Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 09.07.1980 - 4 AZR 564/78

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (redaktionell)

1. Anders als im allgemeinen bürgerlichen Rechtsverkehr hat die Schriftform bei Tarifverträgen nur Bedeutung für die Klarstellung ihres Inhaltes. Damit verstößt die Bezugnahme auf einen anderen Tarifvertrag dann nicht gegen TVG § 1 Abs 2, wenn die in Bezug genommene tarifliche Regelung anderweitig schriftlich abgefaßt ist und in dem verweisenden Tarifvertrag so genau bezeichnet wird, daß Irrtümer über Art und Ausmaß der in Bezug genommenen Regelung ausgeschlossen sind.

2. Die Tarifvertragsparteien können die ihnen zugewiesene Rechtssetzungsbefugnis nicht auf Dritte übertragen. Hierdurch werden jedoch Verweisungen auf andere Tarifverträge nicht ausgeschlossen. Danach umfaßt die Rechtssetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien grundsätzlich auch das Recht, auf jeweils geltende andere tarifliche Vorschriften zu verweisen, sofern deren Geltungsbereich mit dem Geltungsbereich der verweisenden Tarifnormen in einem engen sachlichen Zusammenhang steht. Insoweit wird die bisherige Rechtsprechung des BAG (1956-07-27 1 AZR 430/54 = BAGE 3, 303 = AP Nr 3 zu § 4 TVG Geltungsbereich) aufgegeben.

3. Aus den dargelegten Gründen ist die Verweisung in § 2 Abs 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 1973-11-19 (TV Goethe-Institut) auf die jeweils für die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten vom 1973-09-28 (TV Ang Ausland) fallenden Angestellten sowie die Verweisung in § 2 Abs 1 TV Ang Ausland auf die jeweils für die Angestellten im allgemeinen Bundesdienst geltenden tariflichen Vorschriften wirksam.

4. Bei Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes und bestehender Sachgerechtigkeit bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Inbezugnahme eines Tarifvertrages, der sich im Nachwirkungszustand des TVG § 4 Abs 5 befindet.

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 09.03.1978; Aktenzeichen 2 (3) Sa 562/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439472

BAGE, 34-57 (LT1-4)

BAGE, 42

DB 1981, 374-377 (LT1-4)

NJW 1981, 1574

NJW 1981, 1574-1575 (LT1-4)

BlStSozArbR 1981, 85-86 (T)

USK, 80158 (LT1-2)

AP § 1 TVG Form (LT1-4), Nr 7

AR-Blattei, ES 1550.5.3 Nr 1 (LT1-4)

AR-Blattei, Tarifvertrag VC Entsch 1 (LT1-4)

EzA § 1 TVG, Nr 13 (LT1-4)

PersV 1982, 415-421 (LT1-4)

RiA 1981, 152 (T)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • TVöD-V / § 29 Arbeitsbefreiung
    3.727
  • TVöD-B / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    3.003
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    2.471
  • Erholungsbeihilfen
    1.896
  • Fahrtkostenzuschuss
    1.870
  • Abfindungen: Lohnsteuer und Beiträge / Sozialversicherung
    1.665
  • Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln
    1.612
  • Urlaub: Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld / 1.5 Berechnungsbeispiele
    1.591
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.558
  • TVöD-V / § 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    1.481
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer / 1 Zuschuss zur privaten Krankenversicherung
    1.444
  • Jubiläumszuwendung
    1.425
  • Arbeitgeberdarlehen: Lohnsteuerrechtliche Folgen
    1.384
  • Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. des Mutterschafts- oder Krankengeldbezugs
    1.384
  • Befristeter Arbeitsvertrag: Befristung mit Sachgrund
    1.352
  • Urlaubsabgeltung
    1.306
  • Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge im Krankheitsfall, an Feiertagen und bei Urlaub
    1.297
  • Sachbezüge
    1.146
  • Arbeitszeit: Höchstarbeitszeit, Pausen, Ruhezeit gemäß ArbZG / 4.1 Allgemeine Bestimmungen
    1.138
  • Praxis-Beispiele: Dienstwagen, 1-%-Regelung
    1.136
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Platin
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtsprechung: Die wichtigsten BAG-Urteile des Jahres 2022
Entscheidung Möglichkeiten Weg
Bild: Pexels / Josh Sorenson

Auch im Jahr 2022 gab es wieder etliche Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts, die für die tägliche Praxis von großer Bedeutung sind - ob zur Zeiterfassung, zu Verjährung und Verfall von Urlaubsansprüchen, zu Freistellungstagen bei Krankheit oder grenzüberschreitenden Versetzungen. Unsere Online-Redaktion hat einen Überblick über die wichtigsten Urteile des Jahres und ihre Auswirkungen zusammengestellt.


Arbeitskampf: Darf ein Warnstreik gleichzeitig auch ein Klimastreik sein?
Warnstreik im Öffentlichen Dienst, Lehrer streiken für bessere Arbeitsbedingungen
Bild: mauritius images / imageBROKER / Björn Kietzmann

Für den 3. März 2023 rief die Gewerkschaft Verdi zum Streik der Beschäftigten des öffentlichen Personennahverkehrs in sechs Bundesländern auf. Gleichzeitig veranstaltete Verdi zusammen mit "Fridays for Future" einen Aktionstag zur "Mobilitätswende". Hat Verdi damit zu einem (unzulässigen) Streik zur Durchsetzung allgemeinpolitischer Ziele aufgerufen?


Die täglichen Aufgaben im Griff: Crashkurs Personalarbeit
Crashkurs Personalarbeit
Bild: Haufe Shop

Die Autorin bietet einen klar strukturierten Überblick über die wichtigen Arbeitsprozesse und -inhalte moderner Personalabteilungen. Sie erhalten das komplette Handwerkszeug für die tägliche Personalarbeit. Mit vielen Checklisten, Formularen und Mustervorlagen sind Sie bestens gerüstet.


BAG 4 AZR 71/91
BAG 4 AZR 71/91

  Entscheidungsstichwort (Thema) Tarifvertragliche Durchführungspflicht im Ausland  Leitsatz (redaktionell) 1. Deutsche Tarifvertragsparteien können für ausschließlich im Ausland zu erfüllende Arbeitsverträge Tarifverträge abschließen. Diese Tarifverträge ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren