Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 24.10.1990 - 6 AZR 418/89

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Jahresabschlußzahlung und Erziehungsurlaub

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein tarifvertraglicher Anspruch auf eine Jahressonderzuwendung wird durch Erziehungsurlaub im Bezugszeitraum nicht gemindert, wenn der Tarifvertrag zum Erziehungsurlaub keine derartige Regelung enthält.

2. Eine tarifvertragliche Minderung der Jahressonderzuwendung bei Teilzeitbeschäftigung ist mit dem Erziehungsurlaub nicht gleichzusetzen.

 

Orientierungssatz

Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher Fotofinisher (TV-JAZ) vom 3. Mai 1977 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985 Nr 1 und 3.

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 611; BErzGG § 15

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 17.03.1989; Aktenzeichen 12 Sa 1349/88)

ArbG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 10.06.1988; Aktenzeichen 4 Ca 80/88)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine tarifliche Jahresabschlußzahlung.

Die 1954 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1974 bei der Beklagten als Laborhelferin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über die Gewährung einer Jahresabschlußzahlung für die Arbeitnehmer in den Betrieben des Bundesverbandes Union Deutscher Fotofinisher ( TV-JAZ ) vom 3. Mai 1977 i.d.F. der Änderungsvereinbarung vom 20. April 1985 kraft beiderseitiger Tarifbindung Anwendung.

In diesem Tarifvertrag ist u.a. bestimmt:

1. Der Anspruch auf eine Jahresabschlußzahlung

setzt voraus, daß das Beschäftigungsver-

hältnis länger als 3 Monate dauert.

...

3.Die Jahresabschlußzahlung beträgt für voll-

zeitbeschäftigte Arbeitnehmer einen Brutto-

Monatsverdienst, berechnet auf der Basis des

Monats Oktober.

...

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Jahresab-

schlußzahlung in der ihrer anteiligen Arbeits-

zeit entsprechenden Höhe.

...

Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres in

den Betrieb eintreten oder aus dem Betrieb aus-

scheiden, erhalten, sofern der Arbeitnehmer das

Arbeitsverhältnis nicht selbst gekündigt hat,

die Jahresabschlußzahlung anteilig, das heißt

für jeden Beschäftigungsmonat 1/12 der zuste-

henden Jahresabschlußzahlung.

Scheidet ein Arbeitnehmer nach Erreichung der

Altersgrenze (flexible Altersgrenze) wegen

Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit aus, so erhält

er die Jahresabschlußzahlung in der seiner

anteiligen Beschäftigungszeit im Kalenderjahr

entsprechenden Höhe. Gleiches gilt für Arbeit-

nehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge Einberu-

fung zum Grundwehr- oder Ersatzdienst ruht.

Die Klägerin nahm in der Zeit vom 15. Mai 1987 bis zum 19. Januar 1988 Erziehungsurlaub nach dem BErzGG. Die Beklagte zahlte ihr für 1987 lediglich eine anteilige Jahresabschlußzahlung in Höhe von 1.048,-- DM brutto anstelle von 2.515,20 DM brutto.

Die Klägerin hat gemeint, sie habe für das Jahr 1987 Anspruch auf die ungekürzte Jahresabschlußzahlung, weil der Tarifvertrag eine anteilsmäßige Minderung ihres Anspruchs für Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht vorsehe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie

1.467,20 DM brutto nebst 4 % Zinsen

seit dem 1. Dezember 1987 zu zahlen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, das Arbeitsverhältnis habe während des Erziehungsurlaubs geruht und deshalb bestehe keine Verpflichtung, für diesen Zeitraum eine anteilige Jahresabschlußzahlung zu leisten. Die Tarifvertragsparteien hätten keineswegs die anteilige Kürzung der Jahresabschlußzahlung auf den Ruhenstatbestand des Grundwehr- oder Ersatzdienstes beschränken wollen. Es müsse vielmehr von dem die Tarifverhandlungen beherrschenden Grundsatz ausgegangen werden, für Ruhenstatbestände sollten schlechthin keine Leistungen erbracht werden.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

I. Das Landesarbeitsgericht hat gemeint, die Klägerin habe die allgemeinen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Jahresabschlußzahlung erfüllt. Der Tarifvertrag enthalte keine generelle Ausnahmebestimmung für einen nur anteiligen Bezug beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses. Auch wenn es beim erstmaligen Abschluß des Tarifvertrages im Mai 1977 weder Mutterschaftsurlaub noch Erziehungsurlaub gegeben habe, so sei dem Tarifvertrag in dessen Ziff. 3 letzter Absatz nicht zu entnehmen, die Tarifvertragsparteien hätten damals dort jede Art von Fehlzeiten und ihre Auswirkungen auf den Anspruch auf die Jahresabschlußzahlung umfassend regeln wollen. Der Tarifvertrag besage z.B. nichts über Zeiten eines vereinbarten unbezahlten Urlaubs oder über die Abwesenheit der Arbeitnehmerin während der Mutterschutzfristen nach §§ 3, 6 MuSchG. Ferner sei nicht geregelt, wie sich länger andauernde Wehrübungen, welche das Arbeitsverhältnis des eingezogenen Arbeitnehmers ebenfalls zum Ruhen brächten, auf die Jahresabschlußzahlung auswirken sollten. Es sei deshalb nicht ersichtlich, daß die Tarifvertragsparteien die Zeiten des Mutterschaftsurlaubes oder auch des Erziehungsurlaubes, falls diese bei Abschluß des Tarifvertrags im Jahre 1977 bereits gesetzlich vorgesehen gewesen wären, in die Fehlzeitenregelung des Tarifvertrags aufgenommen hätten. Dennoch könne die Klägerin die Zahlung des geltend gemachten Differenzbetrages nicht beanspruchen. Die Ziff. 3 des Tarifvertrages sehe u.a. vor, daß Teilzeitbeschäftigte die Jahresabschlußzahlung in der ihrer anteiligen Arbeitszeit entsprechenden Höhe erhielten. Das BErzGG sehe für Erziehungsurlauber die Möglichkeit vor, von ihrem Arbeitgeber während des Erziehungsurlaubs im Rahmen eines Teilzeitarbeitsverhältnisses beschäftigt zu werden. Wenn eine Erziehungsurlauberin von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, so stehe ihr als Teilzeitbeschäftigte nach Ziff. 3 TV-JAZ lediglich der Höhe nach eine anteilige Jahresabschlußzahlung zu. Daraus sei zu folgern, daß sich der Sonderzahlungsanspruch auf Null reduziere, wenn die Erziehungsurlauberin überhaupt nicht arbeite. Denn es könne nicht Sinn und Zweck einer Zuwendungsregelung sein, daß bei Nichtarbeit die volle Jahresabschlußzahlung, bei Teilzeitarbeit jedoch nur eine Jahresabschlußzahlung anteilmäßig gezahlt werden müsse.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten den Angriffen der Revision nicht stand.

II. Die Klägerin hat Anspruch auf die volle Jahresabschlußzahlung für das Jahr 1987. Denn sie erfüllt die anspruchsbegründenden Voraussetzungen der Nr. 1 und 3 Satz 1 TV-JAZ . Die in der Nr. 3 TV-JAZ enthaltene Teilzeitregelung ist nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin auszuschließen.

1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte könne sich nicht auf die Nr. 3 letzter Absatz Satz 2 TV-JAZ berufen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht gegeben.

2. Der von der Klägerin nach dem BErzGG genommene Erziehungsurlaub kann auch nicht dem Grundwehr- oder Ersatzdienst gleichgestellt werden. Das folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Tarifnorm. Auch eine teleologische Auslegung führt nicht zur Gleichsetzung von Erziehungsurlaub mit dem Grundwehr- und Ersatzdienst. Zwar ruht das Arbeitsverhältnis der Parteien in beiden Fällen (Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - NZA 1989, 759 = BB 1989, 2479; vom 7. Dezember 1989 - 6 AZR 322/88 - BB 1990, 1200 und vom 1. Februar 1990 - 6 AZR 67/88 - nicht veröffentlicht). Auch kann der Erziehungsurlaub anders als der Mutterschaftsurlaub inzwischen für Zeiträume in Anspruch genommen werden, die denen nicht nachstehen, in denen Grundwehr- und Ersatzdienst geleistet werden müssen. Darin erschöpfen sich jedoch die Gemeinsamkeiten. Sie reichen nicht aus, um den Anwendungsbereich des Tarifvertrages über seinen Wortlaut hinaus auszudehnen (Senatsurteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 528/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

3. Der Tarifvertrag enthält auch keine Tariflücke. Ein Wille der Tarifvertragsparteien, alle Fälle des Ruhens regeln zu wollen, ist angesichts einer Reihe ungeregelter Tatbestände nicht erkennbar, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat. Wäre eine Tariflücke festzustellen, so könnte sie von den Gerichten für Arbeitssachen nicht geschlossen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 36, 218, 225, 226 = AP Nr. 19 zu § 611 BGB Lehrer, Dozenten; BAGE 47, 61, 67 = AP Nr. 95 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 23. August 1990 - 6 AZR 528/88 -) sind unbewußte Regelungslücken zwar unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und unter Berücksichtigung dessen zu schließen, wie die Tarifvertragsparteien die betreffende Frage bei objektiver Betrachtung der wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhänge im Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses voraussichtlich geregelt hätten, falls sie an den nicht geregel-ten Fall gedacht hätten. Das setzt aber voraus, daß hinreichende und vor allem auch sichere Anhaltspunkte für eine solche vermutete Leistungsbestimmung durch die Tarifvertragsparteien gegeben sind. Die Ausfüllung einer Tariflücke kommt auch dann in Betracht, wenn nur eine ganz bestimmte Regelung billigem Ermessen entspricht. Sie muß nach Treu und Glauben und objektiver Betrachtung der maßgebenden Zusammenhänge geboten sein, so daß davon auszugehen ist, daß sich die Tarifvertragsparteien einer solchen zwingend gebotenen Regelung nicht entzogen hätten. Stehen dagegen keine sicheren Anhaltspunkte dafür fest, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten und sind verschiedene Regelungen denkbar, die billigem Ermessen entsprechen, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden. Folglich ist keine Ausfüllung der Tariflücke durch die Gerichte möglich. Im Streitfall bestehen verschiedene Möglichkeiten für die Tarifvertragsparteien, wie der Tarifvertrag zum Erziehungsurlaub ergänzt werden könnte. Sie könnten den Erziehungsurlaub ausdrücklich so behandeln wie den Grundwehr- und Ersatzdienst. Sie könnten aber auch eine Regelung schaffen, wonach die Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen Erziehungsurlaubs nicht anspruchsmindernd würden. Außerdem sind Regelungen denkbar, daß nur bestimmte Zeiten des Erziehungsurlaubs erfaßt werden.

4. Der Gesamtzusammenhang des Tarifvertrages führt entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu einem Anspruchsausschluß.

a) Die Bestimmungen über Teilzeitbeschäftigung der Nr. 3 TV-JAZ können mit der Zwölftelungs- bzw. Anteiligkeitsregelung der letzten beiden Absätze im TV-JAZ nicht verglichen werden. Denn bei der ersten Regelung handelt es sich um eine Vorschrift zur Berechnung der Höhe der Jahresabschlußzahlung, bei letzteren Bestimmungen um Kürzungsmöglichkeiten der zuvor auch nach der Teilzeitbestimmung errechneten Jahresabschlußzahlung pro rata temporis. So liegen systematisch zwei Bestimmungen unterschiedlicher Funktion vor.

