Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Beschluss vom 05.05.1995 - 4 AZR 258/95 (A)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Rechtsanwalt braucht sich nicht zu vergewissern, ob eine Rechtsmittelschrift, mit der eine Notfrist eingehalten werden soll, rechtzeitig bei dem Adressatgericht eingegangen ist, wenn diese in ausreichendem Abstand zum Ablauf der Frist zur Post gegeben wird.

 

Normenkette

ZPO § 233

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Urteil vom 05.08.1994; Aktenzeichen 13 Sa 1483/93)

ArbG Marburg (Urteil vom 23.04.1993; Aktenzeichen 2 Ca 536/92)

 

Tenor

Dem beklagten Land wird auf Antrag gegen die Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

 

Tatbestand

A. Die Parteien streiten über den für den Kläger maßgeblichen Tariflohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 8. Februar 1995 – 4 AZN 1091/94 – die Revision zugelassen. Dieser Beschluß wurde dem beklagten Land am 1. März 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. April 1995, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag, hat es die Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt das beklagte Land vor: Die Prozeßbevollmächtigte des Landes habe am 30. März 1995 die Schriftsätze diktiert, mit denen sie in dem vorliegenden sowie weiteren fünf Parallelverfahren die Revision gegen die landesarbeitsgerichtlichen Urteile eingelegt habe. Diese Revisionsschriftsätze seien am gleichen Tage von der Rechtsanwalts- und Notargehilfin Frau P… S… geschrieben und der Prozeßbevollmächtigten jeweils siebenfach zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Die Prozeßbevollmächtigte habe die Originale und die beglaubigten Abschriften unterschrieben und die für die Handakten bestimmten Durchschriften mit einem Strich abgehakt. Anschließend habe Frau S… von jedem Schriftsatz fünf Exemplare, d.h. Original, beglaubigte Abschrift und drei einfache Abschriften, zusammengeknipst und alle sechs Schriftsätze in einen großen weißen DIN-A-4 Umschlag mit Adressenfenster gesteckt. Frau S… habe dann den mit 3,-- DM frankierten Briefumschlag zusammen mit drei oder vier weiteren kleinen Briefen gegen 17.30 Uhr in den Außenbriefkasten der früheren Marburger Hauptpost im Hause Bahnhofstraße 6 geworfen. Die Prozeßbevollmächtigte habe erst am 5. April 1995 zufällig erfahren, daß die Revisionsschriftsätze noch nicht beim Bundesarbeitsgericht eingegangen seien. Anläßlich eines Termins in einer anderen Sache habe sie sich bei der Geschäftsstelle erkundigen wollen, ob den Fristverlängerungsanträgen in dem vorliegenden und den parallelen Verfahren schon stattgegeben worden sei.

Zur Glaubhaftmachung hat das beklagte Land eine eidesstattliche Versicherung der Prozeßbevollmächtigten, der Rechtsanwalts- und Notargehilfin Frau S… und eine Kopie des für die Handakten abgehakten Revisionsschriftsatzes vom 30. März 1995 vorgelegt.

Der Kläger hat auf eine Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

B. Der Wiedereinsetzungsantrag des beklagten Landes ist zulässig und begründet.

Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zu den Notfristen gehört auch die Frist zur Revisionseinlegung (§ 552 ZPO). Diese Frist hat das beklagte Land versäumt.

Ein Verschulden hieran trifft jedoch weder das Land noch dessen Prozeßbevollmächtigte. Das Verschulden eines Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich (§ 85 Abs. 2 ZPO). Zugerechnet wird nur ein Verschulden des Bevollmächtigten selbst. Ein Verschulden seines Büropersonals ist insofern unerheblich (vgl. BAG Urteil vom 9. Januar 1990 – 3 AZR 528/89 – AP Nr. 16 zu § 233 ZPO 1977). Die Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes hat die ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht verletzt.

Sie durfte darauf vertrauen, daß die am Abend des 30. März 1995 zur Post gegebene Sendung fristgemäß beim Bundesarbeitsgericht einging. Eine Verzögerung oder ein Unterbleiben der Briefbeförderung kann dem Absender nicht angelastet werden, wenn er die Sendung ausreichend adressiert und frankiert hat (vgl. BVerfG NJW 1992, 38; BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1993 – 1 BvR 1240/92 – AP Nr. 27 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 24. November 1977 – 5 AZB 50/77 – AP Nr. 1 zu § 233 ZPO 1977; BAG Beschluß vom 7. Februar 1973 – 2 AZB 30/72 – AP Nr. 63 zu § 233 ZPO). Im Verantwortungsbereich des Absenders liegt es nur, das zu befördernde Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, daß es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreicht (vgl. BVerfGE 53, 25, 29; BVerfGE 62, 334, 337). Es genügt jedenfalls, die Sendung drei Werktage vor dem Fristablauf zur Post zu geben (vgl. BVerfG Beschluß vom 11. Juni 1993 – 1 BvR 1240/92 – AP, aaO; BGH VersR 1984, 871; vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 53. Aufl., § 233 Rz 154). Ob auch von geringeren Laufzeiten ausgegangen werden darf, kann hier dahinstehen. Die Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes konnte davon ausgehen, daß die am 30. März 1995, einem Donnerstag, zur Post gegebenen Revisionsschriftsätze spätestens am Montag, dem 3. April 1995, an dem die Revisionsfrist ablief, beim Bundesarbeitsgericht eingehen würden.

Die Prozeßbevollmächtigte des Landes war nicht gehalten, den rechtzeitigen Eingang der Revisionsschriftsätze beim Bundesarbeitsgericht zu überwachen. Der Prozeßbevollmächtigte ist nicht verpflichtet, am Tag des Fristablaufs telefonisch beim Gericht nachzufragen, ob der Schriftsatz eingegangen ist (vgl. BVerfG NJW 1992, 38; BAG Beschluß vom 7. Februar 1973 – 2 AZB 30/72 – AP, aaO; jüngst BVerfG Beschluß vom 29. Dezember 1994 – 2 BvR 106/93 – NJW 1995, 1210, 1211).

Die Prozeßbevollmächtigte des beklagten Landes trifft auch kein Organisationsverschulden, insbesondere wegen ungenügender Auswahl, Belehrung oder Überwachung des Büropersonals.

Die zur Wiedereinsetzung führenden Umstände sind in ausreichendem Umfang glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2, § 294 ZPO).

 

Unterschriften

Schaub, Friedrich, Bott

 

Fundstellen

Haufe-Index 870833

NZA 1995, 806

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    2
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    1
  • Gemeindeordnung Baden-Württemberg / § 141 2. ABSCHNITT Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten
    0
  • Änderungstarifvertrag Nr. 1 vom 31. März 2008 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom 13. September 2005
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Protokollnotizen
    0
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / Vergütungsgruppe V a
    0
  • Anlage 1a zum BAT VKA / Protokollerklärungen zu Unterabschnitt II
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Besoldungsgesetz Rheinland-Pfalz / 3. Zulage für die Verwendung bei obersten Gerichtshöfen oder bei obersten Behörden des Bundes oder eines anderen Landes
    0
  • Bildschirmarbeitsplatz (BAT) / 9.3.7 Schutz vor wirtschaftlichen Nachteilen
    0
  • Entgeltordnung VKA / IV. Baustellenaufseherinnen und Baustellenaufseher
    0
  • Entsendung: Anwendung von Abkommensrecht / 2.1.6 Deutsch-moldauisches Abkommen
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 64 BPersVG (und ... / 3.10.2 Unterrichtungspflicht
    0
  • I. Aufgabe und Leistungen der Zusatzversorgung / 9.1.4 Weitere Besonderheiten
    0
  • Infektionsschutz / 1.5 Rechtsfolge
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.6 Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e)
    0
  • Jansen, SGB VI § 236 Altersrente für langjährig Versicherte / 2.4.1 Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze
    0
  • Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.6 Praxishinweise
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Haufe TVöD Office Professional
Haufe TVöD Office Professional
Bild: Haufe Shop

Gestalten Sie mit Haufe TVöD Office Professional Ihre TVöD-Personalarbeit noch effizienter. Mit der meistgenutzten Fachdatenbank für das Personalwesen im öffentlichen Dienst profitieren Sie von einer ausführlichen TVöD-Kommentierung sowie Kommentaren und Beiträgen rund um allgemeines Arbeitsrecht, SGB, Personalvertretungsrecht, Gehaltsabrechnung und Zusatzversorgung.


Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Zivilprozessordnung / § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren