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ArbG Marburg Beschluss vom 28.05.1999 - 2 BV 4/99

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Nachgehend

Hessisches LAG (Beschluss vom 04.05.2000; Aktenzeichen 12 TaBV 100/99)

 

Tenor

Die Anträge werden abgewiesen.

 

Tatbestand

A.

Die Antragstellerin begehrt die Auflösung und Amtsenthebung des Betriebsrats wegen massiver Pflichtverletzung.

Die Arbeitgeberin hatte zum wiederholten Male Arbeitnehmer ohne Anhörung und Zustimmung des Betriebsrats eingestellt. Mit Schreiben vom 10.03.1999 bemängelte der Betriebsrat, daß noch 7 Arbeitnehmer im Betrieb „illegal” arbeiteten, d. h. ohne Information des Betriebsrats und Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Der Betriebsrat forderte in diesem Schreiben die Arbeitgeberin auf, ihm sofort alle Personaldaten dieser 7 Arbeitnehmer zu übergeben.

Mit Schreiben vom 12.03.1999 gab die Arbeitgeberin an den Betriebsrat die Personaldaten der 7 Arbeitnehmer bekannt.

Der Betriebsrat bzw. der Betriebsratsvorsitzende … stellte von der Liste mit den Personaldaten dieser Arbeitnehmer eine Fotokopie her. Der Vorsitzende Diefenbach gab diese Kopie einem der 7 betroffenen Mitarbeiter, nämlich einem Herrn …, am 16.03.1999, ohne die Zustimmung der 6 anderen Arbeitnehmer einzuholen. Die Arbeitgeberin wirft dem Betriebsrat wegen dieser Handlungsweise eine massive Amtspflichtverletzung vor und begehrt die Amtsenthebung des Betriebsrats, hilfsweise die Feststellung, daß der Betriebsrat pflichtwidrig handelt, wenn er die ihm Rahmen von § 99 BetrVG erhaltenen Informationen ohne Zustimmung der betroffenen Mitarbeiter an Dritte weitergibt.

Die Arbeitgeberseite weist darauf hin, daß der Betriebsrat mit dieser Vorgehensweise seine Verschwiegenheitspflicht nach § 99 Abs. 1 Satz 3 BetrVG ernsthaft verletzt habe. Daraus ergebe sich die Pflicht zum stillschweigen über die im Rahmen der Mitwirkung des Betriebsrats erhaltenen Informationen.

Wegen dieser schweren ...

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