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BAG Urteil vom 09.01.1980 - 5 AZR 21/78

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Leitsatz (redaktionell)

Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks erfaßt nicht einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb. Will der Zwangsverwalter einen solchen Gewerbebetrieb fortführen, muß er das mit dem Schuldner vereinbaren. Die ihm kraft Amtes verliehene Nutzungsbefugnis erfaßt nur die beschlagnahmten Teile des Betriebsvermögens.

Übernimmt der Zwangsverwalter auf diese Weise den Gewerbebetrieb des Schuldners, so tritt er gemäß BGB § 613a in die Arbeitsverhältnisse ein.

 

Normenkette

ZVG §§ 9-10, 155, 148, 152; BGB § 620 Abs. 2, § 613a Abs. 1; KSchG § 1 i.d.F des Gesetzes vom 25. September 1996 (BGBl. I S. 1476); ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.12.1977; Aktenzeichen 7 Sa 108/77)

ArbG Pforzheim (Entscheidung vom 28.04.1977; Aktenzeichen 2 Ca 503/76)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439884

BB 1980, 990-991 (LT1)

DB 1980, 1497-1498 (LT1)

NJW 1980, 2148

NJW 1980, 2148-2149 (LT1-2)

ARST 1980, 132-135 (LT1-2)

BlStSozArbR 1980, 297-298 (T1)

KTS 1980, 389-393 (LT1)

USK, 8045 (LT1-2)

ZIP 1980, 461

ZIP 1980, 461-463 (LT1)

AP § 613a BGB (LT1), Nr 19

AR-Blattei, Betriebsinhaberwechsel Entsch 35 (LT1)

AR-Blattei, ES 500 Nr 35 (LT1)

EzA § 613a BGB, Nr 25 (LT1-2)

JuS 1980, 919 (T)

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