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AG Trier Beschluss vom 21.09.2009 - 23 IN 91/09

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Tenor

1. Der Eigenantrag des Schuldners sowie seine Anträge auf Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten werden zurückgewiesen.

2. Der Antrag der … wird mangels Masse abgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller je zur Hälfte.

 

Gründe

Nachdem der Insolvenzverwalter in einem früheren auf Fremdantrag hin eröffneten Insolvenzverfahren (23 IN 99/08) über das Vermögen des selbständig tätigen Schuldners dessen Tätigkeit mit Wirkung ab Eröffnung zur Schonung der Masse mit weiteren Verbindlichkeiten gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben hat, beantragen ein Neugläubiger sowie der Schuldner selbst die Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens betreffend den Neuerwerb. Der Schuldner hatte im Verfahren 23 IN 99/08 trotz ausdrücklicher Belehrung gem. § 20 II InsO keine Restschuldbefreiung beantragt. Diese beantragt er jetzt hinsichtlich der Verpflichtungen aus der freigegebenen Tätigkeit, die nach Feststellungen des Gutachters zu keinerlei Vermögen geführt hat. Eine Abrechnung oder Darlegung gemäß § 295 Abs. 2 InsO ist auch im Ursprungsverfahren nicht erfolgt.

1. Der Eigenantrag des Schuldners, dessen Restschuldbefreiungsantrag und Stundungsantrag werden zurückgewiesen.

a) Der Eigenantrag erweist sich als unzulässig, weil ein billigenswertes Rechtsschutzinteresse des Schuldners insoweit nicht besteht.

Ausweislich eigener Darlegung und der Feststellungen des Gutachters ist keine insolvenzfreie Vermögensmasse vorhanden, die zur Befriedigung der Neugläubiger beitragen könnte. Deshalb ist der Schuldner auch nicht an deren gleichmäßiger Befriedigung interessiert.

b) Allein die offenbar nur im Hinblick auf die Neuschulden beantragte Restschuldbefreiung vermag ein schützenswertes Interesse nicht zu begründen. Nachdem der Schuldner im Ursprungsverfahren einen solc...

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