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bausanierung für Eigenbedarf

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Betrieb des Baugewerbes liegt auch vor, wenn nachhaltig (hier für mehr als zwei Jahre) ein Wohnhaus für 18 Mietparteien mit einem dafür angemeldeten Gewerbe saniert wird.

 

Normenkette

TVG § 1; BauRTV § 1

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 14.10.1988; Aktenzeichen 6/14 Sa 583/88)

ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 26.01.1988; Aktenzeichen 2 Ca 3581/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) die Beiträge für Zusatzversorgung, Lohnausgleich und Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt. Sie verlangt von der beklagten Arbeitgeberin Auskünfte nach näherer tariflicher Regelung über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Höhe der lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnsumme für die Monate März bis August 1987.

Der Inhaber der Beklagten ist Industriekaufmann. Im Jahre 1978 erwarb er das Mietswohnhaus Mariannenstraße 22 - 24 in K. Ab Juni 1985 führte er mit eigenen Arbeitskräften in diesem Haus Instandsetzungsarbeiten aus und nahm gelegentlich bauliche Verbesserungen (z. B. neue Bäder, Toiletten) vor. Er beschäftigte regelmäßig zwei Arbeitskräfte, seit Juli 1986 handelte es sich hierbei um einen Putzer und einen Handlanger. Neben diesen beiden regelmäßigen Mitarbeitern zog die Beklagte zur Modernisierung des Mietswohnhauses weitere Fachunternehmen, z. B. Estrichunternehmen, hinzu. Speziell für die Vermietung tätige Mitarbeiter wie Hausmeister, Heizer, Hausverwalter oder sonstige Mitarbeiter beschäftigte die Beklagte nicht. Die Mauerarbeiten waren etwa Ende 1986 beendet; danach fielen noch Nacharbeiten wie Verputzen, Malen, Schutt beseitigen u. ä. an. Das von der Beklagten im Mai 1985 bei der Stadt K angemeldete Gewerbe "für Bausanierung und Eigenbedarf" meldete sie nach eigenen Angaben zum 31. Oktober 1987 wieder ab, weil die Renovierungsarbeiten im Haus Mariannenstraße 22 - 24 abgeschlossen waren. Heute wohnen in diesem Mietswohnhaus 18 Mietparteien.

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe nicht nur das Mietshaus in K, sondern mindestens auch ein weiteres Mietshaus in Ke mit ihrem eigens dafür angemeldeten und eingerichteten Baubetrieb in eigener Regie instand gesetzt. Hierbei habe sie einen Gewerbebetrieb geführt, da die Instandsetzungsarbeiten dem Zwecke dienten, mit den Objekten (Mietshäuser) Mieteinnahmen und damit Erlöse zu erzielen. Die Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten würden infolgedessen von dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erfaßt.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen,

1. der Klägerin auf dem vorgeschriebenen For-

mular Auskunft darüber zu erteilen,

1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den

Vorschriften der Reichsversicherungsord-

nung über die Rentenversicherung der Ar-

beiter (RVO) versicherungspflichtige Tä-

tigkeit ausübten, in den Monaten März bis

August 1987 in dem Betrieb der Beklagten

beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe

die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme

insgesamt für diese Arbeitnehmer und die

Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirt-

schaft in den genannten Monaten angefallen

sind.

2. Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur

Auskunftserteilung innerhalb einer Frist

von 6 Wochen nach Urteilszustellung nicht

erfüllt wird, an die Klägerin folgende Ent-

schädigung zu zahlen: zu Nr. 1.1 DM 8.400,--.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, sie habe keinen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Tarifverträge für das Baugewerbe geführt, da ihre Leistungen für den Baumarkt nicht zur Verfügung gestanden hätten. Im übrigen hätten die beiden von ihr regelmäßig beschäftigten Arbeiter auch baufremde Tätigkeiten ausgeführt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat nach dem Klageantrag erkannt, jedoch die Frist nach Ziff. 2 des Klageantrages auf zwei Wochen nach Urteilszustellung festgesetzt.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision mit der Maßgabe, daß die Frist nach Ziff. 2 des Klageantrags auf sechs Wochen ausgedehnt wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage mit Recht stattgegeben. Die Klägerin kann von der Beklagten die begehrten Auskünfte verlangen. Dies folgt aus § 27 des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV). Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, auf einem von der Einzugsstelle (Klägerin) zur Verfügung gestellten Formblatt die mit der vorliegenden Klage begehrten Auskünfte zu erteilen. Die für den Fall der Nichterfüllung der Auskunft begehrte Entschädigung kann die Klägerin nach § 61 Abs. 2 ArbGG verlangen. Hierbei hat die Klägerin hinsichtlich der Höhe der Entschädigungssumme der Senatsrechtsprechung Rechnung getragen, wonach sie als Entschädigung in der Regel nur 80 v. H. des Betrages verlangen kann, den sie als Beitrag erwartet (vgl. BAG Urteil vom 6. Mai 1987 - 4 AZR 641/86 - AP Nr. 7 zu § 61 ArbGG 1979 m.w.N.). Die Frist nach Ziff. 2 des Klageantrags war entsprechend dem Begehren der Klägerin in der Revisionsinstanz auf sechs Wochen nach Urteilszustellungs festzusetzen.

Der im Klagezeitraum geltende Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 12. November 1986 (VTV) findet kraft Allgemeinverbindlichkeit auf die Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG). Die Beklagte unterfällt dem Geltungsbereich des VTV. Sie erfüllt entgegen ihrer Auffassung auch die Merkmale des betrieblichen Geltungsbereichs.

Unter den betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV fallen nur "Betriebe". Was darunter zu verstehen ist, haben die Tarifvertragsparteien nicht näher erläutert. Deshalb ist insoweit auf den allgemeinen Betriebsbegriff zurückzugreifen, wie er insbesondere für das Betriebsverfassungsrecht entwickelt worden ist. Danach ist unter einem Betrieb die organisatorische Einheit zu verstehen, innerhalb derer der Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt, die sich nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpfen (vgl. BAG Beschluß vom 29. Januar 1987 - 6 ABR 23/85 - AP Nr. 6 zu § 1 BetrVG 1972). Die Beklagte hat mit ihren beiden Arbeitnehmern in diesem Sinne einen Betrieb geführt. Sie hat mit ihnen das Mietswohnhaus Mariannenstraße 22 - 24 in K und nach Behauptung der Klägerin auch das Mietswohnhaus Verbindungsstraße 26 in Ke saniert. Damit hat sie innerhalb dieser Arbeitsorganisation bestimmte arbeitstechnische Zwecke (Instandsetzung und Modernisierung von Mietswohnhäusern) fortgesetzt verfolgt. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht der Annahme einer fortgesetzten Ausübung der Betriebstätigkeit nicht entgegen, daß sie nach Abschluß der Sanierungsarbeiten ihren Betrieb aufgegeben hat. Mit dem Begriff "fortgesetzt" soll eine nicht nur gelegentliche Tätigkeit bezeichnet werden. Derjenige, der nur kurzfristig, etwa einige Wochen, eine zeitlich begrenzte Tätigkeit ausübt, führt noch keinen Betrieb. Im vorliegenden Fall haben sich die Sanierungsarbeiten jedoch über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren erstreckt. Darin liegt keine nur kurzfristige, sondern eine fortgesetzte Tätigkeit. Daran ändert sich auch nichts, daß sich die Tätigkeit der Beklagten auf ein einziges Objekt oder - nach der Behauptung der Klägerin - auf zwei Objekte beschränkte. Entscheidend ist insoweit die sich über einen längeren Zeitraum hinziehende Tätigkeit und nicht die Zahl der Objekte, für die gearbeitet wird. Dies wird besonders deutlich, wenn man bedenkt, daß sich der Bau bestimmter Großobjekte über einen Zeitraum von zehn und mehr Jahren erstrecken kann. Die Betriebstätigkeit der Beklagten hat sich auch nicht in der Befriedigung von Eigenbedarf erschöpft. Sie hat vielmehr für 18 Mietparteien das Wohnhaus Mariannenstraße 22 - 24 saniert. Insoweit unterscheidet sich die Beklagte von dem Arzt, der für eine eigene Praxis ein Haus baut oder saniert.

Die Beklagte übte auch einen Betrieb des Baugewerbes im Sinne von § 1 Abs. 2 VTV aus. Unter den betrieblichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 2 VTV fallen nur Betriebe des Baugewerbes. Das sind nach § 1 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 VTV "alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen". In Abschnitt V des § 1 Abs. 2 VTV heißt es weiter:

Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben

gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nach-

stehend aufgeführten Art ausgeführt werden:

...

4. Beton- und Stahlbetonarbeiten;

...

18. Hochbauarbeiten;

...

21. Maurerarbeiten;

...

33. Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten, einschließ-

lich des Anbringens von Unterkonstruktionen und Putz-

trägern;

...

40. Zimmerarbeiten und Holzbauarbeiten, die im Rahmen

des Zimmergewerbes ausgeführt werden.

Da die Beklagte einen Betrieb führte, ist ihr Betrieb dann dem Baugewerbe zuzuordnen, wenn in dem Abschnitt V aufgeführte Tätigkeiten überwiegend in ihrem Betrieb gewerblich erbracht werden. Dann fällt ihr Betrieb als Ganzes unter den VTV (§ 1 Abschnitt VI VTV). Die Erfordernisse der allgemeinen Merkmale des Abschnitts I bis III sind dann nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAGE 48, 390, 394 = AP Nr. 67 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).

Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte im Klagezeitraum überwiegend bauliche Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV erbracht, so daß sie damit unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fällt. Das Landesarbeitsgericht führt aus, daß im Jahre 1987 und im Klagezeitraum bauliche Leistungen, wie sie die Klägerin näher konkret unter Beweisantritt dargelegt habe, tatsächlich im Betrieb der Beklagten überwogen hätten. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Beklagte sei arbeitszeitlich überwiegend mit folgenden Arbeiten befaßt gewesen: Betonieren von Fundamenten und Etagendecken, Arbeiten an den tragenden Teilen von Gebäuden, Aufmauern von Innen- und Außenwänden, Verputzen von Decken und Wänden, Zurichten und Aufstellen von Dachstühlen, Anfertigen und Anbringen von Stirnbrettern und Traufschalungen, Verkleidung von Fensterbrüstungen. Damit fielen bei der Beklagten folgende in § 1 Abs. 2 Abschnitt V VTV erfaßten, baugewerblichen Leistungen an: Beton- und Stahlbetonarbeiten (Ziff. 4); Hochbauarbeiten (Ziff. 18); Maurerarbeiten (Ziff. 21); Putzarbeiten (Ziff. 33); Zimmerarbeiten (Ziff. 40). Da die Beklagte somit zeitlich überwiegend Tätigkeiten ausgeführt hat, die in den Beispielen des Abschnitts V aufgeführt sind, fällt sie unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV.

Die Beklagte übte entgegen ihrer Auffassung auch im allgemeinen Rechtssinne einen Gewerbebetrieb aus. Der allgemeine Gewerbebegriff des Verwaltungsrechts, wie ihn insbesondere die GewO verwendet, umfaßt alle erlaubten selbständigen Tätigkeiten, die auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet sind und fortgesetzt ausgeführt werden, unter Ausschluß der Urproduktion (Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei), des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe (BAG Urteil vom 20. April 1988 - 4 AZR 646/87 - AP Nr. 95 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Diese Voraussetzungen erfüllte die Beklagte im Klagezeitraum. Ihre Tätigkeiten waren auf nachhaltige Gewinnerzielung gerichtet. Dem hat die Beklagte auch dadurch Rechnung getragen, daß sie während ihrer Sanierungsarbeiten den Betrieb als Gewerbe "für Bausanierung und Eigenbedarf" bei der Stadt K anmeldete. Die Sanierungsarbeiten dienten dazu, das Eigentum des Inhabers der Beklagten zu erhalten, wie diese selbst vorträgt, um damit die entsprechenden Wohnungen vermieten zu können. Die Beklagte konnte nach Abschluß der Sanierungsarbeiten ohne weitere unternehmerische Tätigkeit durch die Vermietung der Wohnungen Gewinn erzielen. Dies kennzeichnet einen Gewerbebetrieb.

Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel

H. Pallas Dr. W. Knapp

 

Fundstellen

Haufe-Index 439029

RdA 1989, 312

AP § 1 TVG Tarifverträge - Bau (LT1), Nr 115

AR-Blattei, Baugewerbe VIII Entsch 107 (LT1)

AR-Blattei, ES 370.8 Nr 107 (LT1)

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