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BAG Urteil vom 03.11.1999 - 7 AZR 579/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristeter Arbeitsvertrag - Haushaltsgründe

 

Orientierungssatz

Ein sachlicher Befristungsgrund bei Befristung aus Haushaltsgründen liegt dann vor, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stellen befaßt und festgestellt hat, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehenden freien Planstelle ist nicht zu fordern, sofern nur sichergestellt ist, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln einer nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Planstelle erfolgt.

 

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer

Landesarbeitsgerichts vom 9. Juni 1998 - 7 Sa 355/97 -

aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das

Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Juli 1996.

Die im Jahre 1965 geborene Klägerin ist Erzieherin. Sie war zunächst vom 1. Dezember 1993 bis zum 24. August 1994 als Erziehungsurlaubsvertretung einer Horterzieherin am Kinderhort der im Schulamtsbezirk S gelegenen Grundschule St beim beklagten Land beschäftigt und erhielt anfangs eine Vergütung nach VergGr. VI b BAT-O. Auf ihren Widerspruch bekam sie ab 1. April 1994 im Wege des Bewährungsaufstiegs Vergütung nach VergGr. V c Fallgr. 7. Gemäß schriftlichem Arbeitsvertrag vom 27. September 1994 wurde sie anschließend von dem Beklagten ab 7. September 1994 befristet bis zum 31. Juli 1996 als Halbtagskraft mit einer Vergütung nach VergGr. V c BAT-O eingestellt. Sie war weiterhin als Erzieherin am Hort der Grundschule St tätig.

Der Haushaltsplan des Beklagten für das Jahr 1993 weist im Einzelplan 04 Kap. 05 für die allgemeinbildenden Schulen insgesamt 30.008 Angestelltenstellen aus, darunter 2.149 V c-Stellen und 1.906 VI b-Stellen. Ohne Aufteilung auf Schularten und Vergütungsgruppen sind 2.550 Stellen mit einem undatierten KW-Vermerk versehen. Dieser KW-Vermerk ist im Haushaltsplan für den Hortbereich dahingehend erläutert, daß jede freiwerdende Stelle bis zur Höchstzahl von 250 Vollzeitstellen mit Teilzeit- bzw. Honorarkräften befristet für höchstens drei Jahre zur Abdeckung des Spitzenbedarfs in Horten und Einrichtungen zur Hortbetreuung neu besetzt werden darf. Die Haushaltspläne für die Jahre 1994 bis 1996 weisen für das Jahr 1994 1.074, für das Jahr 1995 1.034 und für das Jahr 1996 982 VI b-Stellen aus. Davon sind jeweils 250 Stellen als künftig wegfallend bezeichnet. Stellen aus der Vergütungsgruppe V c enthalten keinen KW-Vermerk.

Die Klägerin hat die Befristung ihres Arbeitsvertrages für unwirksam gehalten und mit ihrer am 21. August 1996 eingereichten Klage beantragt, 1. festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 1996 fortbesteht,

2. den Beklagten zu verurteilen, sie über den 31. Juli 1996 zu

unveränderten Arbeitsbedingungen als Horterzieherin

weiterzubeschäftigen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat im wesentlichen die Ansicht vertreten, die Befristungsvereinbarung sei durch haushaltsrechtliche Vorgaben gerechtfertigt. Aufgrund der haushaltsrechtlichen Vorgaben habe es im Sommer 1993 nur noch bis zum 31. Juli 1996 befristete Einstellungen im Schulhortbereich gegeben. Auch die Klägerin sei in eine dieser befristeten Stellen eingewiesen worden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Denn auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils läßt sich nicht abschließend beurteilen, ob für die Befristung des Arbeitsvertrages ein sachlicher Grund vorlag.

I. Die vom Landesarbeitsgericht für die Wirksamkeit der Berufung gegebene Begründung ist nicht rechtsfehlerfrei.

1. Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung zwar zutreffend die nunmehr gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Befristung aus Haushaltsgründen zugrunde gelegt. Danach liegt ein sachlicher Befristungsgrund jedenfalls dann vor, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist. In diesen Fällen ist anzunehmen, daß sich der Haushaltsgesetzgeber mit den Verhältnissen dieser Stellen befaßt und festgestellt hat, daß für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht (vgl. zB BAG 24. Januar 1996 - 7 AZR 496/95 - BAGE 82, 141; 6. August 1997 - 7 AZR 619/96 -, 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - und 8. Juli 1998 - 7 AZR 388/97 - nv.). Die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle ist nicht zu fordern, sofern nur sichergestellt ist, daß die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus den Mitteln einer nur vorübergehend zur Verfügung stehenden Planstelle erfolgt (vgl. Senat 24. September 1997 - 7 AZR 654/96 - mwN).

2. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen einer auf Haushaltsvorgaben gestützten Befristungsabrede ist jedoch vom Landesarbeitsgericht mit rechtsfehlerhafter Begründung angenommen worden. Insbesondere hat das Landesarbeitsgericht keine hinreichenden Feststellungen dazu getroffen, daß die Klägerin aus einer Haushaltsstelle vergütet wurde, mit deren alsbaldigem Wegfall zu rechnen war.

Wie die Revision durchgreifend rügt, hat das Landesarbeitsgericht trotz dahingehendem Sachvortrag der Klägerin nicht aufgeklärt, ob gerade die Haushaltsstelle der Klägerin aufgrund der Vorgaben im Haushaltsplan entfallen sollte. So ist schon nicht erkennbar, woraus sich ergeben soll, daß die Klägerin, die Vergütung aus der Vergütungsgruppe V c erhält, beim maßgeblichen Vertragsabschluß im September 1994 in eine VI b-Stelle und nicht in eine der V c-Stellen, die im Haushaltsplan ebenfalls vorhanden und nicht als wegfallend bezeichnet waren, eingewiesen wurde. Zwar mag zutreffen, daß die auf dem Bewährungsaufstieg beruhende Höhergruppierung der Klägerin im April 1994 noch nichts daran änderte, daß die Klägerin weiterhin auf einer VI b-Stelle beschäftigt wurde. Beim neuen Vertragsabschluß vom 27. September 1994 aber kann sich dies geändert haben. Überdies sind auch nicht alle VI b-Stellen, sondern nur 250 von ihnen im maßgeblichen Haushaltsplan des Jahres 1994 als im Jahre 1996 wegfallend bezeichnet worden. Selbst wenn man der Argumentation des Landesarbeitsgerichts folgt, die im Haushaltsplan 1994 als im Jahre 1996 wegfallend bezeichneten Stellen seien mit den im Haushaltsplan 1993 vorübergehend freigegebenen 250 Stellen identisch, ändert dies nichts daran, daß jedenfalls nur 250 Stellen wegfallen sollten und mithin klärungsbedürftig ist, ob die Klägerin gerade aus einer dieser Stellen vergütet werden sollte.

II. Im erneuten Berufungsverfahren, in dem neuer Sachvortrag wieder uneingeschränkt zulässig ist, wird das Landesarbeitsgericht daher aufzuklären haben, ob im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vom 27. September 1994 beabsichtigt war, die Klägerin aus einer derjenigen Haushaltsstellen zu vergüten, deren Wegfall zum Schuljahresende 1996 im Haushaltsplan vorgesehen war. Entgegen der Ansicht der Klägerin bedarf es hierzu nicht der Offenlegung des damaligen Besetzungsstandes aller Erzieherstellen. Ausreichend - aber auch erforderlich - ist indessen zum einen die Darlegung des Systems, auf dessen Grundlage der Beklagte jeweils entschieden hat, ob ein einzustellender Erzieher in eine auf unbestimmte Zeit oder in eine nur noch vorübergehend zur Verfügung stehende Planstelle eingewiesen wird. Zum anderen bedarf der Aufklärung, ob sich der Beklagte gerade bei der Klägerin an dieses System gehalten hat. Denn nur in diesem Fall läßt sich feststellen, daß die Befristung des Arbeitsvertrags der Klägerin auf der Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers beruhte, für die von ihr auszuübende Tätigkeit nur noch vorübergehend Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen. Dörner

SteckhanSchmidt Meyer

Wilke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI611060

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