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BAG Urteil vom 04.10.1963 - 1 AZR 461/62

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Leitsatz (redaktionell)

1. Der Mehrarbeitszuschlag des JArbSchG 1960 § 12 ist auch dann zu zahlen, wenn die Mehrarbeit nach dem Gesetz verboten ist.

2. Soweit für die Jugendlichen im Bergbau unter Tage durch JArbSchG 1960 § 10 Abs 2 eine Höchstgrenze der Arbeitszeit in vier aufeinanderfolgenden Wochen vorgeschrieben ist, wird dem Gesetz genügt, wenn kalendermäßig feststehende, jeweils in sich abgeschlossene Vierwochenabschnitte zugrunde gelegt werden und in dem jeweiligen Vierwochenzeitraum die Höchstgrenze der Arbeitszeit eingehalten ist.

3. Die in JArbSchG 1960 § 10 Abs 5 vorgeschriebene Anrechnung der infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfallenden Arbeitszeit auf die Arbeitszeit der Jugendlichen gilt auch für die Jugendlichen im Bergbau unter Tage mit der Maßgabe, daß die infolge des Feiertages ausfallende Arbeitszeit auf die Arbeitszeit in dem Vierwochenzeitraum anzurechnen ist, in den der Feiertag fällt. Infolge der Anrechnung wird der Jugendliche hinsichtlich der Dauer der Arbeitszeit so gestellt, als ob er an dem Feiertag gearbeitet hätte. Sofern der Jugendliche regelmäßig bis zu den Grenzen der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit beschäftigt wird, darf für ihn die am Feiertag ausfallende Arbeitszeit nicht auf andere Tage verlegt werden.

4. Die Anrechnung gemäß JArbSchG 1960 § 10 Abs 5 gilt auch im Rahmen der nach JArbSchG 1960 § 10 Abs 4 für die Jugendlichen als Höchstgrenze vorgeschriebenen üblichen Arbeitszeit der Erwachsenen in der Woche und im Bergbau unter Tage im Vierwochenzeitraum. Der Jugendliche, der unter Einbeziehung der infolge eines gesetzlichen Feiertags ausfallenden Arbeitszeit über die Grenzen der üblichen Arbeitszeit der Erwachsenen hinaus beschäftigt wird, hat für die übersteigende Zeit Anspruch auf den Mehrarbeitszuschlag nach JArbSchG 1960 § 12 Abs 1.

 

Normenkette

AZO 1938 § 15; JArbSchG 1960 §§ 12-13, 10 Abs. 5, 2, 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 26.07.1962; Aktenzeichen 3 Sa 194/62)

 

Fundstellen

Haufe-Index 437314

BAGE 15, 15, 30

BAGE, 30

BB 1964, 135

BB 1964, 1488

SAE 1964, 108

AP § 10 JugArbSchutzG, Nr 3

AR-Blattei, ES 930 Nr 3

AR-Blattei, Jugendarbeitsschutz Entsch 3

ArbuR 1964, 125

BArbBl 1964, 619

PraktArbR JASchG §§ 10-18, 20, 21, Nr. 17

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Bei der Beschäftigung Jugendlicher darf die Schichtzeit (§ 4 Abs. 2) 10 Stunden, im Bergbau unter Tage 8 Stunden, im Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft, in der Tierhaltung, auf Bau- und Montagestellen 11 Stunden nicht überschreiten.

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