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BAG Beschluss vom 19.03.1996 - 2 AZB 36/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Postulationsfähigkeit eines Syndikusanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Berufung ist unzulässig, wenn die Berufungsschrift von einem angestellten Syndikusanwalt auf einem Firmenbogen für die Firma eingelegt wird, er als “Syndikusanwalt” unterzeichnet und auch im übrigen nicht zu erkennen gibt, daß er den Rechtsmittelführer als unabhängiger, bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt vertritt.

 

Normenkette

ArbGG § 11 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Beschluss vom 16.11.1995; Aktenzeichen 12 Sa 1319/95)

ArbG Dortmund (Urteil vom 09.06.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1501/94)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. November 1995 – 12 Sa 1319/95 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

Tatbestand

I. Die Beklagte hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10. März 1994 fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin gekündigt. Der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht stattgegeben. Gegen das ihr am 20. Juni 1995 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. Juli 1995, eingegangen beim Landesarbeitsgericht am 19. Juli 1995, Berufung eingelegt. Dieses Schreiben unter dem Briefkopf der Beklagten mit dem Zusatz “Rechtsabteilung” benennt die Prozeßbevollmächtigten des Klägers I. Instanz, für die Beklagte gibt es keinen Prozeßbevollmächtigten an. Unterzeichnet ist das Schreiben mit “… Syndikusanwalt”. Herr E… ist Angestellter der Beklagten und zugleich beim Amtsgericht und Landgericht Arnsberg zugelassener Rechtsanwalt. In der Anwaltszulassung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm ist vermerkt: “Im Einvernehmen mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer in Hamm mache ich gegen Ihre Nebentätigkeit bei der Firma U… GmbH keine Bedenken i.S. des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO geltend”. Herr E… hatte die Beklagte im ersten Rechtszug vor Gericht vertreten und in der Güteverhandlung eine von der Beklagten ausgestellte, vom Arbeitsgericht als allgemeine Terminsvollmacht gewertete Vollmachtsurkunde vorgelegt, die wie folgt lautet:

“Hiermit bevollmächtige ich, R… S…, als Geschäftsführer der Firma U… GmbH, P…, … D…, Herrn W… E…, A… Straße …, … A…, in dem vorliegenden Verfahren als Parteibevollmächtigten, die Interessen der Firma U… GmbH wahrzunehmen. Insbesondere ist er berechtigt, Vergleiche abzuschließen.”

Die von der Beklagten beim Arbeitsgericht eingereichten Schriftsätze sind auf dem Firmenbriefbogen mit dem Zusatz “Rechtsabteilung” verfaßt und von Herrn E… unterzeichnet. Der Unterschrift ist jeweils der Zusatz beigefügt “W.… Syndikusanwalt” bzw. “E… Syndikusanwalt”. Ein Schriftsatz trägt die Unterschrift von Herrn E… mit dem Zusatz “U… GmbH D…”.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. Es hat angenommen, die Berufung genüge nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 ArbGG, weil Herr E… sie nicht erkennbar in seiner Eigenschaft als zugelassener Rechtsanwalt eingelegt habe. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Landesarbeitsgericht, anders als im Tenor seines Beschlusses und in dessen Gründen, das Rechtsmittel als Rechtsbeschwerde bezeichnet und angegeben, diese könne innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden.

Gegen den am 24. November 1995 zugestellten Beschluß hat die Beklagte am 19. Dezember 1995 “Rechtsbeschwerde” eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 1995 hat sie klargestellt, daß es sich dabei um eine Revisionsbeschwerde handele, und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat die Beklagte sich darauf berufen, § 11 Abs. 2 ArbGG verlange lediglich die Vertretung durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt, was bei der Berufungseinlegung durch Herrn E… gegeben gewesen sei.

 

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß §§ 70 Satz 1, 77 Satz 1, 9 Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 ArbGG zulässige sofortige Beschwerde ist sachlich unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte sei bei Einlegung der Berufung nicht gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG ordnungsgemäß vertreten gewesen.

Gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG müssen sich die Parteien vor den Landesarbeitsgerichten durch Rechtsanwälte oder Verbandsvertreter als Prozeßbevollmächtigte vertreten lassen. Vorliegend kommt nur die erste Alternative in Betracht. Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ArbGG ist jeder bei einem deutschen Gericht zugelassene Rechtsanwalt zur Vertretung berechtigt. Herr E… ist zwar als Rechtsanwalt bei einem deutschen Gericht zugelassen, er hat aber die Beklagte bei der Einlegung der Berufung nicht als solcher vertreten. § 11 Abs. 2 ArbGG soll gewährleisten, daß ein Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO) unabhängig von Weisungen seines Mandanten die Verantwortung für die Prozeßhandlungen übernimmt; die Vorschrift befreit nur vom Lokalisierungszwang des § 18 Abs. 1 BRAO (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting, ArbGG, 2. Aufl., § 11 Rz 109). Unabhängigkeit ist ein Wesensmerkmal des Rechtsanwalts (BGHZ 33, 276, 279). Der Syndikusanwalt entspricht bei seiner Tätigkeit als Syndikus für seinen Dienstherrn nicht dem allgemeinen anwaltlichen Berufsbild, wie es in der Vorstellung der Allgemeinheit besteht. In das Berufsbild des Anwalts, das sich von ihm als einem unabhängigen Organ der Rechtspflege geformt hat, läßt sich nur die Tätigkeit einfügen, die der Syndikus als Anwalt außerhalb seines Dienstverhältnisses ausübt. Der Syndikusanwalt hat zwei Arbeitsbereiche: Einen arbeitsvertraglichen gebundenen und einen als freier Anwalt. Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besitzt er keine Unabhängigkeit, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung (vgl. BGH, aaO; Feuerich/Braun, BRAO, 3. Aufl., § 46 Rz 3). Es liegen insoweit zwei Berufe derselben Person vor (vgl. BVerfG Beschluß vom 4. November 1992 – 1 BvR 79/85 u.a. – BVerfGE 87, 287). Indem § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG nicht allgemein den Begriff des Anwalts, sondern den des Rechtsanwalts verwendet, hebt es auf den Beruf ab, dessen Berufsbild von Unabhängigkeit gekennzeichnet ist.

Zur Vermeidung von Konflikten, die sich aus der Doppelstellung von Syndikusanwälten ergeben können, verbietet § 46 BRAO deren Tätigkeit für ihren Dienstherrn bzw. Arbeitgeber vor Gerichten in ihrer “Eigenschaft als Rechtsanwalt”. Mit der Beschränkung soll sichergestellt werden, daß die Weisungsbefugnis des Arbeitgebers unter keinen Umständen in den gerichtlichen Bereich hineinwirken und dort zu Konflikten für den Syndikusanwalt zwischen Unabhängigkeit und Diensttreue führen kann (Feuerich/Braun, aaO, § 46 Rz 13, m.w.N.). Zwar würde der Verstoß von Herrn E… gegen dieses Vertretungsverbot die Berufung nicht unzulässig machen (vgl. Feuerich/Braun, aaO, Rz 27, m.w.N.). Die Vorschrift zeigt aber, daß der Gesetzgeber auch ansonsten danach differenziert, in welcher Eigenschaft ein Syndikusanwalt handelt (zu den Motiven vgl. Feuerich/Braun, aaO, Rz 11 und 12).

Auch das Reichsarbeitsgericht (Urteil vom 3. Oktober 1931 – 214/31 – ArbRSlg 13, 200) hat – allerdings für einen Liquidator und eventuellen Verbandsvertreter – darauf abgestellt, daß dieser bei Einlegung der Berufung in seiner behaupteten Eigenschaft als Verbandsvertreter gehandelt hat; zur Klärung der Vertretungsbefugnis nach § 11 Abs. 2 ArbGG hat es die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Bundesarbeitsgericht (Senatsurteil vom 21. November 1985 – 2 AZR 21/85 – AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969, zu I 2 der Gründe; Urteil vom 23. Juni 1988 – 8 AZR 740/85 – n.v., zu A der Gründe) hat unter dem Briefkopf eines Verbandes eingelegte Revisionen nur deshalb als zulässig erachtet, weil der Verbandssyndikus den Schriftsatz ausdrücklich mit dem bloßen Zusatz “Rechtsanwalt” unterzeichnet und wie folgt formuliert hatte: “… lege ich gegen … das Urteil … Revision ein,” “ich beantrage, …” bzw. “ich werde beantragen, …”. Daß der Syndikusanwalt zur Einlegung eines hinsichtlich der Postulationsfähigkeit des Unterzeichners zulässigen Rechtsmittels aus seiner Doppelstellung heraustreten muß, verlangt auch die Literatur (vgl. Gift in Gift/Baur, Das Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen, I Rz 12; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 21. Aufl., § 78 Rz 51; Fuchs, Der Syndikusanwalt im Arbeitsgerichtsprozeß, Diss. Würzburg 1969, S. 59). Eben dies hat Herr E… unterlassen. Die Berufungsschrift ist unter dem Briefkopf der Rechtsabteilung der Beklagten eingelegt und, wie schon im ersten Rechtszug eingereichte Schriftsätze, nicht mit dem Zusatz “Rechtsanwalt”, sondern mit dem Zusatz “Syndikusanwalt” unterzeichnet. Für die Berufungseinlegung hat Herr E… nicht die “ich”-Form, sondern das Passiv verwendet. Die in der Güteverhandlung vorgelegte Vollmacht deutet in keiner Weise darauf hin, daß er als unabhängiger Rechtsanwalt tätig werden sollte. Dagegen sprechen auch die weiteren vom Landesarbeitsgericht angeführten Umstände, daß Zustellungen unbeanstandet mit Postzustellungsurkunde an die Beklagte erfolgten und Herr E… in den Sitzungsprotokollen und Entscheidungen des Arbeitsgerichts nie als anwaltlicher Prozeßvertreter ausgewiesen wurde. Deshalb ist davon auszugehen, daß er die Berufung nicht als unabhängiges Organ der Rechtspflege, sondern als weisungsgebundener Angestellter der Beklagten eingelegt hat. Die Beklagte war damit bei Einlegung der Berufung nicht im Sinne von § 11 Abs. 2 Satz 1 ArbGG durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Etzel, Bitter, Fischermeier

 

Fundstellen

Haufe-Index 872465

BAGE, 239

BB 1996, 1282

NJW 1996, 2254

JR 1997, 44

NZA 1996, 671

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