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BAG Urteil vom 04.08.1993 - 4 AZR 501/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verspätete Urteilsabsetzung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gelangt ein vollständig abgesetztes Urteil erst nach Ablauf von fünf Monaten seit seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zur Geschäftsstelle des Gerichts, so ist dies als ein Urteil ohne Entscheidungsgründe anzusehen, das auf Verfahrensrüge aufzuheben und an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluß an den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 –).

2. Der Senat gibt seine abweichende Rechtsprechung auf.

 

Leitsatz (redaktionell)

Parallelentscheidung zu BAG Urteil vom 4. August 1993 – 4 AZR 500/92 –

 

Normenkette

ZPO §§ 550, 551 Nr. 7

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 24.01.1992; Aktenzeichen 3 Sa 16/91 E)

ArbG Göttingen (Urteil vom 09.11.1990; Aktenzeichen 3 Ca 255/90 E)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 24. Januar 1992 – 3 Sa 16/91 E – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger wird seit 12 Jahren als Krankenpfleger in der chirurgischen Poliklinik der Universitätsklinik G. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge Anwendung.

Der Kläger erhält seit dem 1. August 1989 Vergütung aus der VergGr. Kr V a (Fallgr. 7) der Anlage 1 b zum BAT.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe Vergütung nach der VergGr. Kr VII zu, da er durch ausdrückliche Anordnung zum ständigen Vertreter einer Stationsschwester ernannt worden sei, der mehr als 12 Pflegepersonen unterstehen. Damit erfülle er die Tarifmerkmale der VergGr. Kr VI Fallgr. 16 und sei aufgrund Bewährungsaufstiegs in die VergGr. Kr VII Fallgr. 14 einzugruppieren. Hieran ändere sich nichts dadurch, daß er nicht als Vertreter einer Stationsschwester im hergebrachten Sinne, sondern in einer chirurgischen Poliklinik tätig sei, in der es keine Stationen im Tarifsinne gebe.

Der Kläger hat beantragt

festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab 1. August 1989 eine Vergütung nach der VergGr. Kr VII der Anlage 1 b BAT zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei zutreffend in die VergGr. Kr V a eingruppiert, denn die Tarifmerkmale, die den Krankenpflegedienst in Polikliniken regelten, seien abschließend, so daß die dort beschäftigten Angestellten sich nicht auf die übrigen Tarifmerkmale für den Krankenpflegedienst berufen könnten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers durch am 24. Januar 1992 verkündetes Urteil zurückgewiesen. Nach einem Vermerk auf der Rückseite des Verkündungsprotokolls ist das Urteil am 30. Juli 1992 geschrieben worden. Es wurde am 19. August 1992 zur Zustellung gegeben und am 20. August 1992 den Parteien zugestellt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter und rügt insbesondere, das Urteil sei nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit allen richterlichen Unterschriften zu den Akten gelangt. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig und begründet. Die Sache war zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, da es nach den Rechtsgrundsätzen der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 – GmS-OGB 1/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, an einem erheblichen Verfahrensmangel leidet.

1. Die Revision ist nach §§ 550, 551 Nr. 7 ZPO begründet, weil das angefochtene Urteil wegen verspäteter Absetzung als nicht mit Gründen versehen zu betrachten ist.

a) Das Urteil ist am 24. Januar 1992 verkündet worden und nach dem Vermerk auf dem Verkündungsprotokoll erst am 30. Juli 1992, also über sechs Monate später geschrieben sowie erst am 20. August 1992 den Parteien zugestellt worden. Daraus folgt, daß das angefochtene Urteil nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung mit Tatbestand und Entscheidungsgründen von allen Richtern unterschrieben zur Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts gelangt ist. Ein solches Urteil gilt aber nach dem Beschluß des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993, a.a.O., als nicht mit Gründen versehen. Es ist, weil Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden sind, deswegen entsprechend den einschlägigen Prozeßordnungen – hier §§ 550, 551 Nr. 7 ZPO – auf eine Rüge der unterlegenen Partei ohne weiteres aufzuheben.

b) Der Senat hat zwar noch mit Urteil vom 11. November 1992 – 4 AZR 83/92 –, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen, entschieden, daß an der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts festzuhalten sei, nach der ein Urteil erst dann als nicht mit Gründen versehen zu betrachten ist, wenn zwischen seiner Verkündung und der Zustellung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr liegt. Ist diese Zeitspanne kürzer, so müßten besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergebe, daß die Entscheidungsgründe nicht das eigentliche Beratungsergebnis wiedergeben (vgl. auch statt aller BAGE 44, 329 = AP Nr. 82 zu §§ 22, 23 BAT 1975 und BAG Urteil vom 30. April 1992 – 2 AZR 548/91 –, n.v.). Der Senat hat dabei ausgeführt, wegen der Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren, insbesondere der in § 9 Abs. 5 ArbGG festgesetzten Jahresfrist, komme die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts für das Arbeitsgerichtsverfahren nicht zur Anwendung. Hieran kann jedoch nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats nicht mehr festgehalten werden. Der Senat ist zwar an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe gem. § 16 Rechtsprechungseinheitsgesetz nicht gebunden, da er nicht das „erkennende Gericht” im Sinne dieser Vorschrift ist. Er müßte jedoch gem. § 2 Abs. 1 Rechtsprechungseinheitsgesetz die gleiche Rechtsfrage erneut dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn er von dessen Entscheidung abweichen wollte. Dies kommt jedoch vorliegend nicht in Betracht, da keine neuen, von dem Gemeinsamen Senat noch nicht berücksichtigten Gründe hierfür erkennbar sind.

2. Das angefochtene Urteil ist daher gem. §§ 564, 565 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

 

Unterschriften

Schaub, Dr. Wißmann, Schneider, Dr. Knapp, Kamm

 

Fundstellen

Haufe-Index 1082690

BB 1993, 2310

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  (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist.  (2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen.

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