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AG Leipzig Beschluss vom 16.02.2007 - 402 IK 2200/03

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Tenor

wird der Antrag der beteiligten Insolvenzgläubiger L. P. und J. V. vom 21.11.2006 der Schuldnerin I. C. die Restschuldbefreiung zu versagen

zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Die Schuldnerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24.11.2004 zum Restschuldbefreiungsverfahren zugelassen. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 14.12.2004 aufgehoben.

Mit Schriftsatz vom 02.10.2006 teilten die beteiligten Gläubiger dem Gericht mit, dass sie beabsichtigten, die Versagung der Restschuldbefreiung gegenüber der Schuldnerin zu beantragen, weil diese zumindest grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen sie verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden (§ 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO).

Am 05.10.2006 wies das Gericht die Gläubiger unter Übersendung des Eröffnungs- und Aufhebungsbeschlusses sowie den Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung darauf hin, dass bereits mit Beschluss vom 24.11.2004 die Restschuldbefreiung angekündigt und das am 09.12.2003 eröffnete Insolvenzverfahren am 14.12.2004 aufgehoben worden sei. Weiterhin teilte das Gericht mit, dass die Schuldnerin die beiden Forderungen der Gläubiger nicht im Antrag angegeben habe und dass eine Anmeldung der Gläubiger zur Tabelle ebenfalls nicht festgestellt werden konnte.

Die Gläubiger vertraten mit Schriftsatz vom 21.11.2006, eingegangen bei Gericht am 23.11.2006, die Auffassung, dass die Schuldnerin vorsätzlich oder allenfalls grob fahrlässig die titulierten Forderungen der Gläubiger gegen sich verschwiegen habe, so dass diese nicht aufgenommen wurden.

Sie beantragten daher,

der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil er sich diese in unzulässiger Art und Weise erschlichen habe.

Mit Schriftsatz vom 01.12.2006 wies das Gericht die beteiligten Gläubiger darauf hin,...

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