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ArbG Düsseldorf Beschluss vom 23.06.2004 - 10 Ca 1430/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bei Geltendmachung von arbeitsrechtlichen Ansprüchen durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung der Insolvenz über ein Unternehmen. Geltendmachung von rückständigem Arbeitsentgelt und rückständigen Betriebsrentenansprüchen. Möglichkeit einer Inanspruchnahme auch der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft als Arbeitgeber durch die Arbeitnehmer. Befugnis zur Geltendmachung der persönlichen Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Nimmt der Insolvenzverwalter im Klageverfahren die Gesellschafter der Gemeinschuldnerin für bestehende arbeitsrechtliche Ansprüche gegen die Gesellschaft in Haftung, so ist hierfür der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten – und nicht zu den Zivilgerichten – gegeben.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Lit. a, § 3; InsO § 93

 

Tenor

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der V.-U. GmbH & Co. KG. Über das Vermögen dieser Gesellschaft wurde am 27.12.2002 die Insolvenz eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger nimmt die drei Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter auf Zahlung verschiedener, angeblicher Forderungen in Anspruch. Im einzelnen handelt es sich um folgende angebliche Forderungen:

  1. Ansprüche der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 1 745 789, 69 EUR aus übergangenen Arbeitsentgeltansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin für den Insolvenzgeldzeitraum vom 27.9. bis zum 26.12.2002.
  2. Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Gemeinschuldnerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1 bis zum 26.9.2002 in Höhe von 29059, 15 EUR.
  3. Ansprüche des Pensions-Sicherungsvereins in Höhe von 1 664 513, 01 EUR, wel...

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