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AG Offenburg Beschluss vom 15.09.2006 - 2 IK 16/03

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Tenor

Dem Schuldner wird die Restschuldbefreiung versagt.

 

Gründe

Im Schlusstermin vom 24.03.2006 – das Insolvenzverfahren war am 05.05.2003 eröffnet worden – haben drei Insolvenzgläubiger, nämlich die Sparda-Bank Baden-Württemberg eG, die RBS (RD Europe) GmbH (früher: Comfort Card Services GmbH) sowie das Finanzamt Lahr beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Zur Glaubhaftmachung wurde auf den Schlussbericht des Treuhänders vom 18.01.2006 Bezug genommen, wonach der Schuldner im August, Oktober und Dezember 2003 Vermittlungsprovisionen aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von insgesamt 3.634,65 EUR vereinnahmt habe, ohne dass der Treuhänder über die selbständige Tätigkeit informiert gewesen sei.

Der Schuldner hat sich dahingehend eingelassen, dass er seinerzeit versucht habe, als Versicherungsvermittler wieder Fuß zu fassen. Die erzielten Provisionen habe er für seinen Lebensunterhalt verbraucht.

Die Voraussetzungen für die Versagung von Restschuldbefreiung liegen vor. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung dann zu versagen, wenn „der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat”.

Dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einschließlich der dabei erzielten Einkünfte dem Insolvenzverwalter (bzw. im vorliegenden Fall dem Treuhänder) gegenüber offen zu legen ist, liegt auf der Hand, weshalb ein Verschweigen dieser Angaben zumindest als grob fahrlässige Verletzung der Pflichten aus § 97 Abs. 1 InsO zu werten ist. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner u.a. dem Insolvenzverwalter „über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse” Auskunft zu erteilen.

Soweit von Seiten des Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners darauf hingewiesen wor...

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