b) Auch wenn wegen der räumlichen Nähe der Bestimmungen eine Abstimmung der Vorschriften notwendig wäre, überzeugt die Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht. Die Erziehungsgeldberechtigte, die sich entscheidet, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen und neben dem Erziehungsgeld Arbeitsentgelt zu verdienen, mag eine geringere Jahresabschlußzahlung erhalten als diejenige, die nur Erziehungsgeld bezieht. Die sich daran anschließende Bewertung des Landesarbeitsgerichts, der Sonderzahlungsanspruch der Erziehungsurlauberin, die überhaupt nicht arbeite, müsse sich auf Null reduzieren, beruht allerdings auf einem Vergleich zweier ungleicher Sachverhalte. Die Erziehungsgeldberechtigte, die einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, ist nicht mit den Erziehungsgeldberechtigten zu vergleichen, die ihr Arbeitsverhältnis zum Ruhen bringen. Sie ist vielmehr mit denen zu vergleichen, die wie andere Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums im Einverständnis mit dem Arbeitgeber von Vollzeitbeschäftigung in Teilzeitbeschäftigung überwechseln. Beide erhalten wegen der freiwilligen einverständlichen Vertragsänderung eine geringere Jahresabschlußzahlung (vgl. ähnlich BAG Urteil vom 6. September 1990 - 6 AZR 149/89 - nicht veröffentlicht). Dem kann nicht entgegengehalten werden, das BErzGG regele die Rechtsverhältnisse aller Erziehungsgeldberechtigten und daraus folge die Vergleichbarkeit. Das gilt allenfalls für die sozialrechtlichen Ansprüche der Erziehungsgeldberechtigten. Arbeitsrechtlich liegen jedoch zwei unterschiedliche Sachverhalte vor, die unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen können.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Dr. Jobs Schliemann Dörner

Marx H. Schmidt

 

Fundstellen

Haufe-Index 440775

BB 1991, 553

BB 1991, 553-554 (LT1-2)

DB 1991, 1024-1025 (LT1-2)

EBE/BAG 1991, 20-21 (LT1-2)

AiB 1991, 162-163 (LT1-2)

Stbg 1991, 338-338 (K)

EEK, III/104 (ST1)

NZA 1991, 275-276 (LT1-2)

RdA 1991, 64

SAE 1992, 35-37 (LT1-2)

ZAP Fach 17 R, 17-18 (LT)

AP § 15 BErzGG (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, ES 1460 Nr 24 (LT1-2)

AR-Blattei, Sonderleistungen Entsch 24 (LT1-2)

EzA § 16 BErzGG, Nr 4 (LT1-2)

ZfPR 1991, 116 (L)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    217
  • Änderungsvorschriften / 3.1 "Schlichte" Änderung
    156
  • Pflegekosten / 2 Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen
    131
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    124
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    124
  • Ehescheidung: Scheidungsfolgenvereinbarung / 5.3 Übertragung an Ehepartner bzw. Veräußerung des Familienwohnheims
    121
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    119
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 8 Hinzurechnungen / 8.4 Umfang der Hinzurechnung
    118
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    116
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    115
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    111
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    107
  • Kündigung und Niederlegung von Mandaten in der Steuerber ... / 5.3 Wichtiger Grund berechtigt zur Kündigung zur Unzeit
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    100
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    99
  • Ausschluss vom Vorsteuerabzug / 2 Ausschluss bei steuerfreien Umsätzen
    97
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    93
  • Änderungsvorschriften / 3.3 Änderung wegen neuer Tatsachen und Beweismittel
    91
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    90
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    89
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Aktuelle Rechtsprechung für die betriebliche Praxis: Verschieden hohe tarifliche Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit sind zulässig
erleuchtete Büroräume bei Nacht
Bild: mauritius images / BQ /

Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt nach einem Urteil des BAG dann nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist, der aus dem Tarifvertrag erkennbar sein muss.


Haufe Shop: Grunderwerbsteuer bei Share Deals
Grunderwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierungen
Bild: Haufe Shop

Der Praxisleitfaden behandelt grunderwerbsteuerrechtliche Probleme sowohl beim klassischen Share-Deal (Anteilsverkauf) als auch bei einer Umwandlung oder Unternehmensumstrukturierung. Der systematische Aufbau des Buchs, viele Fallbeispiele und Grafiken ermöglichen eine schnelle Einarbeitung in die komplexen Regelungen. So vermeiden Sie im Tagesgeschäft grunderwerbsteuerliche Nachteile und erkennen vorhandene Gestaltungsspielräume!


BAG 6 AZR 433/89
BAG 6 AZR 433/89

  Entscheidungsstichwort (Thema) Weihnachtszuwendung und Erziehungsurlaub  Normenkette Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen für das Friseurhandwerk im Lande Niedersachsen vom 3. November 1986 §§ 2 und 3  Verfahrensgang LAG Niedersachsen ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren