Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 1 652,54 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen einer Drittschuldnerklage um Lohnansprüche des Streitverkündeten.
Die Klägerin ist die Tochter des Streitverkündeten … der als Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt ist. Wegen ihr zustehender Unterhaltsansprüche schloss sie mit dem Streitverkündeten vor dem Amtsgericht Bayreuth – Familiengericht – am 09.01.2006 einen Vergleich, wonach der Streitverkündete an die Klägerin monatlich 316,00 EUR laufenden Unterhalt zu leisten hat sowie zur Begleichung von Unterhaltsrückständen für die Zeit von Juli bis November 2005 einen Betrag in Höhe von 1 500,00 EUR nachzuzahlen. Aufgrund dieses Titels erwirkte die Klägerin einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bayreuth vom 23.03.2006, der der Beklagten am 28.03.2006 zugestellt wurde. Aufgrund dessen zahlte die Beklagte von dem Arbeitseinkommen des Streitverkündeten ab Mai 2006 neben dem laufenden Unterhalt in Höhe von 316,00 EUR monatlich jeweils weitere Beträge hinsichtlich der Unterhaltsrückstände (vgl. Bl. 4 d.A.). Mit Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth – Insolvenzgericht – vom 07.09.2006 wurde über das Vermögen des Streitverkündeten das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet (Bl. 37/38 d.A.). Für Oktober und November zahlte die Beklagte aufgrund des vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses lediglich jeweils noch 316,00 EUR an laufendem Unterhalt.
Mit ihrer Klage vom 24.11.2006, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 30.11.2006 verlangt die Klägerin für die Zeit ab Oktober 2006 von der Beklagten die Zahlung weiterer Lohnans...