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ArbG Lörrach Beschluss vom 31.01.1990 - 1 Ca 340/89, 1 Ca 341/89, 1 Ca 342/89, 1 Ca 343/89, 1 Ca 3440-343/89, 1 Ca 3440/89

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbindlichkeit einer ausländischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung?

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind die Grundsätze in der Rechtssache 22/86 des Urteils des Gerichtshofes - 3. Kammer - vom 12. März 1987 zur Auslegung von Art 18 Abs 1 und 5 der Verordnung EWG-Nr 574/72 (juris: EWGV 574/72) des Rates ganz oder teilweise auch auf den Fall zu übertragen, daß Träger der Geldleistungen bei Krankheit, wie nach § 1 ff des Lohnfortzahlungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 27.7.69 (Bundesgesetzblatt I, S 946, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.12.88 - Bundesgesetzblatt I, S 2477) der Arbeitgeber und nicht der Sozialversicherungsträger ist?

2. Hat der zuständige Träger von Entgeltfortzahlungsleistungen im Krankheitsfalle nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 1 ff Lohnfortzahlungsgesetz für die Arbeiter diejenigen Feststellungen des Sozialversicherungsträgers des Wohnortes des Arbeitnehmers über den Eintritt und die Dauer der Arbeitsunfähigkeit seiner Entscheidung über den Anspruch auf Geldleistungen in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht zugrundezulegen?

3. Ist die Frage Nr 1 - für den Fall der Bejahung - auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitgeber, der nach § 1 Träger der Lohnfortzahlungsleistung ist, keine tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Überprüfung der Feststellung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit hat, außer derjenigen, bei der zuständigen Krankenkasse, die jedoch in diesem Fall nicht primär leistungsverpflichtet ist, anzuregen, den Arbeitnehmer durch einen (Vertrauens-) Arzt seiner Wahl im Sinne des Art 18 Abs 5 der Verordnung der EWG-Nr 574/72 untersuchen zu lassen?

 

Orientierungssatz

Das Aktenzeichen des EuGH lautet 45/90.

 

Normenkette

EWGV 574/72 Art. 18 Abs. 1, 5

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 03.06.199...

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